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Geringwertige Wirtschaftsgüter
Bei Unternehmen, deren Gegenstand im Aufbau und Verleih von Fassadengerüsten besteht, kann davon ausgegangen werden, dass Gerüsteinheiten vorliegen, die wesentlich die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Baugerüste für den Fassadenbau stellen daher i. d. R. keine geringwertigen Wirtschaftsgüter i. S. d. § 13 EStG 1988 dar. – (§ 13 EStG 1988), (Abweisung)
( 2011/15/0084)