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SWK 23-24, 15. August 2014, Seite 1023

Übertragung stiller Rücklagen aus Gesellschafterzuschuss bei Stiftung (§ 13 Abs. 4 KStG)

Auf Gesellschafterzuschüsse einer Privatstiftung können stille Reserven aus der Veräußerung einer Beteiligung binnen eines Jahres gemäß § 13 Abs. 4 KStG übertragen werden, wenn ein kausaler Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung besteht. Davon ist auszugehen, wenn der Zuschuss bereits beim Beteiligungserwerb verbindlich zugesagt wurde. Erfolgt die Zahlung wenige Monate später, hindert dies die Übertragung der stillen Reserven nicht ( RV/5100126/2012).

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