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OGH vom 03.05.2001, 15Os73/00

OGH vom 03.05.2001, 15Os73/00

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dipl. Ing. Dr. Wilhelm P***** wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a und b FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom , GZ 28 Vr 904/97-2177, und über eine Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) des Angeklagten nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, des Vertreters der Finanzstrafbehörde erster Instanz, Dr. Littringer, in Abwesenheit des Angeklagten, jedoch in Gegenwart seines Verteidigers Dr. Sparer zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

II. Die nicht durch die Verteidiger, sondern unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachten, mit Dr. P***** gezeichneten Eingaben werden zurückgewiesen, und zwar die jeweils datiert mit San Mateo

1. vom , soweit sie eine "Bitte um Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes Par. 281 Abs 1 Z 8 StPO, mangels einer entsprechenden Anklage" enthält (ON 3);

2. vom , soweit sie den Antrag enthält, "der Oberste Gerichtshof möge gem Par. 71 Abs 1 StPO die Nichtigkeit des gesamten Strafverfahrens von Amts wegen feststellen bzw diesbezüglich den Generalprokurator zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes veranlassen" (ON 37);

3. vom , in der "die Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf den gesetzlichen Richter" beantragt wird (ON 38);

4. vom , mit der "um Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde auf Grund der Verletzung von Art 83, 87 B-VG, Recht auf den gesetzlichen Richter, im Strafverfahren 28 Hv 109/99, LG Innsbruck, gegen das Urteil und den Haftbefehl vom 24. 11. 19999 gebeten wird" (ON 39);

5. vom , mit der "um Berücksichtigung bei der Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde vom im Strafverfahren 28 Hv 109/99, LG Innsbruck, gegen das Urteil und dem Haftbefehl vom gebeten wird, da der Anklage und Verurteilung keine konkreten Schadensbeträge zugrunde liegen" (ON 40);

6. vom , soweit sie eine "Bitte um Stellung eines Antrages gem. Par. 285c und 285e StPO wegen Nichtigkeit des gesamten Strafverfahrens" enthält (ON 41);

7. vom 24. und , in denen jeweils "Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens über die Nichtigkeitsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes" gestellt wird (ON 50 und 51);

8. vom 9., 17., 18., 19., 20., 25., 27. und , in denen beantragt wird, "der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben und gemäß § 281 Abs 1 Z 1 bzw Z 3 StPO und § 71 Abs 1 StPO die Nichtigkeit des Urteils vom wegen nicht gehöriger Besetzung des Gerichts festzustellen" (ON 56, 62, 64, 65, 66, 69, 70 und 73);

9. vom "Betr.: Nicht-Urteil durch Nicht-Richter" (aus ON 77);

10. vom "Betr.: Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Urteils 28 Hv 109/99, Landesgericht Innsbruck, vom gemäss Par. 71 Abs 1 StPO wegen Vortäuschung eines Schöffensenates durch ausgeschlossene Richter. Kein gerichtliches Urteil eines Schöffensenates zustande gekommen" (aus ON 77),

11. je vom "Betr.: Nichtigkeit nach § 71 StPO, Feststellung von Ausschließungsgründen, Täuschung des Obersten Gerichtshofes und des Oberlandesgerichtes durch Vorsitzenden Dr. Werner Engers" (aus ON 78);

12. vom "Betr.: Absolute Nichtigkeit des Urteils vom , keine Bestrafung gemäß Par. 1 StPO" (aus ON 83);

13. vom auf "Feststellung der Nichtigkeit des Urteils gem. Par. 17 Abs 1 StPO" (aus ON 84).

III. Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil (das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch vom Vergehen der Veruntreuung eines Betrages von 200.000 S aus einem Zinsendepot und - rechtlich verfehlt, vgl Mayerhofer StPO4 § 259 E 68a, § 260 E 32b - vom Vergehen der fahrlässigen Krida betreffend den Zeitraum vom 31. März bis Ende November 1984 enthält) wurde Dipl. Ing. Dr. Wilhelm P***** (im zweiten Rechtsgang) der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a und b FinStrG aF (1. und 2.), der Vergehen der fahrlässigen Krida nach §§ 161 Abs 1, 159 Abs 1 Z 2 StGB (idF vor dem BG vom , BGBl Teil I Nr 58; 3.) und nach § 114 Abs 1 und 2 ASVG (4.) sowie der Verbrechen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB (5.) und des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall und Abs 3 StGB (6.) schuldig erkannt.

Danach hat er in Bad Goisern

1. als allein vertretungsbefugter Geschäftsführer der "Wilhelm P***** GesmbH" (kurz: P***** GmbH), somit (auch) der "Wilhelm P***** GesmbH & Co KG" (kurz: P***** KG) ab inklusive 1983 bis zum vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen (uva) eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer von insgesamt zumindest 47 Mio S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten;

2. von 1980 bis als allein vertretungsbefugter Geschäftsführer der P***** GmbH, somit (auch) der P***** KG sowie der "H***** GesmbH" (kurz: H*****) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG 1972 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Jahre 1980 bis 1984 in Höhe von insgesamt zumindest 12 Mio S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten;

3. jeweils als allein vertretungsbefugter Geschäftsführer nachgenannter Kapitalgesellschaften ab spätestens Mitte April 1985 in Kenntnis und zuvor zumindest in fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit dieser Gesellschaften fahrlässig die Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger durch folgende Handlungen zumindest geschmälert, und zwar

a) von Anfang Dezember 1984 bis der P***** KG, indem er neue Schulden einging, Schulden (auch alte) bezahlte und die Eröffnung des Konkurses über das Gesellschaftsvermögen nicht rechtzeitig beantragte,

b) innerhalb desselben Zeitraumes der P***** GmbH, indem er neue Schulden einging und Haftungen, insbesondere Wechselbürgschaften übernahm und die Eröffnung des Konkurses über das Gesellschaftsvermögen nicht rechtzeitig beantragte,

c) von Anfang Dezember 1984 bis der H*****, indem er neue Schulden einging und die Eröffnung des Konkurses über das Gesellschaftsvermögen nicht rechtzeitig beantragte,

d) von Anfang Dezember 1984 bis der "D***** GesmbH" (kurz: D*****), indem er neue Schulden einging, Schulden bezahlte und die Eröffnung des Konkurses über das Gesellschaftsvermögen nicht rechtzeitig beantragte;

4. jeweils als allein vertretungsbefugter Geschäftsführer nachgenannter Kapitalgesellschaften Beiträge ihrer Dienstnehmer zur Sozialversicherung einbehalten und dem berechtigten Versicherungsträger, nämlich der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte (oöGKK), vorenthalten, und zwar

a) als Geschäftsführer der P***** GmbH, somit (auch) der P***** KG die Beiträge von Jänner bis Mai 1985 in Höhe von insgesamt 2,675.732

S,

b) als Geschäftsführer der H***** die Beiträge für Mai 1985 in Höhe von 428.842,50 S;

5. ein Gut, das ihm anvertraut worden war, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er Ende April 1985 in Bad Goisern einen ihm am von Ing. Wilhelm P***** mit der Auflage, dass dieser in seinem Portefeuille bleiben müsse und vor Herstellung des weiteren Einvernehmens nicht bei der Bank präsentiert werden dürfe, übergebenen Deckungswechsel über 7,5 Mio S (Bezogener und Annehmer Ing. Wilhelm P*****, datiert mit ) an Dr. Wolfgang E***** ohne Mitteilung dieser Auflage als Sicherheit für bestehende Verbindlichkeiten der P***** KG gegenüber der Firma S***** AG übergab, wobei der Wert des veruntreuten Gutes 7,5 Mio S betrug, sohin 500.000 S überstieg;

6. am 20., 22., in Innsbruck als Kläger durch Einbringung eines selbst verfassten vorbereiteten Schriftsatzes verbunden mit dem Antrag auf Erteilung eines Verbesserungsauftrages zur Unterfertigung durch den neuen Verfahrenshelfer, welcher den Schriftsatz sodann tatsächlich inhaltlich unverändert durch Unterschriftleistung verbessert am bei Gericht einlangen ließ, die zuständigen Richter des Landesgerichtes Innsbruck, insbesondere Dr. Peter Paul W*****, im Verfahren AZ 6 Cg 353/93k des Landesgerichtes Innsbruck mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die (wiederholende) falsche Behauptung, die Konkurse über die P***** KG, P***** GmbH, H*****, D***** sowie über ihn persönlich seien rechtswidrig eröffnet und ihm sei dadurch ein Vermögensschaden laut vorliegender Bilanzen zugefügt worden, welche die Republik Österreich zu ersetzen habe, wobei er sich zur Untermauerung dieser Behauptung auf den Inhalt der Konkursakten, insbesondere jenen betreffend die P***** KG, AZ 6 S 224/95 des Handelsgerichtes Wien, der Amtshaftungsakten betreffend die P***** GmbH, H***** und D***** (6 Cg 70/97, 6 Cg 293/97 und 6 Cg 352/93 je des Landesgerichtes Innsbruck) sowie des gegenständlichen Strafaktes (28 Hv 109/99, vormals 38 Hv 151/93 je des Landesgerichtes Innsbruck bzw vormals 16 Hv 10/89 des Kreisgerichtes Wels) stützte und diese als Beweismittel anbot, in welchen Verfahren er die zugunsten der Firmen inhaltlich falschen Bilanzen per (P***** KG und P***** GmbH), (H*****) und (D*****), nämlich falsch insofern, als dort statt tatsächlich Verlusten Gewinne ausgewiesen waren, sohin falsche Beweismittel, bereits vorgelegt hatte, sowie sich auf den Inhalt des Amtshaftungsaktes betreffend die P***** KG (6 Cg 344/93 des Landesgerichtes Innsbruck) bezog und diesen als Beweismittel anbot, in welchem er als Partei am wahrheitswidrig ausgesagt hatte, betreffend des Konkursantrages der "S***** GesmbH" sei die diesem Konkursantrag zugrundliegende Forderung durch Scheck bezahlt gewesen, sohin unter Verwendung inhaltlich unrichtiger Beweismittel, zu einer Handlung, nämlich zur Klagsstattgebung zu verleiten versucht, wodurch die Republik Österreich in einem 500.000

S übersteigenden Betrag, nämlich um zumindest 373,666.766,70 S geschädigt werden sollte.

Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Z 1, 3, 4, 5, 5a, 8, 9 (gemeint:) lit a und b, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO (ON 2195/63), der keine Berechtigung zukommt.

Zur Z 1:

Rechtliche Beurteilung

Dieser Nichtigkeitsgrund versagt bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen. Weder der Beschwerdeführer noch seine Verteidiger haben die behauptete, ihnen schon vor der Hauptverhandlung bekannt gewordene - ihrer Meinung nach Nichtigkeit begründende - Ausgeschlossenheit des Vorsitzenden des Schöffengerichtes, Dr. E*****, wegen seiner Mitwirkung an den Entscheidungen der Ratskammer und des Dreirichtersenates jeweils vom (ON 1832/47 und ON 1932/52) sowie wegen weiterer, von der Beschwerde rechtsirrig als "untersuchungsrichterliche" Tätigkeiten (ON 2195, S 98 und 99) bezeichneter Aktivitäten des Vorsitzenden gleich bei Beginn der Hauptverhandlung geltend gemacht (vgl S 2 ff, 319, 564 ff ON 2015/56*). Die Strafprozessordnung bedroht auch das Urteil, welches von einem ausgeschlossenen Richter gefällt wurde, nicht unbedingt mit Nichtigkeit, sondern belässt ihm Rechtsgültigkeit, wird das Formgebrechen nicht rechtzeitig gerügt. Dieses prozessuale Versäumnis kann durch eine erst im Rechtsmittel nachgeholte Rüge nicht mehr saniert werden (Mayerhofer aaO § 281 Z 1 E 31 aa, 32, 32 a; § 68 E 25).

Vorwürfe gegen ein Urteil, womit ein solcher formeller Nichtigkeitsgrund geltend gemacht wird, können vom Obersten Gerichtshof als verspätet vorgebracht nach § 285 StPO nicht berücksichtigt werden, wenn sie nicht schon bei der Anmeldung oder in der rechzeitig überreichten Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde erhoben worden sind. Derartige, aus dem Gesichtspunkt der formellen Nichtigkeitsgründe zu beurteilende Behauptungen sind der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof auch gemäß der Bestimmung des § 290 Abs 1 Satz 1 StPO entzogen. In deren Überprüfung kann ebensowenig von Amts wegen eingegangen werden, weil dies das Gesetz nur in den Fällen des Satz 2 leg. cit. gestattet (SSt 41/44).

Das Beschwerdevorbringen ist aber auch sachlich unrichtig:

Die Mitwirkung des bezeichneten Vorsitzenden an der Ratskammerentscheidung, durch welche mehrere im Zwischenverfahren eingebrachte Beweisanträge des Angeklagten gemäß § 225 Abs 1 StPO abgewiesen wurden (ON 1832/47), und am Beschluss des Dreirichtersenates, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend das im ersten Rechtsgang rechtskräftig verurteilte (im zweiten Verfahrensgang aber rechtskräftig freigesprochene) Vergehen der Veruntreuung bewilligt, hingegen bezüglich des Verbrechens der Verleumdung nicht stattgegeben und im vorliegenden Verfahren gar nicht entschieden wurde (ON 1932/52), wogegen eine im Urteilszeitpunkt noch nicht erledigte Beschwerde erhoben wurde (US 13), ist - entgegen der Beschwerdebehauptung - keine "untersuchungsrichterliche" Tätigkeit und erfüllt demnach auch keinen der in den §§ 67, 68 StPO taxativ aufgezählten Ausschlussgründe (Mayerhofer aaO § 68 E 1, 12a, 13, 30).

Dies gilt gleichermaßen für ein Antwortschreiben des Vorsitzenden vom an die Großbetriebsprüfung Wien Gruppe 8 (ON 1779/45) und eine Stellungnahme vom selben Tag zum Berichtsauftrag des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck (ON 1778/45) sowie für eine von der Beschwerde nicht konkretisierte Kontaktnahme mit der oöGKK und für die Beschlussfassung vom auf Einbeziehung gemäß § 56 Abs 1 StPO des wiederaufgenommenen Verfahrens wegen Vergehens der Veruntreuung von 200.000 S aus einem Zinsendepot (ON 1839/47), wovon ein Freispruch erfolgte.

