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Teilwertabschreibung
Neben der AfS ist eine Teilwertabschreibung – etwa wegen Wertminderung des Bodenschatzes – zulässig (vgl. Doralt, EStG [12. Lfg], § 8 Tz. 69). Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen; dieser Nachweis bzw. diese Glaubhaftmachung muss sich auch auf die Umstände beziehen, aufgrund deren gerade in einem bestimmten Wirtschaftsjahr die Teilwertabschreibung mit steuerlicher Wirkung zu berücksichtigen sei. – (§ 8 EStG 1988), (Abweisung)
( 2012/15/0024)