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ASoK 9, September 2016, Seite 359

Ausgleichszulage für nicht erwerbstätige Unionsbürger

1. EU-Bürger, die nicht erwerbstätig sind und nur zum Zweck eines Leistungsbezugs mobil sind, können auf der Grundlage des Unionsrechts keine Ansprüche auf existenzsichernde Sozialleistungen wie die Ausgleichszulage geltend machen.

2. Da sich eine Anmeldebescheinigung nur auf das Aufenthaltsrecht bezieht, hat ihre (im Übrigen nur deklarativ wirkende) Ausstellung keine Auswirkung auf den Sozialleistungsanspruch. – (§ 292 ASVG; Art 70 Abs 2 der Verordnung [EG] Nr 883/2004)

„1. § 292 Abs 1 ASVG macht den Anspruch auf Ausgleichszulage davon abhängig, dass der Pensionsberechtigte ‚seinen rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat‘.

2. Der EuGH hat die österreichische Ausgleichszulage in seiner Entscheidung vom , Rs C-160/02, Skalka, als ‚beitragsunabhängige Sonderleistung‘ (und nicht als Sozialhilfeleistung im Sinne von ‚sozialer und medizinischer Fürsorge‘) qualifiziert. Dementsprechend wurde die Ausgleichszulage – so wie die deutschen Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II (‚Hartz IV‘) – gemäß Art 70 Abs 2 lit c der Verordnung (EG) Nr 883/2004 in den Katalog in Anhang X der genannten Verordnung eingetragen (siehe Marhold, Notwendigkeiten und Grenzen einer europäischen Koordinierung der Sozialhilfe...

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