Mit der aus der Teilnahme am bezeichneten Ratskammerbeschluss (ON 1832/47) abgeleiteten "Befangenheit" des Vorsitzenden (ON 1955/53), über die der Präsident des Landesgerichtes Innsbruck seinerzeit am gemäß § 74 Abs 1 und 3 StPO unanfechtbar entschieden hat (ON 2013/55), wird mangels Zitierung des § 72 StPO im Katalog des § 281 Abs 1 Z 1 StPO ebensowenig ein Nichtigkeitsgrund aufgezeigt (SSt 57/17; 15 Os 100, 103/92-24, S 23) wie mit Hinweisen auf behauptete Verhaltensweisen des Vorsitzenden während der Hauptverhandlung. Ein in der Hauptverhandlung am (allerdings aus anderen Gründen) gestellter "Ablehnungsantrag" und ein "ergänzender Ablehnungsantrag" wurden vom Schöffengericht gesetzgemäß nach § 238 StPO (Mayerhofer aaO § 74 E 8; § 281 Z 4 E 10) und mit zutreffender Begründung abgelehnt (S 171 ff), sodass für den Rechtsmittelwerber auch aus der Sicht einer Verfahrensrüge (Z 4) unter der Annahme, dass ein solcher erfolgloser Antrag einen Vertagungsantrag in sich begreift, nichts zu gewinnen ist.

Die bloß "informative" Bekanntgabe des Angeklagten in der Hauptverhandlung am , er habe beim Präsidenten des Landesgerichtes einen Antrag auf Feststellung von Ausschließungsgründen des Vorsitzenden gestellt (S 319 f), bot mangels eines bestimmten Begehrens keine Grundlage für eine Beschlussfassung des Gerichtshofs.

Jene am ohne nähere Konkretisierung gestellten Anträge des Angeklagten auf Unterbrechung der Hauptverhandlung sowie des Verteidigers auf Vertagung der Hauptverhandlung, "bis über den eingebrachten Ausschließungsantrag betreffend den Vorsitzenden durch den Präsidenten des Landesgerichtes entschieden ist" (S 564 f), wurden im Ergebnis zu Recht abgewiesen (S 565 f), weil für deren Stattgebung keine gesetzliche Grundlage bestand (Bertel, Grundriß des österreichischen Strafprozessrechts5 Rz 654; Platzgummer, Grundzüge des österreichischen Strafverfahrens8, S 152 f; vgl auch §§ 226, 242, 262, 263, 273 bis 276a, 278 StPO).

Soweit der Beschwerdeführer in der Teilnahme des Vorsitzenden an der Ratskammerentscheidung (ON 1832/47) einen Widerspruch zu den Grundsätzen eines "fair trial" im Sinne des Art 6 Abs 1 EMRK zu erblicken glaubt, beugt dem bereits § 225 Abs 2 StPO dadurch vor, dass (solcherart von der Ratskammer abgelehnte) Anträge in der Hauptverhandlung jederzeit erneuert werden können (Mayerhofer aaO § 225 E 1; § 222 E 6) und die darüber ergangenen Entscheidungen des (nunmehr in seiner Zusammensetzung geänderten) Gerichtshofs nach den Garantien des § 281 Abs 1 Z 4 StPO anfechtbar sind, von welchem Recht vorliegend auch Gebrauch gemacht wurde. Den zur Stützung des (verfehlten) Beschwerdestandpunktes ins Treffen geführten Urteilen des EGMR vom (De Cubber gegen Belgien, EuGRZ 1985/407) und vom (Ben Yaacoub gegen Belgien, ÖJZ 1988/6. MRK) liegen andere Sachverhalte zugrunde, die mit den hier gerügten Tätigkeiten des Vorsitzenden nicht vergleichbar sind. In diesen Verfahren hatte jeweils ein erkennender Richter, der zuvor in der selben Sache als Untersuchungsrichter Haftbefehl gegen die Beschuldigten erlassen und die Voruntersuchungen geführt hatte, auch über die Schuldfrage entschieden.

Zur Behauptung, der Vorsitzende Dr. E***** sei nach der Geschäftsverteilung des Landesgerichtes Innsbruck als Leiter der Gerichtsabteilung 28 für die Führung des Verfahrens nicht zuständig, demnach nicht der gesetzliche Richter gewesen, hat der Oberste Gerichtshof gemäß § 285f StPO eine tatsächliche Aufklärung angeordnet. Nach dem (im Gerichtstag detailliert erörterten) Beschluss des Personalsenates des Landesgerichtes Innsbruck vom betreffend die ab in Strafsachen geltende Geschäftsverteilung dieses Gerichtes, Jv 1588-7/98, wurde einerseits die Schließung der Erkenntnis-Gerichtsabteilung 38 und die Zuweisung sowohl der neu anfallenden als auch aller noch in dieser Gerichtsabteilung anhängig verbliebenen Akten mit dem Anfangsbuchstaben des ersten Beschuldigten (Angeklagten) Pm bis einschließlich Pz an die Erkenntnis-Gerichtsabteilung 28 verfügt, andererseits die Leitung der solchermaßen neu eröffneten Untersuchungsrichterabteilung unter Verwendung der vor dieser Beschlussfassung einer Erkenntnisabteilung zugewiesenen numerischen Bezeichnung (§ 34 Abs 2 iVm § 27 Abs 4 GOG) 38 eingerichteten Gerichtsabteilung dem Richter Dr. Friedrich übertragen (vgl ON 3 des Os-Aktes iVm dem Aktenvermerk vom ON 1915/52 und ON 1916/52). Eine durch Beschluss des Personalsenates eines Gerichtshofes an eine bestimmte Gerichtsabteilung erfolgte Aktenübertragung ist im Instanzenzug nicht überprüfbar, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt der behauptete Nichtigkeitsgrund nicht vorliegen kann (SSt 41/71; 15 Os 100, 103/92-24, S 23). Zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens durch den Obersten Gerichtshof beim Verfassungsgerichtshof besteht kein Anlass. Der Verfassungsgerichtshof hat in der Vergangenheit wiederholt Anträge auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Geschäftsverteilungen mangels Zuständigkeit zur Überprüfung von Akten der Gerichtsbarkeit zurückgewiesen. Nach dessen ständiger Rechtsprechung ist der Personalsenat eines Gerichtshofes ein Kollegium, das aus Richtern zusammengesetzt ist und bei Erlassung einer Geschäftsverteilung ein richterliches Amt iSd Art 87 Abs 2 B-VG ausübt. Alle Akte, die von einem richterlichen Kollegium ausgehen - gleichgültig, ob es sich dabei materiell um Akte der Justizverwaltung oder der Rechtsprechung handelt - sind verfassungsrechtlich als Akte der Gerichtsbarkeit zu betrachten. Die Geschäftsverteilung ist somit keine Verordnung iSd Art 89 und 139 B-VG, sondern ein vom Verfassungsgerichtshof unüberprüfbarer Akt der Gerichtsbarkeit (vgl VfSlg 14189/1994 und die dort zitierte Judikatur; H. Mayer B-VG2 Art 87 Erl. II.1. und Spehar/Fellner RDG-GOG3 § 27 GOG Anm 17. jeweils mit weiteren Judikatur- und Literaturhinweisen).

Demnach waren auch die im Spruch zu II.7. angeführten Anträge auf Unterbrechung des Nichtigkeitsverfahrens bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über den vom Angeklagten dort gestellten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gemäß Art 144 B-VG wegen Verletzung des verfassungsgesetzlichen Rechts auf den gesetzlichen Richter durch den oben bezeichneten Beschluss des Personalsenates des Landesgerichtes Innsbruck als unzulässig zurückzuweisen, weil in den Verfahrensgesetzen eine Unterbrechung des Nichtigkeitsverfahrens der gegenständlichen Art nicht vorgesehen ist.

Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof Anträge des Angeklagten auf Gewährung der Verfahrenshilfe für "die Einbringung einer Individualbeschwerde gem. Art. 144 B-VG wg. Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter gem. Art. 83 B-VG, Art. 6, 13 EMRK durch Par. 281 StPO, Verletzung des Rechts auf den unparteiischen Richter gem. Art. 6, Art. 13 EMRK durch die StPO, Verletzung von Art. 7, 13, EMRK wegen Verurteilung wegen einer nicht von Strafe bedrohten Handlung, durch Par. 281 StPO", "fuer einen Antrag nach Art. 140 B-VG wegen mangelnder Rechtsmittel und Verletzung des verfassungsgesetzlichen Rechtes des gesetzlichen, unparteiischen Richters durch die Strafprozessordnung, Par. 281 Abs. 1 Z. 1, 71 Abs. 1, 74, und das Gerichtsorganisationsgesetz Par. 28a", einen "Antrag auf Aufhebung des Geschworenen und Schoeffenlistengesetzes wegen Verfassungswidrigkeit, Verletzung der Rechtsstaatlichkeit u. Art. 13 EMRK, Verletzung des verfassungsgesetzlichen Rechtes auf den gesetzlichen Richter, Strafverfahren 28 Hv 109/99, Landesgericht Innsbruck" sowie für einen "Antrag auf Aufhebung der Strafprozessordnung wegen Verfassungswidrigkeit, Verletzung des verfassungsgesetzlichen Rechts gem. Art. 6 Abs. 1 EMRK auf angemessene Verfahrensdauer, Strafverfahren 28 Hv 109/99, Landesgericht Innsbruck" abgewiesen (B 304/01-8 vom , G 130, 131/01-3 und G 137/01-2 vom sowie G 140/01-2 vom ).

Über den "Antrag und Bitte auf Beischaffung des Personalsenatsbeschlusses Jv 1588-7/98 vom , Landesgericht Innsbruck" sowie den "Antrag und Bitte auf Unterbrechung des Verfahrens des Obersten Gerichtshofes 15 Os 73/00 durch den Verfassungsgerichtshof bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ueber die Verletzung des verfassungsgesetzlichen Rechtes auf den gesetzlichen Richter" wurde bisher nicht entschieden.

Welche Entscheidungen und Verfügungen der Vorsitzende nach "Rückleitung des Aktes an den Untersuchungsrichter" (richtig: nach angeordneter Vervollständigung der Voruntersuchung) getroffen und welche Aufträge er in diesem Verfahrensstadium an den Sachverständigen Mag. Z***** erteilt haben soll, ist der Rechtsmittelschrift nicht zu entnehmen, weshalb eine sachliche Erwiderung darauf nicht möglich ist. Der Auftrag vom an den genannten Experten zur Erstattung von Befund und Gutachten erfolgte - entgegen der Beschwerdebehauptung - nicht durch den Vorsitzenden Dr. E*****, sondern über Auftrag seines Vorgängers Dr. K***** durch den Untersuchungsrichter (§ 224 Abs 1 StPO). Danach hatte der Sachverständige nicht "die Zahlungsunfähigkeit festzustellen", sondern gemäß dem Antrag der Staatsanwaltschaft u.a. "zur Frage" des Eintrittes der objektiven und subjektiven Zahlungsunfähigkeit Stellung zu nehmen (ON 1610/39), wobei es auf allfällige Formulierungsfehler des Experten nicht ankommt. Schließlich geht der Vorwurf, es fehle an der gesetzlichen Anklage für das gemäß § 56 Abs 1 StPO einbezogene Verfahren wegen Vergehens der Veruntreuung von 200.000 S aus einem Zinsendepot, an der Tatsache vorbei, dass die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung am die Anklage in diese Richtung ausdrücklich ausgedehnt hat (S 3 f). Im Übrigen erging zu diesem Anklagevorwurf ein rechtskräftiger Freispruch (US 9 f), sodass es einer Beschwer ermangelt.

Davon abgesehen stellen die Entscheidungen über die Wiederaufnahme und die Einbeziehung des (zu diesem Zeitpunkt noch nicht angeklagten) Vorwurfs der Veruntreuung sowie die Anordnung einer Hauptverhandlung auch darüber keine untersuchungsrichterlichen Tätigkeiten dar, weshalb auch aus dieser Sicht kein Ausschließungsgrund des Vorsitzenden gegeben war.

Zur Z 3:

Nicht zielführend ist der Einwand, das Urteil sei wegen Verstoßes gegen die in § 427 StPO normierten Voraussetzungen nichtig, weil der Angeklagte zur Hauptverhandlung am nicht ordnungsgemäß vorgeladen und auch das Urteil an diesem Tag in seiner Abwesenheit verkündet worden sei, obwohl er wegen zweier Verbrechen angeklagt gewesen war. Überdies sei ihm keine Abschrift des Urteils zugestellt worden.

Unter "Hauptverhandlung" im Sinne des § 427 StPO ist ihr der Urteilsberatung und Urteilsverkündung vorangehender Teil bis zum Schluss der Verhandlung zu verstehen (Mayerhofer aaO § 427 E 6). Während dieses entscheidenden Verfahrensabschnittes war der Angeklagte aber - mit Ausnahme der gemäß § 234 StPO beschlossenen Entfernung am von 10.40 Uhr bis 14.30 Uhr, S 564 ff - durchgehend anwesend (S 1 ff, insbesondere S 568 f), weshalb die in der Beschwerde angeführten Kautelen des § 427 StPO hier nicht zum Tragen kommen. Unter der relevierten Nichtigkeitssanktion steht ferner nur die Verletzung der dem Angeklagten zustehenden (gegenständlich ihm unbestrittenermaßen auch gewährten) Vorbereitungsfrist des § 221 Abs 1 StPO für die (erste) Hauptverhandlung (Mayerhofer aaO § 281 Z 3 E 23 ff), nicht aber, wenn er - wie hier - den ihm fernmündlich bekanntgegebenen Termin zur Urteilsverkündung unter Ladungsverzicht zwar zur Kenntnis genommen, diesem aber unentschuldigt keine Folge geleistet hat (S 571 ff; idS Mayerhofer aaO § 269 E 1). Unter den gegebenen Umständen wurde auch das Urteil an den Verteidiger rechtswirksam zugestellt (Mayerhofer aaO § 269 E 2, § 79 E 8 mit Judikaturhinweisen).

Was unter dem geltend gemachten Anfechtungspunkt gegen den Sachverständigen Mag. Z***** vorgebracht wird, berührt keinen Fall des - allein unter der Nichtigkeitsdrohung des § 281 Abs 1 Z 3 StPO stehenden - ersten Satzes des § 120 StPO (Mayerhofer aaO E 13a und Foregger/Fabrizy StPO8 Rz 2 je zu § 120 sowie Mayerhofer aaO § 281 Z 3 E 13a), weshalb darauf nicht im vorliegenden Zusammenhang, sondern bei Erledigung der auch in dieser Richtung erhobenen Verfahrensrüge (Z 4) eingegangen wird.

