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SWK 23-24, 15. August 2014, Seite 1080

Schülerhort

Zur Frage, ob eine Gemeinde im Zusammenhang mit einer Nachmittagsbetreuung von Kindern (sogenannter „Schülerhort“) einen Betrieb gewerblicher Art bildet und ihr somit insoweit auch die Unternehmereigenschaft i. S. d. § 2 Abs. 3 UStG 1994 zukommt, hat der VwGH ausgesprochen, dass durch die allgemeine Zugänglichkeit eines Hortbetriebs allein eine Gemeinde noch nicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig wird. – (§ 2 Abs. 3 UStG 1994), (Abweisung)

( 2010/13/0006)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. MARKUS ACHATZ (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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