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Entgeltlichkeit einer Anteilsübertragung
(B. R.) – Für die Entgeltlichkeit einer Übertragung von Gesellschaftsanteilen muss der Erwerber zwar grundsätzlich eine Gegenleistung erbringen, eine Veräußerung kann jedoch auch vorliegen, wenn ein Entgelt nicht oder lediglich in symbolischer Höhe von z. B. 1 Euro vereinbart und geleistet wird, weil der übertragene Anteil sowohl in den Augen der Vertragsparteien als auch objektiv wertlos ist (BFH , IX R 4/13).