Einem weiteren Beschwerdeeinwand zuwider durften die Beamten des Finanzamtes G*****, Dr. Walter L*****, Erwin A*****, Helmut S***** und Konrad H***** in der Hauptverhandlung ohne ihre vorherige Entbindung von der Amtsverschwiegenheit als Zeugen vernommen werden. Denn der Gegenstand ihrer Vernehmung betraf nur solche dienstliche Angelegenheiten (S 103 ff, 404 ff und 451/I), von denen dem Strafgericht aufgrund gesetzlicher Verpflichtung bereits im Rahmen der Erstellung von Prüfberichten Mitteilung gemacht worden war (vgl Mayerhofer aaO § 151 E 10, 14, 14b, 15 ff). Hinweise auf darüber hinaus gehende Fragebeantwortungen dieser Zeugen, durch die allenfalls ein Amtsgeheimnis verletzt worden sein könnte, sind weder dem Rechtsmittel noch dem Hauptverhandlungsprotokoll zu entnehmen. Als verfehlt erweist sich schließlich der in der Hauptverhandlung durch kein Beweisergebnis objektivierte (auch sachlich nicht gerechtfertigte) Einwand, die Zeugen Helmut L*****, Christian K***** und Horst H***** (in Wahrheit allesamt ehemalige Angestellte der P***** KG - US 148, 159, 276) seien als "Hilfsorgane des Steuerberaters Dr. Peter R***** tätig gewesen". Deshalb wäre ihnen ebenso wie diesem (vgl S 541) ein (vom Erstgericht allerdings nicht berücksichtigtes) Entschlagungsrecht gemäß § 152 Abs 1 Z 4 StPO zugestanden. Die Beschwerde unterlässt es nämlich, jene aktenmäßig gedeckten Tatsachen zu bezeichnen, welche die Grundlage für die behauptete Zeugnisbefreiung der genannten Personen bilden könnten (13 Os 156799). Denn als Sachverhaltsgrundlage ist ausschließlich auf die Verfahrensergebnisse im Zeitpunkt der (zu erfolgenden) Belehrung durch den Vorsitzenden abzustellen.

Zur Z 4:

Die Verfahrensrüge richtet sich gegen eine Reihe von Zwischenerkenntnissen des Gerichtshofs, mit denen verschiedene im Verlauf der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge des Angeklagten und seiner Verteidiger abgewiesen wurden, wodurch er sich in seinen Verteidigungsrechten verletzt erachtet.

Darauf ist vorweg allgemein zu erwidern:

Die erfolgreiche Geltendmachung eines solchen Verfahrensmangels setzt voraus, dass ein vom Antragsteller angestrebtes Beweisergebnis einen entscheidenden (also entweder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebenden) Umstand berührt. Ferner muss mit dem Antrag - soweit sich dies nicht bereits aus dem Zusammenhang ergibt - gesondert dargelegt werden, warum eine begehrte Beweisaufnahme das vom Angeklagten behauptete Ergebnis erbringen werde. Entsprechend der jeweiligen Sachlage müssen daher zum Zweck der stets erforderlichen Relevanzprüfung sowie zur Hintanhaltung lediglich prozesstaktischer Verzögerungen bei der Antragstellung auch konkrete Gründe angeführt werden, die bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabes auch einen der Förderung der Wahrheitsfindung und (auf den Angeklagten bezogen) der Entlastung vom Schuldvorwurf dienenden Erfolg erwarten lassen. Dies umso mehr, je fraglicher die Brauchbarkeit der beantragten Verfahrensschritte im Lichte der bereits vorhandenen Gesamtheit der Beweise einschließlich der (wechselnden) Verantwortung des Angeklagten zu sein scheinen und je unerreichbarer die intendierten Beweiszwecke sind (vgl insbesondere Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 19, 19c und 19cc).

Bei Prüfung der Berechtigung eines Antrages ist zudem stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Entscheidung darüber und den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen. Erst im Rechtsmittelverfahren relevierte Gesichtspunkte tatsächlicher Art bringen die Verfahrensrüge dagegen nicht zur gesetzmäßigen Darstellung und können keine Berücksichtigung finden (vgl Mayerhofer aaO E 40 und 41). Eine solcherart mangelhafte Antragstellung vor Beschlussfassung begehrt im Kern bloß die Aufnahme eines unzulässigen Erkundungsbeweises, weil das Gericht dadurch erst zur Vornahme von Ermittlungen zur Klärung der Frage veranlasst werden soll, ob von bestimmten Beweisen eine Förderung der Wahrheitsfindung zu erwarten ist oder ob überhaupt Beweismittel auffindbar sind, deren Heranziehung der Wahrheitsfindung dienlich sein könnte (Mayerhofer aaO E 88 ff).

Unter Berücksichtigung dieser Verfahrensgrundsätze, auf die auch die Spruchpraxis der Straßburger Instanzen unter dem Gesichtspunkt des Art 6 Abs 3 lit d EMRK grundsätzlich Bedacht nimmt (vgl Golsong ua. Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention Art 6 RZ 567 ff; 15 Os 139, 140/00), wurden die gerügten Beiweisanträge im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weshalb die dagegen ankämpfende (in zwei getrennten Abschnitten teils unübersichtlich, teils übergreifend ausgeführte) Verfahrensrüge zur Gänze versagt. Soweit der Rechtsmittelwerber unter dem bezeichneten Anfechtungspunkt mit Berufung auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , GZ G 151/99-13 ua (mit welchem auf Grund zweier in einem Strafverfahren erhobener Individualbeschwerden gemäß Art 140 B-VG die beiden Wortfolgen "binnen vier Wochen" in § 285 Abs 1 erster Satz StPO unter Fristsetzung per mit der Maßgabe aufgehoben wurden, dass die angeführten Bestimmungen im Anlassverfahren nicht mehr anzuwenden sind), in der "zu kurzen Frist von vier Wochen für die Rechtsmittelausführung" einen Verstoss gegen die Rechtsstaatlichkeit sowie gegen Art 6 Abs 3 lit b EMRK iVm Art 2 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK vordergründig deshalb erblickt, "weil diese Rüge für ein allfälliges Verfahren vor dem EGMR von Bedeutung sein kann" (S 132 ff und 182 f ON 2195/63), bringt er damit keinen der in § 281 Abs 1 StPO taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe zur prozessordnungsgemäßen Darstellung (vgl Mayerhofer aaO § 281 E 1 ff). Darüber ist sich auch die Beschwerde im Klaren; gesteht sie doch selbst ausdrücklich zu, dass sie sich mangels eines darauf zielenden Antrages auf kein (unterbliebenes oder negativ ergangenes) Zwischenerkenntnis des Gerichtshofs stützen kann und eine Ausdehnung der Wirkung des bezeichneten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes über den Anlassfall hinaus auf die gegenständliche Strafsache nicht möglich ist.

Ergänzend sei dazu noch angemerkt, dass die Anwendung des § 285 Abs 1 StPO aF im aktuellen Fall verfassungsgemäß erfolgte. Die Aufhebung eines Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof bedeutet, dass ein solches Gesetz auf Sachverhalte, die sich bis zum bezeichneten Tag der Aufhebung, sonst bis zum Tag der Kundmachung, ereignet haben, jedoch mit Ausnahme des Anlassfalles der Aufhebung, weiterhin anzuwenden ist (vgl H. Mayer aaO Art 140 Erl V.1.). Für den Beschwerdeführer ist aber auch aus dem Umstand nichts zu gewinnen, dass der Gesetzgeber dem erwähnten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes im Wege einer entsprechenden Änderung des § 285 StPO durch die Strafprozessnovelle 2000, BGBl I 108/2000, inzwischen schon Rechnung getragen hat, weil diese Neuregelung erst mit in Kraft getreten ist. Für ihn galt daher die Rechtsmittelfrist des § 285 Abs 1 StPO aF, weshalb sich die Frage des Verfahrensumfanges gar nicht stellt.

Zu den Punkten 1. bis 6. des ersten Teils der Beschwerdeschrift (S 101-132 ON 2195/63):

Zu 1.: Die in der Hauptverhandlung am beantragte Vernehmung der Zeugin Renate L***** sowie "die Einholung und Verlesung der Lohnvorrechnungskonten der Firma P***** KG von einschließlich 1980 bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung 17 . 07. 1985" zum Beweis für die laufende ordnungsgemäße Durchführung der Zeitausgleichsrückverrechnungen sowie zum Nachweis dafür, "dass diese der Lohnbesteuerung und GKK - Abfuhrverpflichtung ordnungsgemäß unterzogen wurden", unterblieben zu Recht (S 542 und 544 f. 4.). Denn angesichts gewichtiger, gegenteiliger Beweisergebnisse (vgl hiezu ausführlich US 17 bis 26, 62 bis 69 iVm US 191 bis 214) wäre bei Antragstellung (und nicht erst im Rechtsmittel) nachvollziehbar zu begründen gewesen, warum gerade die untergeordnete Lohnbuchhalterin (Renate L*****) trotzt der aktenkundigen Gestaltung der innerbetrieblichen Vorgänge durch laufende massive Eingriffe des Angeklagten dennoch ausreichende Übersicht über das gesamte Geschehen haben konnte (dies ist unter den gegebenen Umständen keineswegs - wie die Beschwerde meint - "geradezu selbstverständlich") und die nicht näher bezeichneten, festgestelltermaßen gleichfalls vom Angeklagten manipulierten Lohnvorrechnungskonten trotz gegenteiliger Prüfungsergebnisse des Sachverständigen Mag. Z***** dennoch zum behaupteten Ergebnis führen würden. Nach Inhalt und Zielrichtung läuft das Begehren ebenso wie das Vorbringen der Verteidiger in ihrer gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung (ON 48) in der Tat bloß auf die Aufnahme eines unzulässigen Erkundungsbeweises hinaus.

Zu 2.: Fehl geht die Beschwerdekritik auch am in der Hauptverhandlung vom unter Punkt 1. S 420 gefällten Zwischenerkenntnis des Schöffengerichts, es habe die Beweisanträge des Angeklagten (S 409 f) mit der unrichtigen Begründung abgewiesen, diese seien auf einen reinen Erkundungsbeweis gerichtet. Die angestrebte Beischaffung und Verlesung von nicht näher bezeichneten "Steuerakten P***** KG, P***** GmbH, H***** GmbH, D***** GmbH, P***** Internationale GmbH, Dipl. Ing. Dr. Wilhelm P*****, Karin P***** und Dipl. Ing. Dieter P*****" sowie die "Ergänzung des Gutachtens des Buchsachverständigen" zum Nachweis dafür, dass "keine unrichtigen UVA abgegeben und keine USt und keine Lohnsteuer hinterzogen wurden", zielten insgesamt lediglich auf die pauschale und unsubstanziierte Bestreitung des Anklagevorwurfs wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung, was auch aus der Äußerung gemäß § 35 Abs 2 StPO der Verteidiger klar wird. Der Antrag enthält somit in Wahrheit überhaupt kein überprüfbares Beweisthema und wurde daher zu Recht abgewiesen.

Soweit dadurch darüber hinaus auch der Nachweis erbracht werden sollte, "dass die Umsatzsteuer für die angeklagten Rechnungen zu etwa 90 % bereits mit den UVA und der USt - Jahreserklärung 1982 verbucht, erklärt und bezahlt bzw mit Vorsteuerguthaben gegenverrechnet wurden, der verbleibende Restbetrag aber in den laufenden UVA enthalten war und an das Finanzamt abgeführt wurde", ließ der Angeklagte seinerzeit bei Antragstellung alle dagegen sprechenden subjektiven und objektiven Beweistatsachen unberücksichtigt, wie sie in der Urteilsausfertigung aktengetreu und anschaulich dargestellt sind (vgl insbesondere US 17 - 37 iVm 191 - 273).

Die Behauptungen hinwieder, die Steuerakten (welche vom Buchsachverständigen Mag. Z***** in seinem Gutachten weitgehend verwertet wurden - S 55 f, 89 f ON 1770/44) seien ohne gerichtlichen Beschluss aus dem Strafakt entfernt worden und die Anklage nach § 33 FinStrG beruhe auf keinen eigenständigen Ermittlungen des Finanzamtes G*****, sondern nur auf Angaben des damaligen Masseverwalters Dipl. Kfm. Dr. S*****, waren in dieser Form - als für die vom Tatgericht zu lösende Schuldfrage bedeutungslos - nicht beweisbedürftig.

Zu 3.: Ebenfalls ein für die Erheblichkeitsprüfung untaugliches Vorbringen enthalten die in der Hauptverhandlung am gestellten Anträge des Angeklagten und seines Verteidigers auf Ergänzung des Gutachtens durch den Buchsachverständigen Mag. Z***** sowie auf zeugenschaftliche Vernehmung des Dr. Peter R*****. Dadurch sollte unter Berücksichtigung der bezughabenden Kunden-, USt-, Vorsteuer- und Erlöskonten bewiesen werden, dass hinsichtlich "der in der USt-Nachschau TZ 1 lit a bis f angeführten Baustellen" (vgl dazu S 585 f ON 445/13) Rechnungen erstellt worden seien, die sowohl in den nachfolgenden UVAs erklärt und hinsichtlich welcher die entsprechenden Steuerbeträge abgeführt worden seien, sodass die von Dr. R***** vorgenommene Steuerberichtigung in Höhe von 10,225.086 S zu Recht erfolgt und somit den anklagegegenständlichen Steuern jedenfalls ein kompensables Guthaben von 10,251.086 S gegenübergestanden sei. Darüberhinaus hätten auf Grund von in der Beschwerde angeführten Belegen noch weitere kompensable Guthaben in der Gesamthöhe von 28,397.000 S vorgelegen (S 462 f). Demgegenüber hat der Buchsachverständige zunächst die Existenz von Guthaben an sich oder eines solchen in der behaupteten Höhe von 10,251.086 S nicht bestätigt (vgl S 273 f, 484 f). Er hat in diesem Zusammenhang darüber hinaus aber vor allem auf die mangelnde Verwertbarkeit der nur im geringen Umfang vorhandenen (vom Nichtigkeitswerber aber gerade in diesem Konnex als maßgeblich dargestellten) Kundenkonten hingewiesen (insbesondere S 485, 487). Eine Gutachtensergänzung war deshalb bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabes nicht erfolgversprechend, zumal gegenteilige Gesichtspunkte vom Antragsteller überhaupt nicht dargetan wurden und zudem von ihm das Ergebnis der betreffenden finanzbehördlichen Überprüfung (insbesondere S 357, 415 und 473 ON 493/14 sowie ON 2025/57 iVm US 268 ff; ZV Dr. Walter Littringer S 404 ff und 451 ff) schlichtweg übergangen wurde.

