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SWK 25, 1. September 2014, Seite 1082

Zuständigkeit des BFG zur Entscheidung über einen Vorlageantrag trotz fehlender Beschwerde

(A. B.) – Wurde einem Mängelbehebungsauftrag, der die Wiederaufnahmsbescheide betreffend USt 2010 und 2011 betraf, nicht entsprochen und vom Finanzamt dessen ungeachtet eine Beschwerdevorentscheidung betreffend USt 2010 und 2011 erlassen (in der Sache selbst entschieden), obwohl eine Beschwerde gegen die USt-Bescheide 2010 und 2011 nicht eingebracht worden war, entspricht es dem Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin, dass über den Vorlageantrag gegen die – rechtswidrig ergangenen – Beschwerdevorentscheidungen betreffend USt 2010 und 2011 abgesprochen wird, auch wenn sie seinerzeit keine Beschwerde gegen die zusammen mit den Wiederaufnahmsbescheiden erlassenen Sachbescheide eingebracht hat und folglich nicht davon ausgegangen werden konnte, dass eine solche Beschwerde mit der Einbringung eines Vorlageantrags gemäß § 264 Abs. 3 BAO „wiederum als unerledigt“ zu gelten hat. Der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin stellte sich solcherart als „Beschwerde sui generis“ dar (, Revision unzulässig; Aufhebung der Beschwerdevorentscheidungen betreffend USt 2010 und 2011 gemäß § 279 Abs. 1 BAO).

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