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Schülerhort
Zur Frage, ob eine Gemeinde im Zusammenhang mit einer Nachmittagsbetreuung von Kindern (sogenannter „Schülerhort“) einen Betrieb gewerblicher Art bildet und ihr somit insoweit auch die Unternehmereigenschaft i. S. d. § 2 Abs. 3 UStG 1994 zukommt, hat der VwGH ausgesprochen, dass durch die allgemeine Zugänglichkeit eines Hortbetriebs allein eine Gemeinde noch nicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig wird. – (§ 2 Abs. 3 UStG 1994), (Abweisung)
( 2010/13/0006)