Die Vernehmung des Zeugen Dr. Peter R***** war ebensowenig geboten. Denn abgesehen davon, dass dieser nach der Aktenlage über keine eigene Erinnerung mehr an die gegenständlichen Buchungsvorgänge verfügte (das Gegenteil wurde bei Antragstellung nicht einmal behauptet) und daher auf die Einsicht in die - wie dargestellt - unvollständigen Unterlagen angewiesen gewesen wäre (S 269 ON 1981/53), hatte er vor allem nach Ablehnung seines Berichtigungsversuchs in Bezug auf den Betrag von 10,251.086 S durch das zuständige Finanzamt schließlich den entsprechenden finanzbehördlichen Schlussbericht (einvernehmlich) zur Kenntnis genommen und unterfertigt (S 469 verso ff ON 493/14). Demnach hätte der Angeklagte bei Antragstellung konkrete Gründe angeben müssen, die erwarten ließen, dass Dr. R***** seinen bei dieser Schlussbesprechung zuletzt eingenommenen, mit der finanzbehördlichen Rechtsansicht konformen Standpunkt nunmehr wieder aufgeben und zu seiner früher vertretenen Auffassung zurückkehren werde. Da dies unterblieben ist, kann die vom Erstgericht bejahte Frage, ob Dr. R***** wegen seiner seinerzeitigen Steuerberatertätigkeit für die Konkursmasse auch ein (von ihm fernmündlich in Anspruch genommenes und an keine bestimmte Form gebundenes) Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 4 StPO zustand, auf sich beruhen (S 541 oben). Bei der vom Vorsitzenden in der Hauptverhandlung am bekanntgegeben Sachlage wäre es dem Angeklagten und/oder seinen Verteidigern unbenommen gewesen, zielführende Anträge zu stellen. Dies wurde jedoch ebenso unterlassen, weshalb sich der Nichtigkeitswerber gegen das bekämpfte Zwischenerkenntnis (Punkt 1. S 544) mit Fug nicht beschwert erachten kann (vgl 13 Os 61/00). Folglich kann auf das bezughabende Vorbringen im Rechtsmittel sowie in der Äußerung der Verteidiger nicht weiter eingegangen werden.

Zu 4.: Der Beschwerde zuwider wurden auch durch die zutreffend begründete Abweisung (Punkte 5. und 6. S 545) des vom Verteidiger Dr. Sparer in derselben Hauptverhandlung bloß pauschal gestellten Antrages, dem Angeklagten und den Verteidigern Einsicht in "sämtliche sichergestellten Unterlagen" zu gewähren und "die Hauptverhandlung zu vertagen", weil die Sichtung der Unterlagen notwendig sei, um die Gutachtensansätze insbesondere in Bezug auf das Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit zu den vom Gutachter angeführten Zeitpunkten / überprüfen und sodann weitere konkrete Beweisanträge stellen zu können (S 542 f), Verteidigungsrechte nicht hintangesetzt, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Art 6 MRK, geboten gewesen wäre. Im Hinblick auf die dem Antrag vorangegangene ausführliche mündliche Erörterung des Kridagutachtens ON 1785/45 (S 488 ff) sowie wegen der großen Vielfalt und Zahl der in Frage kommenden "Unterlagen" hätte der Antragsteller nur dann der Prozessordnung entsprochen, wenn er sein (in dieser allgemeinen Form auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis, nämlich auf Informationen über allenfalls zukünftig zu stellende Anträge zielendes) Begehren punkto Beweismittel und Beweisthema spezifiziert hätte, anstatt bloß die Ausführungen des Buchexperten negativ zu würdigen und pauschal zu kritisieren. Der auf eine vorsorgliche Sondierung potentieller Beweisquellen ausgerichtete Beweisantrag ist ein Erkundungsbeweis (16 Os 8/92). Aus dieser Sicht bestand auch kein sachlicher und rechtlicher Grund zur Vertagung der Hauptverhandlung. Dies umso weniger, als nach der Aktenlage die Unterlagen in ihrer Gesamtheit dem Angeklagten und seinen Verteidigern bis zur Benutzung durch den Sachverständigen uneingeschränkt zur Verfügung standen und im Interesse eines geordneten Verfahrens bei konkreter Bezeichnung (ungeachtet der Frage, ob sie stets im Verhandlungssaal auflagen oder nicht) für alle Verfahrensbeteiligten auch weiterhin greifbar gewesen waren (vgl auch 11 Os 87/90).

Zu 5.: Die vom Gerichtshof in der Hauptverhandlung am gemäß § 234 StPO beschlossene Entfernung des Angeklagten "für die Dauer der heutigen Verhandlung", weil er trotz Abmahnung und Androhung seiner Entfernung aus der Sitzung am (S 377) fortfuhr, die Ordnung der Verhandlung durch ungeziemendes Benehmen zu stören (S 562 ff), begründet keine Nichtigkeit. Zum einen hat sich der Verteidiger lediglich nach Beschlussverkündung durch den Vorsitzenden auf die - einer erforderlichen formellen Antragstellung, die ein konkretes Begehren und dessen Begründung zu enthalten hat, keineswegs gleichzusetzende - Erklärung beschränkt, "sich die Nichtigkeitsbeschwerde vorzubehalten" (S 565 oben). Entgegen dem in der Äußerung der Verteidiger vertretenen Standpunkt wäre es sowohl dem Angeklagten als auch diesen freigestanden und möglich gewesen, gezielte und sachbezogene Einwände dagegen zu erheben, wie sie in weiterer Folge - freilich prozessual verspätet - im Rechtsmittel dargelegt werden, und gegebenenfalls begründete Anträge zu stellen, um im Fall der Abweisung die formalen Voraussetzungen für die Erhebung der Verfahrensrüge zu wahren. Zum anderen steht gegen eine solche in Ausübung der Sitzungspolizei (hier durchaus zu Recht) erfolgte Disziplinierungsmaßnahme gemäß § 237 Abs 1 StPO kein Rechtsmittel offen. Sie ist daher auch im Wege der insoweit verfehlten Nichtigkeitsbeschwerde (S 114-118 und 181 f ON 2195/63) unanfechtbar.

Zu 6.: Unter diesem Punkt (S 118-132 ON 2195/63) remonstriert die Beschwerde gegen die Abweisung einzelner vom Angeklagten in der Hauptverhandlung am persönlich gestellter Beweisanträge. Indes können diesen keine konkreten Gründe dafür entnommen werden, warum bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabes - entgegen der zu diesem Zeitpunkt gegebenen Beweissituation - gerade aus deren Durchführung eine erfolgversprechende Gewinnung von zur Wahrheitsfindung und zu seiner Entlastung führenden Prämissen zu erwarten war und inwiefern die namentlich genannten Zeugen überhaupt in der Lage sein sollten, zu den angegebenen Beweisthemen relevante Angaben zu machen. Dies gilt zunächst für die zum Nachweis dafür, "dass die Bilanzen Dr. Hirzenberger/Dr. Wiesmair inhaltlich richtig und im Zweifelsfall vorsichtig bewertet worden seien", namhaft gemachten Zeugen, und zwar Dr. Ludwig H*****, Alexander Sch*****, Ing. Albert F*****r und Ing. Siegfried L***** (zur Bewertung der Baustelle Kranebitten - Punkt 16. a S 556 f) sowie der Direktoren H***** und L***** (zur Bewertung des Verdienstanteils am U-Bahn Baulos Wien, Punkt 16.c S 557). Ergeben sich doch weder aus dem Sachzusammenhang noch aus dem Vorbringen bei Antragsstellung Anhaltspunkte für die Möglichkeit, von diesen Personen sachdienliche und entlastende Bekundungen im Sinn des Beweisbegehrens zu gewinnen.

Ebenso verhält es sich mit dem gleichfalls im Sinne prozessualer Voraussetzungen mangelhaft gestellten Antrag auf Vernehmung der Zeugen Ingrid S*****, Dipl. Ing. Peter P*****, Christine P*****, Walter Sch*****, Franz Sch***** sen., Alois E*****, Ferdinand R***** und Alexander F***** sen. Diese Personen sollten einerseits die inhaltliche Richtigkeit und vorsichtige Bewertung der vorgenannten Bilanzen bestätigen, andererseits bezeugen, dass in diesen Bilanzen ziffernmäßig bezeichnete, vom Masseverwalter Dr. S***** seinerzeit teils auf dem Konto 8010 verbuchte, teils nicht verbuchte, jedenfalls nicht an die Masse abgeführte Firmenerlöse nicht enthalten seien (Punkte 17. und 18. S 558 f).

Aus den gleichen Gründen versagt der gegen den Anklagevorwurf der Verkürzung von Lohnabgaben und der Nichtabfuhr von Dienstgeberanteilen aus der Betriebsvereinbarung "Akonto Zeitausgleich" gerichtete Beweisantrag betreffend die Zeugen Renate Sch*****, Gottfried T*****, Günther H*****, Dieter P***** und Susanne Sch***** (Punkt 22. S 561). Damit werden nicht nur eigene Verfehlungen pauschal auf (den inzwischen verstorbenen) Dr. S***** abgewälzt, sondern auch Behauptungen völlig aktenfremd und sogar in Widerspruch zu dem (an anderer Stelle zu behandelnden) Vorbringen des Angeklagten über ein Vorenthalten der tatsächlich in seiner persönlichen Gewahrsame gewesenen Schriftstücke aus dem "Geheimarchiv S*****, Goisern 17", aufgestellt.

Die bezeichneten Anträge genügten demnach weder den prozessualen Formerfordernissen noch dem Gebot der Sachorientierung, was im Rechtsmittel - der Äußerung der Verteidiger zuwider - nicht mehr nachgeholt werden kann. Mit dem dagegen gerichteten Beschwerdevorbringen wird im Wesentlichen lediglich unter isolierter, mithin ihren wahren Sinn verfehlender, den Zusammenhang vernachlässigender Betrachtung nur einzelner Passagen aus der Expertise des Buchsachverständigen sowie aus der Aussage des Zeugen Helmut L*****, teils auch mit unsachlichen Unterstellungen nach Art einer unzulässigen Schuldberufung, die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft, somit auch insoweit der relevierte Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht. Unmittelbar nach Anklageausdehnung auf das Verbrechen des versuchten schweren Betruges in der Hauptverhandlung am beantragte Verteidiger Dr. Sparer die Einholung eines buchhalterischen SV-Gutachtens "unter Zugrundelegung aller Geschäftsunterlagen sämtlicher Firmen" zum Beweis dafür, dass "die Bilanzen inhaltlich richtig seien" (S 287). Dieser Antrag wurde vom Gerichtshof mit der Begründung abgelehnt, es liege ein buchhalterisches Gutachten auf Grund sämtlicher nach der Aktenlage zur Verfügung stehender Unterlagen vor (S 288).

In der Hauptverhandlung am stellte Verteidiger Dr. Jenewein den Antrag auf Einholung eines buchhalterischen SV-Gutachtens zum Beweis dafür, "dass die in den Amtshaftungsakten und im Strafakt befindlichen Bilanzen inhaltlich nicht falsch und für den Fall der Annahme einer inhaltlichen Unrichtigkeit die Bilanzen nicht zu Gunsten der Firmen der Firmengruppe P***** unrichtig sind, sondern auf Grund der gebotenen Bilanzvorsicht geringere Gewinne ausgewiesen wurden" (S 542 oben). Laut der abweisenden Beschlussbegründung ist diese Beweisaufnahme deshalb unmöglich, weil die vorliegenden Unterlagen nicht vollständig sind (Punkt 3. S 544). Die dagegen erhobene Verfahrensrüge geht fehl. Die aktenkundige Mangelhaftigkeit und Unvollständigkeit der vorhandenen Unterlagen (S 183 ON 1785/45, S 15-23 ON 1770/ ; ferner S 267, 472 f, 479 ff, 487, 507, 509 und 528 f) ließen allein auf dieser Grundlage von vorneherein die Gewinnung objektiver und aussagekräftiger Zahlen zu den Bilanzstichtagen nicht zu. Deshalb war der Sachverständige gezwungen, bei Erstattung seiner Expertisen vorwiegend auf von der Buchhaltung unabhängige Parameter zurückzugreifen und die aufgeworfenen Fragen durch vorsichtige Bewertung des ihm zu Gebote stehenden Unterlagenmaterials zu beantworten (US 148 f). Dem trugen die Erkenntnisrichter insoferne Rechnung, als sie nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) an Hand einer besonders ausführlichen und kritischen Gesamtschau aller relevanten Beweise einschließlich jener über Eingriffe des Beschwerdeführers in das Buchungs- und Rechnungswesen seiner Firmen sowie unter Verwertung des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks zu einer sachgerechten Sachverhaltsbeurteilung kamen (insb US 146 ff, 163 ff, 354 ff; ON 2048/48). Alle diese wesentlichen Kriterien lassen die Ausführungen im Rechtsmittel und in der Äußerung der Verteidiger außer Acht, sie konzentrieren sich vielmehr ausschließlich auf die (unter den gegebenen Umständen gar nicht mehr mögliche) Erstattung einer Expertise über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der seinerzeit erstellten Bilanzen.

Keineswegs "in einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung", sondern zutreffend wies das Erstgericht den vom Angeklagten in der Hauptverhandlung am gestellten Antrag auf Beischaffung "dieses Beleges" (ersichtlich gemeint: über einen Zahlungseingang von 900.000 S) "zum Beweis dafür, dass keine Zahlungsunfähigkeit am vorgelegen hat", mit der Begründung ab, daraus sei ein Einfluss auf die Frage Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsfähigkeit nicht erkennbar (S 508 f), was auch im Rechtsmittel eingeräumt wird.

Soweit die Beschwerdekritik jedoch über das - für die Erheblichkeitsprüfung allein maßgebende - Vorbringen in erster Instanz hinaus auch auf den dadurch zu erbringenden Nachweis einer Unvollständigkeit und Mangelhaftigkeit des Gutachtens des Buchsachverständigen abstellt und weitwendig, überwiegend unsachlich bloß die schöffengerichtliche Beweiswürdigung kritisiert (S 127-132 und 172 der BS), kann auf dieses prozessordnungswidrige, demnach unbeachtliche Vorbringen keine Rücksicht genommen werden. Nachfolgend wird auf den zweiten Teil der Ausführungen zur Verfahrensrüge (S 152-183 ON 2195/63) eingegangen, soweit diese den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnen:

Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer einen Verfahrensmangel in der Abweisung der vom Verteidiger Dr. Sparer in der Hauptverhandlung am gestellten Anträge auf "Herbeischaffung der gesamten Geschäftsunterlagen, die sich im Archiv Goisern 17 befanden, laut Beilage 345 in BO VII, in den Verhandlungssaal, um sie den zu vernehmenden Zeugen L*****, C*****, R*****, H*****, Sch*****, R*****, W***** sowie dem Sachverständigen Mag. Z***** vorhalten zu können", ferner auf neuerliche Ladung und Vernehmung der Zeugen A*****, Sch***** und H*****, "um sie mit diesen Unterlagen konfrontieren zu können". Dadurch sollte bewiesen werden, dass die Buchhaltung stets vollständig und gesetzeskonform geführt wurde, keine unrichtigen USt-Voranmeldungen abgegeben wurden, mithin weder Abgabenhinterziehungen noch Tathandlungen iSd § 114 ASVG vorlagen, und dass bei den Kapitalgesellschaften des Angeklagten in keinem Zeitpunkt vor Konkurseröffnung Zahlungsunfähigkeit, sondern allenfalls eine "Zahlungsstockung", vorgelegen hat (S 161 ff). Das diese Anträge abweisende Zwischenerkenntnis des Gerichtshofs ist jedoch sachgerecht begründet (S 163 f):

Nach der Aktenlage wurde von den am im Zuge eines gerichtlichen Augenscheins im zweiten Stock des Hauses Bad G***** (im Augenscheinsprotokoll mit Nr 16 bezeichnet), sichergestellten Unterlagen nur ein geringer Teil (in elf Ordnern) zur sofortigen Verwertung mitgenommen, während der Rest nach Versiegelung der Aufgangstür zum zweiten Stock an Ort und Stelle zurückgelassen wurde (ON 1277 und 1290/30). Da diese Beschlagnahme aber schon mit gerichtlichem Beschluss vom wieder aufgehoben wurde und die Unterlagen dem Angeklagten ausgefolgt wurden (insb ON 1313/31), unterblieb eine Inventarisierung durch das Gericht, weshalb die inhaltliche Richtigkeit der erwähnten Aufstellung laut Beilage 345/BO VII nicht mehr überprüfbar ist.

