TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VfGH vom 07.03.1997, B2370/94

VfGH vom 07.03.1997, B2370/94

Sammlungsnummer

14784

Leitsatz

Verletzung im Gleichheits- und im Eigentumsrecht wegen denkunmöglicher Gesetzesanwendung bei Vorschreibung von Körperschaftsteuer durch Nichtberücksichtigung der Aufwendungen zur (Fremd)Finanzierung eines Beteiligungserwerbes bei Besteuerung des Veräußerungserlöses dieser Beteiligung; Annahme eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhanges aus der Sicht des Gleichheitssatzes geboten

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist verpflichtet, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Vertreters die mit ATS 18.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin hat per Aktien der ... AG im Nominale von ATS 344,240.000,-- zu einem Kurs von 135 % erworben. Am wurden diese Aktien zu einem Kurs von 146,2 % wiederum an die seinerzeitige Verkäuferin rückverkauft. Daraus lukrierte die Beschwerdeführerin einen Veräußerungsgewinn von ATS 37,857.794,--.

Der Erwerb der Aktien durch die Beschwerdeführerin wurde durch eine mit 9,75 % zu verzinsende Kaufpreisstundung der Verkäuferin fremdfinanziert. Der daraus resultierende Zinsenaufwand betrug ATS 37,771.062,--. Er fiel in dem Jahr an, in dem der erwähnte Veräußerungsgewinn erzielt wurde.

Den - diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen - Beschwerdebehauptungen zufolge ist die ... AG, an der die Beschwerdeführerin Aktien erworben hatte, als eine "reine Thesaurierungsgesellschaft" konzipiert. Den Aktionären sind demgemäß im maßgeblichen Zeitraum keine Dividendenerträge zugeflossen.

Mit Bescheiden vom hat das zuständige Finanzamt - unter außerbilanzmäßiger Zurechnung des oben erwähnten Zinsenaufwandes - die Körperschaftsteuer für das Jahr 1991 mit ATS 11,447.310,-- und die Gewerbesteuer mit ATS 5,512.896,-- festgesetzt. Dabei wurde insbesondere die von der nunmehrigen Beschwerdeführerin vertretene Rechtsauffassung verworfen, "daß für reine Thesaurierungsbeteiligungen eine Ausnahme vom Abzugsverbot des § 12 Abs 2 KStG 1988" bestünde.

Dies im wesentlichen mit folgender Begründung:

"Die Bestimmungen des KStG zielen darauf ab, Beteiligungserträge steuerfrei zu belassen. Das Wirtschaftsgut 'Beteiligung' selbst ist von der Besteuerung nicht ausgenommen. D.h., daß Wertänderungen des Wirtschaftsgutes 'Beteiligung' oder auch ein bei Veräußerung der Beteiligung erzielter Gewinn (bzw. Verlust) bei der Gewinnermittlung der Gesellschaft steuerwirksam ihren Niederschlag finden.

Zinsen für den Erwerb der Beteiligung haben jedoch mit dem Wert des Wirtschaftsgutes 'Beteiligung' bzw. mit deren Wertänderungen nichts zu tun. Es handelt sich bei diesen Schuldzinsen nicht um Aufwendungen auf den Vermögensstamm (= Wert der Beteiligung) sondern um eine Folge der Finanzierungsart.

Schuldzinsen vermindern vielmehr einen (ev. anfallenden) Beteiligungsertrag, da sich dieser aus den Komponenten 'Gewinnanteil' abzüglich 'Zinsen' ergibt. Da Gewinnanteile gemäß § 10 KStG steuerneutral sind, sind auch die Zinsen steuerneutral.

Ein Zusammenhang der Zinsen mit - steuerpflichtigen - Wertänderungen des Wirtschaftsgutes 'Beteiligung' besteht nicht (auch nicht bei reinen 'Thesaurierungsbeteiligungen'), weshalb der Betrag von ATS 37,771.062,-- außerbilanzmäßig hinzuzurechnen war."

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung im hier maßgeblichen Zusammenhang abgewiesen.

