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Art. 14 DBA Liechtenstein ist verfassungskonform
Der VfGH hat die diesbezüglichen Bedenken des VwGH verworfen: Eine Regelung wie Art. 14 DBA Liechtenstein (Anmerkung: Das DBA Lichtenstein sieht für Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Art. 14 die Befreiungsmethode vor, wogegen in Art 23 Abs. 1 und 2 conv. cit. für Unternehmensgewinne die Anrechnungsmethode normiert ist) ist nicht schon deshalb verfassungswidrig, weil sie keinem internationalen Standard, wie z. B. dem OECD-Musterabkommen, entspricht. Der Gesetzgeber verletzt den Gleichheitssatz nicht, wenn er mit der Zielsetzung, Einkünfteverlagerungen vorzubeugen, für Unternehmensgewinne die Anrechnungsmethode verankert und für nicht vergleichbare selbständige Einkünfte weiterhin die Befreiungsmethode vorsieht ( SV 2/2013).