Seit Aufhebung der Beschlagnahme befanden sich die betreffenden Schriftstücke (gemeinsam mit weiteren verfahrensrelevanten Unterlagen) unbestrittenermaßen bis zur neuerlichen Gutachtenserstattung im zweiten Rechtsgang in Alleingewahrsame des Angeklagten (ON 1507 im angeschlossenen Akt des Handelsgerichtes Wien, AZ 6 S 224/95y, sowie ON 1522/37; insbes S 24). Dieser verweigerte zunächst die Herausgabe der ca. 3.000 auf die Strafsache bezugnehmenden Aktenordner (ON 1521/37), sie wurden aber schließlich doch dem zunächst bestellten (später wieder enthobenen) Buchsachverständigen Dipl. Kfm. Peter H***** übermittelt (ON 1610/39).

Somit bietet die Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür, dass vorhandene Unterlagen (einschließlich jener aus dem Archiv Bad Goisern), soweit sie vom Angeklagten herausgegeben wurden, bei der Begutachtung durch den Sachverständigen Mag. Z***** unberücksichtigt geblieben wären. Die nach der Ausfolgung an den Angeklagten erfolgte Vermengung mit allen übrigen Unterlagen (für eine gesonderte Aufbewahrung sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen) lässt demnach eine Identifizierung des aus dem Archiv Goisern stammenden Materials nicht mehr zu. Hinzu kommt, dass die Behauptungen des Nichtigkeitswerbers über den Umfang dieser Unterlagen (S 132 und 153 f der Rechtsmittelschrift) mit der in Beilage 345/BO VII enthaltenen Aufstellung nicht in Einklang zu bringen sind.

Demzufolge wäre es unbedingt erforderlich gewesen, schon bei Antragstellung die für relevant erachteten Unterlagen genau zu bezeichnen und darüber hinaus substantiiert zu begründen, weshalb die Durchführung der beantragten Beweisaufnahmen das damit angestrebte Ergebnis (abermals S 162 f) erwarten ließ. Eine solcherart gebotene Spezifizierung wurde jedoch bei Antragstellung in erster Instanz unterlassen. Im Übrigen wurde dem Nichtigkeitswerber und seinen Verteidigern - wie klarstellend betont sei - vom Erstgericht niemals verwehrt, greifbare Unterlagen zur Verteidigung heranzuziehen, vielmehr wurde bloß dem allgemein gehaltenen Beischaffungsbegehren die Tauglichkeit für eine sachdienliche Beweisführung - begründetermaßen - abgesprochen.

Die sonstigen Ausführungen zu diesem Punkt erschöpfen sich lediglich in einer unsachlichen Kritik an der Person des Vorsitzenden sowie an der tatrichterlichen Beweiswürdigung, wobei es für die behauptete "Umgehung des Grundsatzes der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit" insoweit keine Anhaltspunkte gibt.

Verteidigungsrechte des Angeklagten, vornehmlich aus der Sicht eines "fair trial" gemäß Art 6 EMRK wurden aber auch dadurch nicht geschmälert, dass die Erkenntnisrichter das in der Hauptverhandlung am verlangte Begehren, "ihm ausreichend Zeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung, insbesondere zur Ausdehnung der Anklage wegen des Verdachtes des versuchten schweren Betruges über 1,954,057.781,55 S" durch Einsichtnahme in zahlreiche Unterlagen und durch Vorbesprechungen mit mehreren namentlich genannten Personen (darunter auch mit Zeugen des gegenständlichen Verfahrens) zu gewähren (S 426-428 und 429-432), mit (im Ergebnis) zutreffender Begründung abgelehnt haben (Punkt 2. S 432 f).

Soweit sich der Angeklagte dabei wiederholt auf Unterlagen aus dem "Geheimarchiv" in Bad G*****, *****, und auf nur teilweise konkret bezeichnete, ihm bereits seit vielen Jahren zur Verfügung gestandene Aktenteile beruft, ist er auf die Ausführungen zum bisher erledigten Teil der Verfahrensrüge zu verweisen. "Vorbesprechungen" eines Beschuldigten oder Angeklagten mit in Aussicht genommenen Zeugen und Auskunftspersonen über allgemein gehaltene und den Sachzusammenhang nicht erkennen lassende Themen sind der österreichischen Strafprozessordnung fremd.

Nach Inhalt und Zielrichtung des in Rede stehenden Antrages ging es dem Angeklagten gar nicht um die Erlangung einer von ihm nicht nachvollziehbar begründeten und auch nicht annähernd terminisierten "ausreichenden" Zeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung, sondern allein darum, die Durchführung mehrerer, bereits - wie erwähnt - zu Recht abgelehnter Beweisanträge unter der Behauptung einer Verletzung des Art 6 Abs 3 lit b EMRK doch noch zu erreichen. Andernfalls hätte er sogleich nach erfolgter Anklageausdehnung in der Hauptverhandlung am (der Verteidiger Dr. Sparer nur erwiderte, das Beweisverfahren werde ergeben, dass "die Bilanzen inhaltlich richtig seien") dagegen remonstriert, als ihm erläutert wurde, er werde am "nächsten Mittwoch" (dem , also fünf Tage später) Gelegenheit haben, zum ausgedehnten Anklagevorwurf Stellung zu nehmen (S 286-288). In dieser fortgesetzten Hauptverhandlung ersuchte der Beschwerdeführer jedoch lediglich um Ausfolgung einer Ablichtung des Hauptverhandlungsprotokolls vom , was auch erfolgte (S 323), verantwortete sich dann aber tags darauf (S 330-355) sowie - nach mehreren Zeugenvernehmungen - am freiwillig und ausführlich zum Vorwurf des Prozessbetrugs (S 433-449). Im Rechtsmittel wird der Begründung des bekämpften Zwischenerkenntnisses auch nichts Substantielles erwidert, sondern weitgehend bloß über das Zustandekommen der Anklageausdehnung spekuliert und unsachlich gegen den Vorsitzenden polemisiert (S 169-172 oben ON 2195/63).

Dem in der Hauptverhandlung am vom Angeklagten gestellten Antrag auf Durchführung und Verlesung der Sachkonten des Wirtschaftsjahres 1985/86 zum Beweis dafür, "dass keine fahrlässige Krida, eine ordnungsgemäße Rückverrechnung der Zeitausgleiche und richtige UVA vorliegen" (S 392 erster Absatz), fehlt es einerseits an einem überprüfbaren Beweisthema ("keine fahrlässige Krida" ohne weitere Konkretisierung), andererseits an besonderen Gründen dafür, inwieferne die Durchführung dieser Anträge trotz gewichtiger, entgegenstehender Beweise (zB US 191 ff, 218 ff) das angestrebte (entlastende) Ergebnis hervorbringen werde. Die Abweisung erfolgte daher zu Recht (S 394 zweiter und dritter Absatz). Die Beschwerde bringt auch hiezu lediglich Vermutungen und ihr angeblich zugetragene Gerüchte vor (S 163 f ON 2195/83).

Da dem Angeklagten Kridahandlungen nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB aF zur Last liegen (3.a bis d des Schuldspruchs), sind - anders als Umstände, welche die Lösung der Frage berühren, ob die betroffenen Firmen zahlungsunfähig waren (vgl hiezu US 403 zweiter Absatz) - für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einzelner Vorgänge des Konkursverfahrens maßgebliche Gesichtspunkte nicht entscheidungsrelevant. Deshalb kommt den bezughabenden Urteilsausführungen (insb US 348) nur illustrativer Charakter zu. Demnach wurde den auf Nachweis formaler Aspekte der Eröffnung und Führung der Konkursverfahren über die Firmen der "P*****-Gruppe" (durch die Vernehmung einer Vielzahl von Zeugen) zielenden Anträgen wegen Unerheblichkeit des Beweisthemas auch insoweit zu Recht nicht entsprochen, als damit weitgehend ohnedies nur (im vorliegenden Zusammenhang gleichfalls entscheidungsunwesentliche) Rechtsfragen releviert wurden (S 411-414 iVm S 420).

Sofern sechs der namentlich genannten Zeugen (vgl S 411) auch den Vorwurf des Prozessbetrugsversuchs widerlegen sollten, ist ein nachvollziehbarer Konnex zwischen Beweisthema und Beweiszweck nicht ersichtlich. Denn die Behauptung, "die Schadenssumme im Amtshaftungsprozess" sei "vom Masseverwalter Dipl. Kfm. Dr. S***** ermittelt und vom Konkursgericht nicht untersagt" worden, könnte auch bei Fiktion ihrer Richtigkeit - der Beschwerde zuwider - keineswegs eine Außerstreitstellung der Forderung "von der gegnerischen Partei Republik Österreich" bedeuten.

Soweit der Angeklagte in der Rechtsmittelschrift (S 169) behauptet, in der Hauptverhandlung keine hinreichende Gelegenheit gehabt zu haben, seinen Standpunkt darzulegen, wird weder der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund (mangels formeller Antragsstellung) noch eine andere in § 281 Abs 1 StPO aufgezählte Nichtigkeit releviert, sondern bloß pauschal, durch die Aktenlage nicht gedeckt, gegen die (verfahrensvorschriftsgemäß) konzentrierte Verhandlungsführung durch den Vorsitzenden remonstriert.

Angesichts der im Verfahren wiederholt zu Tage getretenen und im Urteil ausführlich erörterten Mangelhaftigkeit und Lückenhaftigkeit der vorhandenen Unterlagen mussten auch alle in der Hauptverhandlung am (richtig) gestellten Anträge (S 541 f und 545-553) zwangsläufig versagen, und zwar auf

1. Ergänzung des buchhalterischen Gutachtens

a) "durch Erhebung der durch den Sachverständigen Mag. Z***** nicht erhobenen Bankkonten der Firmengruppe P***** unter Berücksichtigung der jeweiligen Konto- und Überziehungsrahmen sowie aller Wechselprolongate, Zahlungsvereinbarungen mit Gläubigern und Stundungszusagen von Gläubigern sowie der auszuforschenden Sachkonten für 1985/86 zum Beweis dafür, dass die Unternehmen der Firmengruppe P***** im Zeitpunkt der Konkurseröffnungsanträge nicht zahlungsunfähig, sondern in der Lage waren, bei einer redlichen wirtschaftlichen Gebarung alle fälligen Geldschulden zu bezahlen;

b) durch zeitbezogene Gegenüberstellung aller zur Verfügung stehenden Zahlungsmittel mit fälligen Geldschulden;

2. in eventu Einholung eines buchhalterischen Gutachtens durch einen zweiten, unbefangenen Sachverständigen

a) zur Frage des Eintritts, der Ursache und Erkennbarkeit einer allfälligen Zahlungsunfähigkeit der Firmengruppe P*****,

b) sowie zum Beweis dafür, dass keine Nichtabfuhr von DN-Anteilen zur Sozialversicherung vorliegt";

3. Vernehmung einer Vielzahl namentlich genannter Zeugen zu verschiedenen Beweisthemen, ua zum Beweis dafür, dass durch die Betriebsfortführung nach "Zahlungsstockung" keine Gläubigerschädigung, sondern eine Verbesserung der Befriedigung der Gläubiger erzielt wurde.

Indes sind die in den Anträgen bezeichneten Unterlagen zu einem wesentlichen Teil nicht (mehr) vorhanden, wobei sich weder aus der Aktenlage noch aus dem Vorbringen des Antragstellers konkrete Hinweise auf deren Verbleib ergeben (zu den Bankkonten vgl etwa die Ausführungen des Sachverständigen Mag. Z***** S 23 ON 1770 und S 509). Die Richtigkeit der schwerpunktmäßig unter Beweis gestellten Behauptungen hinwieder, die Firmengruppe P***** habe ihre Zahlungfähigkeit zu keiner Zeit eingebüßt und die Betriebsfortführung habe nach einer bloßen "Zahlungsstockung" sogar zu einer Verbesserung der Position der Gläubiger geführt, sowie alle an diese unrichtigen Prämissen geknüpften Beweiserwartungen des Angeklagten werden durch das von den Tatrichtern ohne Verletzung der Denkgesetze für stichhältig beurteilte Gutachten des Sachverständigen Mag. Z***** und durch eine Fülle aufgenommener subjektiver und objektiver Beweise widerlegt (vgl insbesondere US 47-52 iVm US 273-299). Deshalb wäre umso mehr schon bei Antragstellung in erster Instanz substantiiert zu begründen gewesen, warum unter Zugrundelegung eines realitätsbezogenen Maßstabes dennoch die vom Nichtigkeitswerber intendierten Beweisergebnisse hätten erwartet werden können. Eine derartige, nach der gegebenen Beweislage erforderliche Spezifizierung ist jedoch bis zur Entscheidung des Gerichtshofs unterblieben. Darüber hinaus wäre im Beweisantrag auch zu präzisieren gewesen, auf Grund welcher konkreter Umstände die beantragten Zeugen überhaupt in der Lage sein sollten, zu den relevierten Beweisthemen, welche sich teils auf komplexe, teils auf spezielle betriebsinterne Wirtschaftsabläufe beziehen, entsprechende Wahrnehmungen zu machen und hierüber die erwarteten positiven Auskünfte zu geben. Die unsubstantiierte Auflistung namhaft gemachter Zeugen (mögen auch einzelne als Konkursantragsteller, Lieferanten und Gläubiger bezeichnet werden) lässt keinen für eine konkrete Wissensaneignung erforderlichen Bezug dieser Personen zu den im Rahmen der Beweisthemen angeführten Vorgängen erkennen und vermag demnach eine bei Antragstellung unterlassene sachbezogene Verdeutlichung nicht zu ersetzen.

Der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, dass der Beweisantrag zum "Papst-Wechsel" überhaupt kein fassbares Beweisthema enthält (Punkt 15. S 552).

