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Arbeitszimmer
Beim Zusammentreffen von Einkunftsquellen, bei denen der Mittelpunkt jedenfalls außerhalb des Arbeitszimmers liegt (wie gegenständlich der Tätigkeit als Universitätsprofessor), mit einer solchen, bei der dies nicht zutrifft (wie gegenständlich der Tätigkeit als Komponist), kommt die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nur bei der Tätigkeit in Betracht, für die berufsbildbezogen der Mittelpunkt jedenfalls im Arbeitszimmer liegt. Bei der Tätigkeit, bei der der Mittelpunkt jedenfalls außerhalb eines Arbeitszimmers liegt, kommt die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer hingegen nicht in Betracht. – (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2010/15/0124)