Suchen Kontrast Hilfe
OGH 30.01.1978, 13Os207/77

OGH 30.01.1978, 13Os207/77

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS0094523
§ 147 Abs 1 Z 1 StGB konsumiert die Urkundenfälschung des § 223 StGB.
Norm
RS0095597
Gebraucht der Täter in der Folge die von ihm gefälschte Urkunde selbst im Rechtsverkehr, so haftet er nur nach § 223 Abs 2 StGB; die Fälschung stellt insoweit eine straflose, weil nachbestrafte Vortat dar.
Norm
RS0092049
Der Ablauf der Verjährungsfrist für eine gerichtliche strafbare Handlung im Sinne des § 58 Abs 2 StGB wird nicht durch die Begehung eines Finanzvergehens, das von Gericht zu ahnden ist, gehemmt.
Norm
RS0098175
Das Gesetz sieht ein Recht der Parteien, einen Sachverständigen abzulehnen, überhaupt nicht vor. Lediglich dann, wenn erhebliche Einwendungen gegen einen Sachverständigen vorgebracht werden und nicht Gefahr im Verzuge ist, sind andere Sachverständige beizuziehen (§ 120 StPO). Als solch ein erheblicher Einwand kann aber das Vorbringen des Verteidigers, der Sachverständige habe schon in einem oder mehreren anderen Verfahren über die zu untersuchende Person ein Gutachten abgegeben, nicht angesehen werden.
Normen
RS0098195
Bei "erheblichen Einwendungen" im Sinne des § 120 StPO muss es sich um Umstände handeln, die die Person des Sachverständigen von vornherein ungeeignet erscheinen lassen, etwa wegen persönlicher Kontakte zu Personen, die am Ausgang des Strafverfahrens interessiert sind oder wegen mangelnden Fachwissens.
Norm
FinStrG nF §22
RS0086087
Abs 2 des § 22 FinStrG hindert nicht die gesonderte Ahndung des Delikts der Urkundenfälschung (§ 223 StGB) mit einem Finanzvergehen.
Normen
RS0095705
Der Schutzzweck der §§ 223, 224 StGB bezieht sich ua auf die Richtigkeit des Inhalts einer im Rechtsverkehr zu gebrauchenden öffentlichen Urkunde.
Normen
RS0076294
Die Tatsache, daß die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer von der Umsatzsteuer abgesetzt werden kann (sodaß eine unrichtig festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer keine finanziellen Auswirkungen hat), hindert nicht die Unterstellung einer Einfuhrumsatzsteuerverkürzung unter § 35 Abs 2 (§ 36 Abs 2) FinStrG.
Normen
RS0086156
Bei Aufhebung des Ausspruchs über den Wertersatz muß auch der Strafausspruch, dessen Bestandteil der Wertersatz ist, aufgehoben werden.
Normen
RS0087876
Bei Aufhebung des Strafausspruchs kann der Verfallsausspruch, soweit er rechtskräftige Schuldsprüche betrifft, aufrecht bleiben.
Norm
FinStrG aF §32 Abs2
RS0086529
Dem Ausdruck "Verbrechen" kommt nach dem StRAG keine selbständige Bedeutung mehr zu; § 200 und 201 lit a StG = § 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 (oder Abs 3) StGB.
Norm
RS0086563
Die Verkürzung ist mit der am Zollamt zu niedrig festgesetzten Abgabe bewirkt.
Norm
StRAG ArtVIII
RS0087445
Eine neue Bestimmung entspricht der früheren, wenn das Wesen des Deliktstypus beibehalten wurde, mag die Bestimmung auch im neuen Recht eine von der früheren abweichende Gestaltung erfahren haben.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0094523
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-71331