Die Heranziehung eines "zweiten" Sachverständigen wiederum ist nach den Verfahrensgesetzen nur in Ausnahmefällen wegen der Schwierigkeit der Beobachtung oder Begutachtung erforderlich (§ 118 Abs 2 StPO), wovon vorliegend bei Klärung der Fragen nach Erkennbarkeit des Eintritts und Ursache einer Zahlungsunfähigkeit nicht die Rede sein kann, oder wenn dem Gutachten nicht behebbare Mängel im Sinne der §§ 125, 126 Abs 1 StPO anhaften, deren Vorliegen weder vom Angeklagten sachbezogen dargetan wurde, noch der Aktenlage zu entnehmen ist. Die Beurteilung jedoch, ob die Schwierigkeit des Falles die Zuziehung eines zweiten Buchsachverständigen gebietet, ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtshofs anheim gestellt. Hielt er - wie hier - den Buchsachverständigen Mag. Z***** für fähig, ein einwandfreies Gutachten abzugeben (somit für glaubwürdig und fachkundig) und ergaben sich - wie erwähnt - keine Bedenken im Sinn des § 125 StPO, so kann diese Entscheidung nicht mit Erfolg angefochten werden; denn auch solcherart wird bloß auf eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Weise die erstgerichtliche Beweiswürdigung kritisiert (Mayerhofer aaO § 118 E 72; § 281 Z 4 E 231 f).

Mit dem Verlangen in der Rechtsmittelschrift (S 177 oben) auf Beiziehung eines "zweiten" Sachverständigen mit Berufung auf die angebliche Befangenheit des Sachverständigen Mag. Z*****, "weil das bisherige Gutachten und der Gutachter Mag. Z***** hierüber keine konkreten Aussagen getroffen hat", werden einerseits keine besonderen Befangenheitsgründe dargetan, andererseits geht der Nichtigkeitswerber prozessordnungswidrig über das in erster Instanz gestellte Beweisthema hinaus (S 546).

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass durch die in Beschwerde gezogenen Zwischenerkenntnisse, mit denen eine Reihe von im Kern nur auf die Aufnahme unzulässiger Erkundungsbeweise zielenden Anträgen abgewiesen wurden, keine Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet wurden, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Art 6 EMRK, oder sonst durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist.

Zu Z 5 und Z 5a:

Das weitgehend undifferenziert, nominell auf diese beiden Nichtigkeitsgründe gestützte Vorbringen enthält insgesamt keine prozessordnungsgemäße Ausführung einer Mängel- und/oder Tatsachenrüge. Vielmehr trachtet der Beschwerdeführer damit einmal mehr, nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht möglichen Schuldberufung, was insbesondere in der Äußerung der Verteidiger "Zur Schuldberufung" deutlich zum Ausdruck gebracht wird, die auf Basis einer kritischen Gesamtschau aller erhobenen Tatsachen beruhenden Beweiswerterwägungen des Schöffengerichtes in Zweifel zu ziehen und diese anhand weniger, zudem isoliert betrachteter Einzelaspekte zu seinen Gunsten umzudeuten, ohne einen formalen Begründungsmangel darzutun und/oder auf Aktengrundlage erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Feststellungen zu wecken.

Auf diese Weise bestreitet er, dass außer dem Verbot, den von Ing. Wilhelm P***** als Geschäftsführer der "V***** GesmbH" akzeptierten Wechsel über 7,5 Mio S bei einer Bank zu diskontieren, weitere Einschränkungen (insbesondere über den Verbleib des Akzepts im Portefeuille des Angeklagten) getroffen worden sind, indem er lediglich eine am zwischen ihm und Ing. P***** schriftlich getroffene Vereinbarung berücksichtigt. Dabei übergeht er aber schlichtweg alle weiteren dazugehörigen mündlichen Absprachen und den in der Folge geführten Schriftverkehr (vgl dazu US 70 ff). Aus welchen Gründen die Erkenntnisrichter zum Schuldspruch wegen Veruntreuung des inkriminierten Wechsels gelangten, begründen sie unter sorgfältiger und differenzierter Würdigung nicht nur der Aussagen der Zeugen Ing. Wilhelm P***** und Dr. Wolfgang E***** (dieser Zeuge wird im Rechtsmittel S 135 letzte Zeile irrtümlich als Stadlbauer bezeichnet), sondern auch der teilweise wechselnden und widersprüchlichen Verantwortung des Angeklagten aktengetreu, ausführlich und denkmöglich (US 318 bis 335). All dem vermag der Nichtigkeitswerber nur seine eigene (subjektive) Sicht der Dinge entgegenzuhalten.

Die von ihm vermisste Feststellung, wonach der Wechsel (ersichtlich gemeint: die zwei ausgetauschten Wechsel) von der (richtig) Sparkasse Innsbruck-Hall im Konkurs (S 45/85 des vormaligen Kreisgerichtes Wels) angemeldet wurde(n), ist auf S 74 dritter Absatz des Urteils nachzulesen (vgl hiezu auch das Anmeldeverzeichnis im SV-Gutachten Mag. Z***** S 317 ON 1785/45).

Zu den Schuldsprüchen 1., 2. und 4. werden mit Nachdruck die erstgerichtlichen Konstatierungen zur objektiven und subjektiven Tatseite sowie deren Begründung pauschal als bedenklich und unzureichend kritisiert, weil diese (behauptetermaßen) Ergebnisse einer einseitigen, lediglich die teilweise belastenden Angaben der Zeugen Helmut L***** und Christian K***** berücksichtigenden Beweiswürdigung und (aus dieser Sicht) wesentliche Umstände nicht beachtet worden seien.

Solcherart begibt sich die Beschwerde wiederum auf das ihr verwehrte Gebiet der Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung, wobei sie sich hauptsächlich auf die (von den Erkenntnisrichtern allerdings als weitgehend unglaubwürdig verworfene) Verantwortung des Angeklagten stützt, ohne die Stichhältigkeit ihrer unbegründeten Einwände am gesamten Tatsachensubstrat und an den bezughabenden Erwägungen zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist zum Vorwurf der "unkorrekten Führung von Lohnkonten und Lohnabrechnungen" auf die umfangreichen Entscheidungsgründe US 142 ff, 191 ff, 218 ff zu verweisen, aus denen sich auch anschaulich wiederholte Beanstandungen des Finanzamtes Gmunden und der oöGKK über die weitgehend unzulängliche Lohnabrechnung ergeben, auf die der Angeklagte nach seinen eigenen Worten als "Geschäftsführer eines Großunternehmens" laufend entscheidenden Einfluss ausgeübt hatte. Der Beschwerde zuwider wird darin sowohl auf die Unvollständigkeit der vorhandenen Buchhaltungsunterlagen gebührend Bedacht genommen (US 146 ff) als auch auf die eidesstättige Erklärung des Prüfers F***** (US 213 zweiter Absatz).

In seiner Kritik an den Urteilserwägungen US 254 verkennt der Rechtsmittelwerber, dass der Zeuge Helmut L***** keineswegs die "Rechtsfrage des Vorsteuerabzuges unrichtig gelöst hat". Vielmehr bildet dessen Aussage für das Tatgericht bloß eine der mehreren Prämissen (wie ua. auch die Verantwortung des Angeklagten) für die Lösung der Vorsteuerproblematik betreffend die grunderwerbssteuerbefreiten Appartements. Die im Rechtsmittel nur unvollständig zitierte Aussagepassage dieses Zeugen (vgl S 302) bedurfte keiner Erörterung in den Gründen, weil der Genannte nicht mit Sicherheit angeben konnte, ob es zum Zeitpunkt des Konkurses noch nicht verbuchte Rechnungen aus dem Zeitraum vor gegeben hatte. Zur problematisierten Frage der "Doppelerfassung eines Betrages von S 10,251.086" an Umsatzsteuer nimmt das Erstgericht ausführlich und in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen Stellung (US 269 ff).

Mit der Behauptung schließlich, "diese" (in der Beschwerde - S 140 f - näher angeführten) "Schlampereien im Vorverfahren vor der Hauptverhandlung" gereichten dem Angeklagten eindeutig zum Nachteil, wird lediglich pauschal der Verlauf eines Verfahrensteils kritisiert, aber keiner der in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 angeführten Nichtigkeitsgründe releviert.

Auch der unter dem Gesichtspunkt einer Mängelrüge (Z 5, S 184-187 ON 2195/63) gegen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Krida (3.) erhobene Einwand, die konstatierte Zahlungsunfähigkeit sei nur unzureichend und widersprüchlich begründet, versagt. Zunächst offenbart die Beschwerde einen grundlegenden Irrtum, indem sie nur die sogenannten "Postlaufkredite" zur faktischen Kreditbeschaffung (näher hiezu US 273 ff) als wesentliches Begründungskriterium für die Zahlungsunfähigkeit der betroffenen Unternehmen deutet. In Wahrheit stützen die Tatrichter diese im Rechtsmittel zu Unrecht als nicht ausreichend deutlich angesehene Feststellung auf eine Mehrheit insgesamt tragfähiger objektiver Komponenten (US 47 bis 52), welche durch vielfache Personal- und Sachbeweise abgesichert sind (US 273 bis 299).

Unter den gegebenen Umständen spielte es sehr wohl eine Rolle, ob und auf welche Art und Weise (vgl hiezu US 46, 47, 49, 282, 284 jeweils letzter Absatz) sich der Angeklagte entsprechende Kreditmittel zur Fortführung der unter seiner Verantwortung stehenden falliden Handelsgesellschaften verschaffte (so unter anderem durch ungewöhnlich gehäufte Inanspruchnahme von Postlaufkrediten, Lohnbevorschussungen in Höhe von rund 8 Mio S, "ersparte" Verbindlichkeiten gegenüber der oöGKK und dem Finanzamt zufolge einbehaltener Dienstnehmerbeiträge sowie Umsatz- und Lohnsteuer im Betrag von ca 76 Mio S).

Hinsichtlich des Außenstandes von 1,814.538,07 S zuzüglich des nachverrechneten Betrages von 634.831,19 S gegenüber der oöGKK (US 48 f) übergeht der Rechtsmittelwerber, dass er die am getroffene Ratenvereinbarung nur bis zum einzuhalten vermochte (abermals US 49).

Den ausführlichen und den Grundsätzen logischen Denkens entsprechenden Erwägungen des Schöffengerichtes (auch) zur Feststellung der vom Angeklagten der oöGKK verschwiegenen Beitragsverpflichtungen in Höhe von rund 20 Mio S, die aus der Zahlung von Überstunden in den Jahren 1980 bis 1984 herrührten (US 49 iVm 191 ff, 286 ff), hält die Beschwerde nur eigene Beweiswerterwägungen entgegen. Einen inneren Widerspruch zum Krankenkassenprüfungsbericht vom und zur Erklärung des Zeugen F***** vom vermag sie jedoch nicht aufzuzeigen (näher hiezu US 213 ff).

Entgegen einem weiteren Rechtsmitteleinwand werden im Urteil nicht die "Einnahmen" für einen sehr kurzen Zeitraum (gemeint zwischen und ) den "prognostizierten Soll-Einnahmen" gegenübergestellt, sondern in Wahrheit die Einnahmen und Ausgaben in dieser Zeitspanne. Zudem wird ausgeführt, dass weder die vom Angeklagten prognostizierten Soll-Ausgaben in Höhe von 54 Mio S noch die tatsächlichen Ausgaben von 82,3 Mio S hätten beglichen werden können (US 49 f iVm 287). Die Urteilsannahme hinwieder, dass das Deckungsverhältnis zwischen Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben schon seit Mitte 1981 "fast durchwegs" negativ war, gründet sich keineswegs auf das Gutachten des seinerzeitigen (im ersten Rechtsgang tätig gewesenen) Sachverständigen Dr. R*****, sondern auf die Angaben der Zeugen Helmut L***** und Christian K***** sowie auf die eigenständig erstellte Expertise des Sachverständigen Mag. Z***** (US 50 f iVm 287 f).

Der Mängelrüge (Z 5) zum Schuldspruch wegen versuchten schweren Betruges (6.) zuwider lässt sich sowohl der vom Beschwerdeführer im Amtshaftungsverfahren begehrte Entschädigungsbetrag von rund 2 Milliarden S als auch die Schadenssumme von 502,668.077,03 S nachvollziehen (vgl hiezu US 118 ff, 134 ff, 360, 405). Davon abgesehen berühren diese als undeutlich oder zumindest unzureichend begründet kritisierten Feststellungen keine entscheidungswesentliche Tatsache, weil der festgestelltermaßen vom Vorsatz umfaßte tataktuelle Schadensbetrag von zumindest 373,666.766,70 S weit darunter liegt (US 6, 439 f).

Die relevierten Begründungsmängel haften daher dem Urteil nicht an. Die gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida

(3.) ausgeführte Tatsachenrüge (Z 5a) weckt weder mit der bloßen Aufzählung von fünf in den Entscheidungsgründen ohnehin kritisch hinterfragten Beweisen (1. bis 5. S 188 ON 2195/63) noch mit isolierter Hervorhebung der im Urteil ausdrücklich als unredlich bzw in die Nähe des Betruges gerückten Finanzierung der Dienstnehmerforderungen per 10. und (vgl US 46, 283) auf Aktengrundlage erhebliche Bedenken gegen die auf gesamtheitlicher, die Grundsätze logischen Denkens nicht verletzender Betrachtungsweise der Beweisergebnisse gestützten Feststellung über die mit Anfang Dezember 1984 eingetretene objektive Zahlungsunfähigkeit der P***** KG, P***** GesmbH, H***** und D***** (US 47).

Soweit die Beschwerde unter dem vorbezeichneten Anfechtungspunkt selektiv auf - allerdings zum Schuldspruch wegen versuchten schweren Betruges (US 94 f) getroffene - tatrichterliche Feststellungen zu den inhaltlich unrichtigen "R***** - Jahresabschlüssen" und zur unvollständigen "F*****-Bilanz" Bezug nimmt (S 189-191), behauptet sie damit lediglich pauschal "erhebliche Bedenken", ohne sich mit den ausführlichen beweiswürdigenden Erwägungen hiezu (US 363 ff) sachlich auseinanderzusetzen, weshalb die Rüge auch in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.

Zur Z 8:

Die den Schuldspruch wegen versuchten schweren Betruges (6.) treffende Rüge einer Anklageüberschreitung versagt. Inwiefern die im Rechtsmittel einzeln aus den Urteilsfeststellungen (US 95 ff) herausgegriffenen, vom Angeklagten seinerzeit manipulierten (unrichtigen) Gewinnzahlen der vom Zeugen Dr. Herfried W***** erstellten Jahresabschlüsse der P***** KG, P***** GesmbH, H***** und D***** per 16., 23. Juli und im Gesamtbetrag von 29,039.366,63 S als Begründung dieses Nichtigkeitsgrundes dienlich sein sollen, ist dem Vorbringen nicht nachvollziehbar zu entnehmen.

