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SWK 25, 1. September 2014, Seite 1081

Beschwerdevorlage ohne Beschwerdevorentscheidung

Konsequenzen unzulässiger Vorlagen

Barbara Wisiak

Legt ein Finanzamt dem BFG eine Bescheidbeschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vor, obwohl ein Antrag gemäß § 262 Abs. 2 lit. a BAO nicht gestellt wurde und auch die Voraussetzungen gemäß § 262 Abs. 3 und 4 BAO nicht gegeben sind, sieht die BAO für diesen Fall keine Sanktion vor. Die Lücke ist durch Analogie zu schließen.

1. Bescheidbeschwerdeverfahren

Mit Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz (FVwGG) 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, wurde das Beschwerdeverfahren in Abgabensachen neu geregelt.

Nunmehr ist die Abgabenbehörde gemäß § 262 Abs. 1 BAO verpflichtet, über Bescheidbeschwerden mit Beschwerdevorentscheidung abzusprechen (davor stand dies im Ermessen der Behörde). Ausnahmen davon bestehen nur, wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem BFG vorlegt (§ 262 Abs. 2 BAO) oder wenn in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird (§ 262 Abs. 3 BAO); weiters wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat (§ 262 Abs. 4 BAO).

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf En...

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