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Ermäßigter Umsatzsteuersatz
S. 1080 Nach § 10 Abs. 2 Z 4 lit. d UStG 1994 unterliegen die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht und die Wohnzwecken dienen, ausgenommen eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme, dem ermäßigten Steuersatz von 10 %. Die Abschreibung der Heizanlage (AfA) und die Finanzierungskosten für die Anschaffung der Heizanlage zählen weder zu den Kosten des Verbrauchs noch zu den sonstigen Kosten des Betriebs. Nichts anderes kann in Bezug auf den Aufwand für die Erhaltung oder Verbesserung einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage gelten, zumal dieser Aufwand gemäß § 2 Z 10 HeizKG ausdrücklich nicht zu den übrigen Kosten des Betriebes einer Heizungsanlage zählt. – (§ 10 Abs. 2 Z 4 lit. d UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2009/13/0220)