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Normverbrauchsabgabe für Wohnmobile
Bei der Festlegung der Höhe der Normverbrauchsabgabe für Reisemobile (Wohnmobile) ist es in der Vergangenheit immer wieder zu unterschiedlichen Auslegungen gekommen. Um eine bundeseinheitliche Auslegung von § 5 und von § 6 NoVAG 1991 zu erreichen, wird Folgendes festgestellt: Gemäß Anhang XI Anlage 1 der Richtlinie 2007/46/EG über Fahrzeuggenehmigungen sind unter der Position 39 Wohnmobile von der Angabe der CO2-Emissionen bzw. des Kraftstoffverbrauchs ausgenommen. Aus diesem Grund sind in den Genehmigungsdokumenten von Wohnmobilen vielfach keine Verbrauchsangaben enthalten. Im Erlass vom , BMF-010220/0119-VI/9/2014, erläutert das BMF, welche Ausstattung und welches Zubehör seiner Auffassung nach in die NoVA-Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind.