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SWK 23-24, 15. August 2014, Seite 1048

Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Unionsrecht

Die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind (innerstaatlich) Abgaben im Sinne des F-VG. Hierauf kommt es aber nicht an. Der Umstand, dass eine Abgabe nach nationalem Recht als Steuer qualifiziert wird, bedeutet nämlich nicht, dass sie nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, fallen kann. Da (u. a.) mit diesen Beiträgen die Mittel des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen aufgebracht werden, vom Ausgleichsfonds der Aufwand für die nach dem FLAG vorgesehenen Beihilfen und sonstigen Maßnahmen getragen wird und es sich hierbei jedenfalls um Rechtsvorschriften über einen Zweig der sozialen Sicherheit i. S. d. Art. 4 Abs. 1 der VO handelt, wird diese Abgabe speziell für die Finanzierung eines Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats verwendet. Die genannte VO ist daher auf diese Abgabe anwendbar. Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie...

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