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SWK 23-24, 15. August 2014, Seite 1072

Sperrverfügungen gegen Access-Provider

Access-Providern kann untersagt werden, ihren Kunden den Zugang zu einer Website zu vermitteln, auf der Schutzgegenstände ohne Zustimmung der Rechteinhaber zugänglich gemacht werden. Das gilt aber nicht, wenn dadurch auch der rechtmäßige Zugang zu Informationen verhindert würde. Bestimmte technische Maßnahmen kann das Gericht nicht anordnen; die Auswahl obliegt dem Provider. Bleibt der Provider untätig oder reicht die von ihm gesetzte Maßnahme nicht aus, um Zugriffe zu verhindern, kann gegen ihn in einem Exekutionsverfahren eine Beugestrafe verhängt werden. Hier kann er sich aber durch den Nachweis entlasten, dass er ohnehin alles ihm Zumutbare getan hat. Bevor darüber entschieden ist, darf die Beugestrafe nicht durchgesetzt werden. Die Exekution ist daher aufzuschieben ( 4 Ob 71/14s, im Gefolge von , UPC Telekabel).

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