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Zeitliche Zuordnung von Einkünften bei Ausscheiden eines Gesellschafters (§ 188 BAO)
Scheidet der Abgabepflichtige während des Kalenderjahres aus einer Gesellschaft aus, so sind die zuvor erzielten Einkünfte im Jahr des Ausscheidens einkommensteuerlich zu erfassen. Dementsprechend sind die vom Abgabepflichtigen im Jahr seines Ausscheidens erzielten Einkünfte im Spruch des Feststellungsbescheids (§ 188 BAO) als in diesem Kalenderjahr erzielt auszuweisen. Solche Einkünfte in einem das Folgejahr betreffenden Feststellungsbescheid – als im Folgejahr erzielt – auszuweisen, ist rechtswidrig ( RV/7102336/2013).