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SWK 23-24, 15. August 2014, Seite 1078

Vorsteuerabzug: Rechnungslegung

Für den zeitlichen Geltungsbereich des UStG 1994 ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH auch in richtlinienkonformer Interpretation davon auszugehen, dass sich der Anspruch auf Vorsteuerabzug nicht auf eine Steuer erstreckt, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in der Rechnung ausgewiesen wird (vgl. , Genius Holding BV, Slg. 1989, 4227). Danach kann der Leistungsempfänger nach Art. 17 der im Streitfall noch anzuwendenden 6. MwSt-RL nur den Betrag an Mehrwertsteuer abziehen, den der leistende Unternehmer aufgrund der Leistung schuldet. Das Recht auf Vorsteuerabzug ist somit für eine Steuer ausgeschlossen, die – entweder weil sie höher ist als die gesetzlich geschuldete Steuer oder weil der betreffende Umsatz nicht der Mehrwertsteuer unterliegt – in keinem Zusammenhang mit einem bestimmten Umsatz steht, sondern nur aufgrund der Rechnungslegung geschuldet wird. – (§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994), (Abweisung)

( 2009/13/0195)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. MARKUS ACHATZ (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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