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SWK 23-24, 15. August 2014, Seite 1068

VfGH bringt Vorratsdatenspeicherung endgültig zu Fall

Österreichische Regelungen sind zu weit gefasst und unverhältnismäßig ausgestaltet

Johannes Stoll

Die Vorratsdatenspeicherrichtlinie wurde in einem richtungsweisenden Urteil vom EuGH rückwirkend und zur Gänze für ungültig erklärt. Zwar hält das Luxemburger Gericht fest, dass eine derartige Richtlinie grundsätzlich zulässig sei, der Eingriff in die Grundrechte (Datenschutz und Privatsphäre) müsse sich aber auf das absolut Notwendige beschränken. In der Juni-Session 2014 entschied daraufhin der VfGH im Erkenntnis vom , G 47/2012 u. a., dass auch die österreichischen Rechtsvorschriften zur (Vorrats-)Datenspeicherung unverhältnismäßig und daher verfassungswidrig sind.

1. Sachverhalt zur Datenspeicherung

Bei der Vorratsdatenspeicherung handelt es sich um eine flächendeckende und verdachtsunabhängige Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten im Bereich der Telekommunikation. Als Grundlage diente die Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG. Zwecke dieser Speicherverpflichtung waren die Terrorismusbekämpfung und die Strafverfolgung. Konkret betroffen war die Kommunikation im Internet bzw. per E-Mail, per Telefon oder auch mittels SMS. Die Umsetzung erfolgte in Österreich zum einen durch entsprechende Regelungen im Telekommu...

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