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SWK 25, 1. September 2014, Seite 1095

Schwarze Investmentfonds: Kann der Selbstnachweis wirklich nur gegenüber der Bank erbracht werden?

Subsidiärer Nachweis im Rahmen der Veranlagung notwendig

Ernst Marschner

Liegt bei einem Investmentfonds kein Nachweis über die Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge durch einen steuerlichen Vertreter vor, ist die Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge für Zwecke der KESt nach einer – im Regelfall zugunsten des Fiskus ausgestatteten – Formel zu schätzen. Der Anleger kann seit Inkrafttreten der Reform der Kapitalvermögensbesteuerung ab den Nachweis der tatsächlichen ausschüttungsgleichen Erträge nur gegenüber der zum KESt-Abzug verpflichteten Bank erbringen. Dieser Beitrag überprüft die verfassungsrechtliche Haltbarkeit dieser Regelungen.

1. Gesetzliche Grundlagen

Die Besteuerung von in- und ausländischen Investmentfonds ist in § 186 InvFG 2011 geregelt, der § 40 InvFG 1993 in dieser Funktion abgelöst hat. Für ausländische Investmentfonds bestehen (im Gegensatz zu § 42 InvFG 1993 i. d. F. vor dem BBG 2011) keine Sonderregelungen mehr; in § 188 InvFG 2011 ist nur mehr die Definition des ausländischen Investmentfonds für österreichische steuerliche Zwecke verankert; diese Definition wurde durch das AIFMG wesentlich abgeändert.

§ 186 InvFG sieht die laufende Besteuerung von Ausschüttungen (Abs. 1) sowie von thesaurierten, aber fiktiv zugeflossenen Erträgen (ausschüttungsgleichen Erträgen gemäß Abs. 2) vor. Bei nach dem angeschaf...

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