Soweit aber der vom Schöffengericht subjektiv und objektiv als erwiesen angenommene versuchte Schadensbetrag von zumindest 373,666.766,70 (US 6, 439 f) als "nicht nachvollziehbar" kritisiert wird, führt eine einfache Addition der Werte der vier genannten Unternehmen laut Firmenbilanzen von 82,643.062,20 S zuzüglich Ertragswert der Firmen laut Bilanzen in Höhe von 29,102.370,45 S x 10 Jahre = 291,023.703,50 S zu diesem Ergebnis (vgl US 131 f und 439 f). Entgegen der Beschwerdemeinung können - trotz des irreführenden Klammerausdrucks auf US 132 und 440 - die ohnehin gesondert ausgeworfenen (abermals US 132) stillen Reserven von zusammen 70,000.000 S im Wert der P***** KG von 63,940.156,95 S gar nicht enthalten sein.

Was den eigentlichen (nicht verständlichen) Beschwerdevorwurf einer Anklageüberschreitung betrifft, wonach der Angeklagte wegen eines Schadensbetrages (von 373.666.766,70 S) verurteilt worden sei, "der den anklagegegenständlichen Betrag erheblich übersteigt", genügt ein schlichter Vergleich mit dem in der Anklageausdehnung anläßlich der Hauptverhandlung am genannten (S 286 f), in der Hauptverhandlung am näher erläuterten und präzisierten (S 328, 330), letztlich auf 1.825,278.612,60 S reduzierten Schadensbetrag (1.954,057.781,55 S abzüglich 50,000.000 S für ungerechtfertigte Untersuchungshaft und 78,779.068,95 betreffend I***** = 1.825,278.612,60 S), der also nahezu fünfmal höher ist als jener des Schuldspruchs.

Im Übrigen könnte von einer Anklageüberschreitung nur dann die Rede sein, wenn das Gericht den Angeklagten eines Verhaltens schuldig erkannte, das nicht Gegenstand der Anklage war. Diesen bildet aber die Beteiligung des Angeklagten an einem bestimmten Vorfall, also an einem Ereignis, das irgendeinen nach Ansicht des Anklägers strafbaren Erfolg herbeigeführt hat. Gegenstand von Anklage und Urteil ist demnach das gesamte Verhalten des Angeklagten, wie es sich aus Anklagespruch und Anklagebegründung ergibt. Dabei ist das erkennende Gericht an die Auffassung des Anklägers über den konkreten Ablauf jeder einzelnen Phase eines von ihm verfolgten Vorganges oder - fallbezogen - über den konkreten Schadensbetrag nicht gebunden. Solange kein Zweifel darüber besteht, dass der aus den Beweisergebnissen abgeleitete Vorgang vom Ankläger inkriminiert ist, mag er sich auch in Einzelheiten anders abgespielt haben, als ihn der Ankläger sah, ist das Gericht, falls sich der von ihm festgestellte Sachverhalt als tatbestandsmäßig im Sinn einer gerichtlich strafbaren Handlung erweist, auch dann verpflichtet, eine Verurteilung auszusprechen, wenn der Ankläger seine Auffassung von den Einzelheiten des inkriminierten Vorganges (hier konkret: des beabsichtigten Schadensbetrages) nicht durch eine Modifizierung der Anklage den Beweisergebnissen angepasst hat (vgl Mayerhofer aaO § 281 Z 8 E 8, 10; § 262 E 1 ff, 154 = § 259 E 83; 15 Os 100, 103/92-24 S 38).

Folglich liegt die behauptete Anklageüberschreitung nicht vor.

Zur Z 9 lit a:

Zum Schuldspruch 1. (S 142-144 ON 2195/63):

Die Rechtsrüge ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie nicht vom gesamten subjektiven und objektiven Tatsachensubstrat ausgeht und nicht ausschließlich auf dessen Basis den Nachweis eines (durch Beweisergebnisse indizierten) Feststellungsmangels und Rechtsirrtums zu erbringen sucht.

Dieser prozessuale Fehler setzt mit der unrichtigen Zitierung des ersten Satzes (bei verständiger Leseart hat das "nicht" in der ersten Zeile des zweiten Absatzes auf US 35 zu entfallen) aus den entscheidenden Urteilsannahmen ein (US 35 zweiter Absatz), dem zufolge von 1983 bis zu den Konkurseröffnungen "auch Vorsteuern aus der gewerblichen Nutzung von Appartementwohnungen nicht erklärt wurden, die bei Errechnung der Umsatzsteuerzahllast zu berücksichtigen wären". Dem gegenüber spricht die Beschwerde davon, dass "keine zusätzlichen Vorsteuern angefallen wären". Er wird mit der weiteren Behauptung fortgeführt, dass die unverkauften Appartements "unmittelbar nach ihrer Fertigstellung vermietet wurden und daher dem Anlagevermögen zuzurechnen sind". Solcherart übergeht die Beschwerde jedoch eine für die Unterscheidung zwischen Anlagevermögen und Umlaufvermögen wesentliche Urteilskonstatierung, wonach die Appartementhotelbauten einerseits "grunderwerbssteuerbefreit" und andererseits (auch vom Angeklagten zugegeben - S 31 - und insoweit unbekämpft geblieben) "von Anfang an" die "Appartements zum Verkauf bestimmt waren" (vgl auch US 57, 251 f, 262, 431).

Auf Grundlage dieser urteilsfremden Prämissen kann indes der vom Nichtigkeitswerber behauptete Rechtsirrtum des Erstgerichts nicht nachgewiesen werden. Denn sowohl nach der seinerzeitigen als auch nach der geltenden Rechtslage gehören zum Anlagevermögen jene Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dauernd, dh auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer oder zumindest einen größeren Zeitraum davon, dem Geschäftsbetrieb zu dienen (wie etwa Betriebsgebäude, Geschäftseinrichtungen und Maschinen), wogegen zum Umlaufvermögen jene Gegenstände zählen, die (zB zum Verkauf bestimmte Wirtschaftsgüter) nicht bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (vgl Doralt/Ruppe Grundriß des österreichischen Steuerrechts I7 S 142 f; Kolacny/Mayer UStG 1972 S 366 f). Nach den Urteilsfeststellungen haben die - gerade zum Zweck des Erlangens von grunderwerbssteuerlichen Vorteilen gegründeten - Firmen D***** und H***** sowohl die Grunderwerbssteuerfreiheit in Anspruch genommen als auch die für die tatsächliche Vermietung der (von vornherein zur späteren Weiterveräußerung vorgesehenen) Bauobjekte angefallenen Vorsteuern geltend gemacht. Damit ist das Erstgericht aber rechtsrichtig davon ausgegangen, dass auf Grund der grunderwerbssteuerbefreiten Tätigkeit die "Ausführung unecht befreiter Umsätze" vorlag und damit der reklamierte weitere Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 3 UStG 1972 ausgeschlossen war (US 35 und 431).

Der Vorwurf, das Tatgericht habe auf Grund der unrichtigen Rechtsansicht "wesentliche Feststellungen zu diesem Sachverhalt nicht getroffen", ist nicht substantiiert, daher einer sachlichen Erwiderung unzugänglich.

Soweit der Rechtsmittelwerber mit dem Hinweis auf den mit seiner als zutreffend behaupteten Auffassung konformen Rechtsstandpunkt des Wirtschaftsprüfers Dr. Sch***** (der als Fachmann gleichfalls Vorsteuerabzüge für berechtigt erachtet hätte) einwendet, der festgestellte Vorsatz auf von ihm allenfalls bewirkte Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen lasse sich aus dem Sachverhalt keineswegs ableiten, jedenfalls fehle die innere Tatseite für die Strafbarkeit der Tat, negiert er schlichtweg alle zum spezifischen Vorsatz mängelfrei getroffenen Konstatierungen der Erkenntnisrichter (US 35 f, 255 erster Absatz 262) mit dem Ziel, die auf einer aktenkonformen Gesamtschau aller maßgebenden Beweise denkmöglich gezogenen Schlußfolgerungen (US 245 ff, 251 ff) nach Art einer unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen und einer ihm genehmen Tatversion zum Durchbruch zu verhelfen. Nach Inhalt und Zielrichtung bringt er damit aber weder den herangezogenen materiellen, noch den nur ziffernmäßig bezeichneten und subsidiär geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO zur gesetzmäßigen Darstellung.

Zum Schuldspruch 2. sowie 4.a und b (S 144-146):

Die vom Beschwerdeführer (und in der Äußerung der Verteidiger weiterhin) vertretene Ansicht, die sogenannten "Lohnbevorschussungen" durch die V***** L***** (V*****-L*****) seien in rechtlicher Hinsicht Darlehen der Bank an die einzelnen Dienstnehmer gewesen und die Löhne und Gehälter seien nicht seitens der Firmen ausgezahlt worden, weshalb davon weder Lohnabgaben noch Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung abzuführen gewesen wären, orientiert sich abermals nicht an den Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit. Danach hat das Erkenntnisgericht die Tatfrage nach den wahren Intentionen der Vertragspartner und nach dem wirtschaftlichen Hintergrund der Bevorschussungen durch die V***** L***** (V*****-L*****) und VB-B***** in einem ausführlichen Beweisverfahren ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens dahin gelöst, dass der übereinstimmende tatsächliche Parteiwille (nicht nur die bloße "Motivation") sowohl der Vertreter der kreditgewährenden Banken als auch des Angeklagten als Firmenvertreter - ungeachtet des äußeren Anscheins und der gewählten formalen Vorgangsweise mittels "Scheinverträgen" - darauf gerichtet war, den Firmen P***** KG und H***** darlehensweise die nötigen Mittel zur Bezahlung ihrer Dienstnehmer zum Zweck der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes zur Verfügung zu stellen. Diese Darlehenssummen wurden konsequenterweise vertragsgemäß auch unmittelbar an die Verantwortlichen der genannten Firmen ausgefolgt, welche ihrerseits davon die geschuldeten Löhne ihren Dienstnehmern auszahlten (US 42 ff, 75 ff, 248, 276 ff, 335 ff). Bei dieser eindeutigen Feststellungsgrundlage bleibt somit kein Raum für die urteilskonträre rechtliche Argumentation des Nichtigkeitswerbers.

Nach dem Gesagten waren von den mit Krediten finanzierten Löhnen auch die entsprechenden Dienstnehmerbeiträge abzuführen. Es macht nämlich keinen Unterschied, aus welchen Quellen diese Löhne gespeist werden. Entscheidend ist nur, dass - wie vorliegend - den betreffenden Dienstgeberunternehmen im Tatzeitraum die jeweiligen Nettolöhne übersteigenden Mittel zur Verfügung standen, die Verantwortlichen aber dennoch die tataktuellen Dienstnehmeranteile zwar einbehalten, dem berechtigten Versicherungsträger (der oöGKK) jedoch vorenthalten haben (US 62 ff, 310 ff, 434 ff).

Gerade dies wird von der Beschwerde bestritten. Sie nimmt auch nicht zur Kenntnis, dass beim vorgenannten Institut (oöGKK) eingegangene Zahlungen (auch) aus Ratenvereinbarungen - soweit sie nicht einer speziellen Widmung unterlagen - sehr wohl auf die beschwerlichere Schuld, nämlich auf die ausständigen Dienstnehmerbeiträge, angerechnet wurden (abermals US 63 ff, 310 ff, 434 ff sowie S 221 ff und 499 ff/ON 1785).

Urteilsfremd ist ferner der Einwand, per April 1985 habe hinsichtlich der H***** ein gegenzuverrechnendes Guthaben in Höhe von 400.000 S bestanden. Tatsächlich ging dieser Betrag erst am ein und wurde widmungsgemäß auf den bestehenden Rückstand von 409.443,62 S an Dienstnehmeranteilen aus Dezember 1984 angerechnet. Auf das Beitragskonto der H***** wurden ab Mai 1985 überhaupt keine Zahlungen geleistet, sondern erfolgten lediglich im Juni 1985 Gutbuchungen in Höhe von insgesamt 81.602,11 S (US 64 f).

Aus welchen Gründen der für "Franz St*****" (dieser war lediglich gefälligkeitshalber und damit vorsätzlich unrichtig zur Sozialversicherung als Dienstnehmer angemeldet worden) entrichtete Nettobetrag nicht angerechnet wurde und die Tatsache, dass keine Aufrechnungserklärung vorlag, wird im Urteil ausführlich dargelegt (US 66, 315, 434). Im Übrigen kam eine Kompensation schon wegen Verjährung des Rückforderungsrechtes nach § 69 Abs 1 ASVG nicht in Frage. Erfolgte doch sowohl die Geltendmachung eines Rückverrechnungs- bzw Kompensationsanspruchs als auch die bescheidmäßige Stornierung dieser Versicherung erst nach Ablauf der damals geltenden dreijährigen Verjährungsfrist. Eine vorherige Berücksichtigung dieser Leistung war deshalb nicht möglich, weil die betreffende Malversation des Angeklagten der oöGKK erst nach bereits eingetretener Verjährung bekannt geworden war (vgl S 279 f und 305 ON 314/11).

Zum Schuldspruch 5. (S 149):

Mit der nominell auf Z 9a und 10", der Sache nach jedoch nur auf Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Behauptung, das Erstgericht habe die diesem Schuldspruch zugrunde liegende "Tat zu Unrecht unter § 133 StGB subsumiert", weil mit Übergabe des von ihm ausgestellten und von Ing. P***** akzeptierten Wechsels an ihn (Dr. P*****) dieser Wechsel kein "fremdes Gut" mehr gewesen sei und sich nicht in Gewahrsame, sondern im "Eigentum" des Angeklagten befunden habe, unterliegen der Beschwerdeführer ebenso wie die Verteidiger in ihrer Äußerung einem grundlegenden Irrtum:

Das vom Begriff des anvertrauten Gutes im Sinn des § 133 StGB mitumfasste deliktsspezifische Erfordernis der "Fremdheit" eines solchen stellt auf einen wirtschaftlichen Eigentumsbegriff ab. Danach ist ein Gut fremd, wenn es zumindest wirtschaftlich nicht zum freien Vermögen des Täters gehört. Dies gilt auch für das Tatbestandsmerkmal der "Zueignung", die alle Handlungen umfasst, mit denen der Täter das (im erwähnten Sinn) fremde Gut zumindest zeitweilig in das eigene Vermögen oder in das eines Dritten überführt (Kienapfel Grundriß II3 Allg Vorbem Rz 86 und § 133 Rz 9, 16 f, 51 f).

Den maßgebenden Urteilsfeststellungen zufolge ging der von Ing. Wilhelm P***** am an den Angeklagten übergebene Wechsel über 7,5 Mio S nicht in dessen freies Vermögen über, sondern blieb für ihn ein fremdes Gut im wirtschaftlichen Sinn. Dieser ihm zwar zu seinem Schutz vor Missbrauch übergebene "Deckungswechsel" war nach dem klaren, übereinstimmenden Willen der Vertragspartner nur für den bloßen Verbleib im Portefeuille des Beschwerdeführers bestimmt und durfte (selbst im Missbrauchsfall) nicht vor Herstellung des persönlichen Einvernehmens zwischen den Vertragsparteien über die weitere Vorgangsweise bei einer Bank präsentiert werden (US 70 ff, 318 ff).

