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Familienbeihilfe: Rückzahlungspflicht
Die Rückzahlungspflicht nach § 26 Abs. 1 FLAG trifft ausschließlich den Bezieher der Familienbeihilfe. Diese Bestimmung legt eine objektive Erstattungspflicht desjenigen fest, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beiträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beiträge verwendet hat, ist unerheblich. – (§ 26 Abs. 1 FLAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2012/16/0047)