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SWK 23-24, 15. August 2014, Seite 1022

Normverbrauchsabgabe für Wohnmobile

Bei der Festlegung der Höhe der Normverbrauchsabgabe für Reisemobile (Wohnmobile) ist es in der Vergangenheit immer wieder zu unterschiedlichen Auslegungen gekommen. Um eine bundeseinheitliche Auslegung von § 5 und von § 6 NoVAG 1991 zu erreichen, wird Folgendes festgestellt: Gemäß Anhang XI Anlage 1 der Richtlinie 2007/46/EG über Fahrzeuggenehmigungen sind unter der Position 39 Wohnmobile von der Angabe der CO2-Emissionen bzw. des Kraftstoffverbrauchs ausgenommen. Aus diesem Grund sind in den Genehmigungsdokumenten von Wohnmobilen vielfach keine Verbrauchsangaben enthalten. Im Erlass vom , BMF-010220/0119-VI/9/2014, erläutert das BMF, welche Ausstattung und welches Zubehör seiner Auffassung nach in die NoVA-Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind.

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