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SWK 23-24, 15. August 2014, Seite 1030

KESt-Bescheinigung: Der steinige Weg zur Einkommensteuerveranlagung

Zeitraubende Recherchen erforderlich

Ernst Marschner

Im Frühjahr verschicken die Banken an ihre Depotkunden Bescheinigungen bzw. Steuerinformationen gemäß § 96 Abs. 4 EStG über die Verrechnung von KESt. Einige Depotinhaber fragen sich, wofür sie diese Bestätigung verwenden müssen bzw. können. Dieser Frage soll dieser Beitrag nachgehen.

1. Rechtsgrundlagen der KESt-Bescheinigung im Gesetz und in den EStR

Das Erfordernis der Ausstellung einer KESt-Bescheinigung ergibt sich einerseits aus § 96 Abs. 4 EStG und wird andererseits durch Ausführungen in den EStR durch das BMF konkretisiert. Gemäß § 96 Abs. 4 EStG hat der Abzugsverpflichtete dem Empfänger der Kapitalerträge folgende (zwei) Bescheinigungen zu erteilen. Gemäß § 96 Abs. 4 Z 1 EStG wird (in der Regel nur Anfrage) eine Bescheinigung über den Abzug der KESt ausgestellt. „Eine Bescheinigung über die Höhe der Einkünfte und des Steuerbetrages, über den Zahlungstag, über die Zeit, für welche die Einkünfte gezahlt worden sind, und über das Finanzamt, an das der Steuerbetrag abgeführt worden ist.“ Die Verpflichtung des Abzugsverpflichteten zur Ausstellung dieser Bescheinigung entfällt gemäß § 96 Abs. 4 letzter Satz EStG, „wenn Kapitalerträge für seine Rechnung durch ein Kreditinstitut gezahlt werden und wenn über die Zahlung eine der Bescheinigung gleichartige Bestäti...

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