Die vom Nichtigkeitswerber dennoch Ende April 1985 vereinbarungswidrig vorgenommene Weitergabe des von ihm indossierten Wechsels an Dr. Wolfgang E***** zur Abdeckung von Verbindlichkeiten der P***** KG in Höhe von rund 7,5 Mio S bei der Firma St***** AG wurde daher frei von Rechtsirrtum als vorsätzliche Zueignung eines ihm anvertrauten fremden Gutes gewertet und angesichts des Vorliegens aller erforderlichen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale zutreffend als das Verbrechen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB beurteilt (vgl auch Bertel in WKý § 133 Rz 26).

Zum Schuldspruch 6. (S 193-200):

Auch die zum Verbrechen des versuchten schweren Betruges ausgeführte Rechtsrüge schlägt fehl.

Das festgestellte Verhalten des Angeklagten, nämlich das Einbringen des mit datierten Schriftsatzes im Verfahren, AZ 6 Cg 353/93k des Landesgerichtes Innsbruck (welches mit dem Verfahren AZ 6 Cg 433/88 desselben Gerichtes verbunden ist, in dem bereits eine Klagsausdehnung gegen die Republik Österreich bis zu einem behaupteten Schadensbetrag von 2,082,836.850,50 S erfolgt war - vgl ON 5 in 6 Cg 353/93k), lag aktionsmäßig schon im unmittelbaren Vorfeld der tätergewollten Tatbestandsverwirklichung. Nach (nunmehr) gefestigter Judikatur zum "Behörden- und Prozessbetrug" sind vorsätzliche falsche Angaben einer Partei gegenüber der Behörde zur Erlangung vermögensrechtlicher Leistungen auch dann als Täuschung über Tatsachen zu beurteilen, wenn die Behörde zur Überprüfung der Angaben verpflichtet ist und wenn keine falschen Beweis- und Bescheinigungsmittel aufgeboten wurden. Können doch an die Redlichkeit einer sich insoweit erklärenden Person keine geringeren Anforderungen gestellt werden als im Rechts- und Geschäftsleben zwischen Privaten (zum "Prozessbetrug" vgl Mayerhofer StGB5 E 3 und Kienapfel aaO Rz 60 f, 63 jeweils zu § 146 mwN; in diesem Sinne auch Kirchbacher/Presslauer in WKý § 146 Rz 39). Da mit dem erwähnten Schriftsatz und seiner Korrektur (ON 44 ff in Cg 353/93k) ein derartiges Parteienvorbringen, in dem ua sogar bewusst auf Firmenbilanzen unrichtigen Inhalts Bedacht genommen wird, zum Gegenstand der in Rede stehenden Verfahren gemacht wurde und solcherart vom Kläger (dem Angeklagten) auf Grund seiner betreffenden "klärenden" Angaben ein Gesamtvergleich in den von ihm angestrengten Amtshaftungsverfahren erreicht werden sollte, kommt es auch nicht darauf an, dass im Verfahren zum AZ Cg 353/93k nicht zugleich auch die Klage ausgedehnt worden ist.

Von einer bloßen Vorbereitungshandlung (mit allfälligem Täuschungseffekt), die für das Gelingen der vom Angeklagten vorsätzlich angestrebten Täuschung nicht mitbestimmend gewesen sein sollte, kann nach den Urteilskonstatierungen keine Rede sein. Die Versuchstauglichkeit hinwieder ist nicht an den misslungenen Versuchshandlungen, sondern am Tatplan des Täters zu prüfen. Danach liegt nur dann ein absolut untauglicher (und damit strafloser) Versuch im Sinn des § 15 Abs 3 StGB vor, wenn die Verwirklichung der angestrebten strafbaren Handlung auf die vorgesehene Art bei generalisierender Betrachtung, somit losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls, geradezu denkunmöglich ist und demzufolge unter keinen wie immer gearteten Umständen erwartet werden kann. Ein bloß relativ untauglicher Versuch ist dagegen anzunehmen, wenn die Tatvollendung nur infolge der zufälligen Modalitäten des konkreten Einzelfalls gescheitert ist. Auf die mehr oder weniger große Wahrscheinlichkeit eines solchen Scheiterns kommt es dagegen nicht an. Dies bedeutet, dass in einem solchen Fall die Handlung und das Mittel (bzw das hier nicht aktuelle Objekt oder Tatsubjekt) zwar die zur Herbeiführung des verpönten Erfolgs erforderliche Eignung in abstracto besaßen, aber die Herbeiführung in concreto nicht möglich war (vgl hiezu insbes 12 Os 61/99 mwN).

Da in dem hier zu beurteilenden Fall die (bereits ausführungsnahe versuchte) Realisierung des Tatplans im schuldspruchsgegenständlichen Umfang, nämlich in Bezug auf den angenommenen Schadensbetrag von zumindest 373,666.766,70 S, nur deshalb scheiterte, weil es dem Kläger (= Beschwerdeführer) nicht gelungen war, mit den angebotenen falschen Beweismitteln den Nachweis für seine Behauptungen zu erbringen, liegt nach dem zuvor Gesagten kein absolut untauglicher Versuch vor (abermals 12 Os 61/99 mwN).

Der gegenteilige Beschwerdestandpunkt, der auf den hier irrelevanten Aspekt einer objektiven ex post - Betrachtung (statt auf die nach Lage des Falles an der "Handlung" zu orientierende ex ante - Sicht) abstellt, ist daher rechtlich verfehlt. Bei der folglich zutreffend bejahten Versuchstauglichkeit der Handlung waren aber auch die vom Angeklagten vermissten Konstatierungen über Passagen des tatgegenständlichen Schriftsatzes, in denen von der noch ausstehenden Feststellbarkeit des endgültigen Schadens die Rede ist (womit der Sache nach freilich nur der Annahme einer Verjährung der geltend gemachten Forderungen entgegengetreten wird - vgl S 193 des zitierten Cg-Aktes) und im Rahmen des Beweisanbots die Einholung des Gutachtens des Bausachverständigen reklamiert wird (Punkt 27 der S 221 des Cg-Aktes), mangels Entscheidungswesentlichkeit nicht geboten. Die betreffenden Beschwerdeeinwände versagen daher auch unter dem Gesichtspunkt eines aushilfsweise relevierten Begründungsmangels (Z 5). Denn es genügte die bereits ziffernmäßige Festlegung eines Mindestschadens in der vom Schriftsatz umschriebenen Höhe. Somit ist dem Erstgericht bei der rechtlichen Beurteilung der zum Schuldspruch 6. festgestellten Tatsachen der behaupteten Fehler nicht unterlaufen.

Soweit sich der Rechtsmittelwerber darüber hinaus gegen Urteilsannahmen über die inhaltliche Unrichtigkeit der Bilanzen und über täuschungsrelevante Angaben zur Schadenshöhe wendet, kritisiert er lediglich - auch unter dem angesprochenen materiellen Nichtigkeitsgrund unzulässig - die tatrichterliche Beweiswürdigung. Gleiches gilt auch insoweit, als er die (der Sache nach) von den Erkenntnisrichtern bejahte Schlüssigkeit der Ausführungen im tatkausalen Schriftsatz bestreitet und hieraus (allerdings vergeblich) das Fehlen der Ausführungsnähe (auch unter dem Gesichtspunkt der Z 5) abzuleiten sucht.

Zur Z 9 lit b (S 147-149):

Entgegen dem in der zum Schuldspruch 1. und 2. erhobenen Rechtsrüge sowie in der Äußerung der Verteidiger vertretenen Standpunkt, wonach "jedenfalls sämtliche Taten, die vor dem begangen wurden, verjährt wären", kommt dem Beschwerdeführer der geltend gemachte Strafaufhebungsgrund nicht zugute.

Die Finanzstrafgesetznovelle 1975 (BGBl Nr 335) sah für in die Zuständigkeit der Gerichte fallende Finanzvergehen keine absolute Verjährung vor (§ 31 Abs 5 FinStrG). Mit Finanzstrafgesetznovelle 1985 (BGBl 1985/571), gemäß Art I Z 7 am in Kraft getreten, wurde § 31 Abs 5 FinStrG dahin geändert, dass die Strafbarkeit "jedenfalls" (dh ohne jede Hemmung und Verlängerung des Fristenlaufs) erlischt, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung das Gericht zuständig ist, 15 Jahre verstrichen sind ("absolute" Verfolgungsverjährung). Laut Art II § 2 Abs 1 sind die Bestimmungen des ersten Abschnitts des Finanzstrafgesetzes, soweit sie durch dieses Bundesgesetz geändert werden, in der geänderten Fassung auf Taten anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind. Auf frühere Taten waren sie dann anzuwenden, wenn die Bestimmungen, die zur Zeit der Tat gegolten haben, für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren. Das Abgabenänderungsgesetz 1998 (BGBl I Nr 28/1999) beseitigte mit Wirkung vom diesen Strafaufhebungsgrund bei gerichtlich zu verfolgenden Finanzvergehen (Art XI Z 4).

Die "absolute" Verjährung gehörte somit (nur) während des Zeitraums vom bis zum , mit ihrer Anwendbarkeit auf frühere Taten unter den dargelegten Voraussetzungen bloß während ihrer zeitlichen Geltung, aber nicht auch zu den hier aktuellen Tatzeiten (welche alle vor dem liegen) und auch nicht zum Zeitpunkt der nunmehrigen Urteilsfällung im zweiten Rechtsgang () dem Normenbestand des österreichischen Rechts an. Gemäß § 4 Abs 2 FinStrG richtet sich die Strafe wegen eines Finanzvergehens nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung erster Instanz geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Dies bedeutet, dass eine erst nach Tatbegehung geschaffene und für den Täter allenfalls günstigere Gesetzeslage, welche aber - wie in dem hier zu beurteilenden Fall - zur Zeit der Urteilsfällung erster Instanz bereits wieder außer Kraft war (einschließlich der zitierten Rückwirkungsbestimmung, sogenanntes "Zwischengesetz"), beim Günstigkeitsvergleich nicht zu berücksichtigen ist (Leukauf/Steininger Komm3 § 61 RN 17; Dorazil/Harbich FinStrG § 4 E 74a; Höpfel in WK2 § 61 RZ 7; jüngst auch 14 Os 62/00). So gesehen hat das Tatgericht die Verjährungsproblematik - dem Beschwerdevorbringen zuwider - rechtsrichtig gelöst.Zur Z 11 (S 150 f):

Der Strafzumessungsrüge genügt es zu erwidern, dass die dem Angeklagten gemäß § 26 Abs 2 FinStrG erteilte Weisung, den aus den vorliegenden Finanzvergehen resultierenden Verkürzungsbetrag in Höhe von 59 Mio S binnen einem Jahr zu entrichten - ungeachtet ihrer zwar nicht gesetzeskonformen, jedoch sanktionslosen Aufnahme in das Urteil anstatt eines Ausspruchs in einem gesonderten Beschluss (vgl Dorazil/Harbich aaO § 26 E 14; Mayerhofer aaO § 494 E 3) - nur mit Beschwerde gemäß § 498 Abs 3 StPO (aber nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde) angefochten werden kann, worauf die Verteidiger in ihrer Äußerung zutreffend hinweisen. Über dieses Vorbringen, welches der Sache nach ein Beschwerdevorbringen enthält, wird im Rahmen der Beschwerdeerledigung abzusprechen sein. Das Problem der reformatio in peius stellt sich hier nicht. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - zur Gänze zu verwerfen. Auf anlässlich der Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde durch den gewählten oder - wie hier - bestellten Verteidiger vom Angeklagten persönlich verfasste Aufsätze ist selbst dann nicht einzugehen, wenn der Verteidiger diese über Verlangen des Angeklagten seiner Rechtsmittelschrift beilegt, beiheftet oder mit ihr vereinigt und diese zu einem integrierenden Bestandteil seiner Beschwerdeausführung erklärt. Denn das Gesetz sieht nur eine einzige Ausführung des Rechtsmittels vor (Mayerhofer aaO § 285 E 36, 37, 40 mwN; 15 Os 20/01 uam).

Daher waren die im Spruch zu II.1., 3. bis 5. und 8. angeführten, mit Dr. P***** gezeichneten, nachträglich beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Eingaben als unzulässig zurückzuweisen. Betreffend die Eingaben zu II.2., 6., teilweise II.8. und 9. bis 13. des Spruches wird auf die Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom , GZ 15 Os 73/00-32, und vom , GZ 15 Os 128/00-5, verwiesen, womit bereits gleichartige Eingaben zurückgewiesen worden sind. Eine Bestimmung hinwieder, die dem Obersten Gerichtshof die Möglichkeit eröffnet, den Generalprokurator zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes "zu veranlassen", ist der Strafprozessordnung fremd. Die Erhebung einer Beschwerde richtet sich nach § 33 Abs 2 StPO und ist insoferne einer Ingerenz des Oberste Gerichtshofes entzogen.

Zur Erstattung einer in der Eingabe vom angeregten "Strafanzeige wegen Verdachtes strafbarer Handlungen, des Amtsmissbrauches etc." besteht ebensowenig Anlass wie zur "Verfahrensunterbrechung" (s zu II.7.) und zur "Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Strafprozessordnung durch den Verfassungsgerichtshof".

Die Möglichkeit der Äußerung gemäß § 35 Abs 2 StPO zur Stellungnahme der Generalprokuratur zur Nichtigkeitsbeschwerde trägt den Erfordernissen der Waffengleichheit Rechnung und dient insofern der Erläuterung der Beschwerdeausführungen im Lichte des Vorbringens der Stellungnahme. Sie kann jedoch niemals Grundlage für eine prozessual beachtliche Nachholung, Erweiterung oder inhaltliche Ergänzung der Argumentation der an gesetzliche Fristen gebundenen Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde selbst sein. Auf in der gemäß § 35 Abs 2 StPO abgegebenen Äußerung in diesem Sinn die Beschwerdeausführungen erweiternde Ergänzungen einschließlich der nachträglich dazu eingelangten Eingaben ON 57 und 68 (etwa durch erstmals hergestellte Bezüge auf Beweisergebnisse, oder aber auch wie hier durch aus der Aktenlage nicht einmal nachvollziehbare Behauptungen) kann deshalb nicht Bedacht genommen werden (vgl 13 Os 182/93, 95/95, 188/96, 159/97; 15 Os 5/95, 113/96 uva).

Der Angeklagte ist in Kenntnis des Termins des Gerichtstages diesem ferngeblieben. Daher hat der Oberste Gerichtshof über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sowie über die Beschwerde nicht entschieden (§ 296 Abs 3 StPO). Nach gesicherter Anwesenheit des Angeklagten im Inland wird das Erstgericht die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über die genannten Rechtsmittel vorzulegen haben.

Sohin war insgesamt spruchgemäß zu erkennen.