Dies im wesentlichen mit folgender Begründung:

"Es besteht der vom Gesetz geforderte unmittelbare wirtschaftliche und nach der Rechtsprechung nach objektiven Gesichtspunkten abzugrenzende Zusammenhang zwischen gemäß § 10 KStG 1966 steuerfreien Gewinnanteilen aus Schachtelbeteiligungen und den Zinsen, die für eine zum Erwerb der Schachtelbeteiligung eingegangene Schuld zu entrichten sind, da diese Zinsen, welche den Bezug der Schachtelgewinne ermöglichen, mit keinen anderen Einnahmen in einem engeren Zusammenhang stehen als mit Schachtelgewinnen. Dies zeigt auch eine Betrachtung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, deren Erträgnisse nicht der Schachtelbegünstigung des § 10 KStG 1966 teilhaft werden:

Erst die um die gegenständlichen Schuldzinsen verminderten Gewinnanteile machen den Ertrag der Beteiligung aus.

Es bilden z.B. auch bei Einkünften aus Kapitalvermögen Aufwendungen für (auf) den Vermögensstamm keine Werbungskosten; nur Aufwendungen, die mit den Einnahmen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, kommt Werbungskostencharakter zu, was im besonderen auch für Schuldzinsen gilt (Schubert - Pokorny - Schuch - Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, § 16 Tz. 22 und 70).

Weil nun aber nur mit den Kapitalerträgen ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, stellen Schuldzinsen für Fremdmittel, die zur Anschaffung der Kapitalanlage aufgenommen wurden, für diesen Fall Werbungskosten dar (vgl. Schubert - Pokorny - Schuch - Quantschnigg, aaO, Tz. 47; Zl. 13/2918/80; Zl. 87/14/0051; Zl. 88/13/0072; Zl. 89/14/0064).

Wertschwankungen des Wirtschaftsgutes 'Schachtelbeteiligung' können bei der Gewinnermittlung der beteiligten Kapitalgesellschaft ebenso ihren Niederschlag finden, wie ein bei der Veräußerung der Schachtelbeteiligung erzielter Gewinn. Die Zinsen für den fremdfinanzierten Erwerb der Schachtelbeteiligung spielen jedoch weder bei einer Wertänderung noch bei einem 'Veräußerungsgewinn' irgendeine Rolle und können daher mit der Besteuerung des Wirtschaftsgutes selbst (aufgrund eines mit dem Wirtschaftsgut selbst realisierten Gewinnes) in keinerlei Zusammenhang gebracht werden. Haben doch die Zinsen nicht in der Anschaffung des Wirtschaftsgutes ihre unmittelbare Ursache, sondern in der Art ihrer Finanzierung; sie können daher auch nicht auf die Anschaffungskosten, aber auch sonst nicht auf den Wert des Wirtschaftsgutes und in weiterer Folge auch nicht auf Wertänderungen oder einen durch Gegenüberstellung des Veräußerungserlöses mit den Anschaffungskosten zu ermittelnden 'Veräußerungsgewinn' durchschlagen. Sehr wohl (und nur) besteht aber ein Zusammenhang mit den Erträgen der Schachtelbeteiligung (vgl. Zl. 83/14/0089, 0094; Zl. 87/14/0051).

Da Kapitalerträge wie Dividenden, mit denen die in Streit stehenden Schuldzinsen in einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang gebracht werden könnten, im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, können die für die Anschaffung der Aktien aufgewendeten Zinsen nicht als abzugsfähig angesehen werden."

3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums, in eventu die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des § 12 Abs 2 KStG 1988, gerügt und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird. Hiezu wird begründend im wesentlichen folgendes ausgeführt:

"Denkunmögliche Auslegung des Betriebsausgabenbegriffes

(§4 Abs 4 EStG)

Das Hauptargument der belangten Behörde besteht darin, daß die Finanzierungsaufwendungen nicht abgezogen werden können, da keine Kapitalerträge aus der Kapitalanlage erzielt werden konnten. Abgesehen davon, daß durch Veräußerung der Beteiligung sogar noch im selben Veranlagungsjahr sehr wohl steuerpflichtige Gewinne erzielt werden konnten, ist die Argumentation der belangten Behörde schon vom Ansatz her völlig verfehlt: Nach der Vorschrift des § 4 Abs 4 EStG, die nach der Verweisung des § 7 KStG auch für Körperschaftsteuerzwecke anzuwenden ist, sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Nach völlig unbestrittener Auffassung ist diese betriebliche Veranlassung jedenfalls gegeben, wenn es sich um Aufwendungen auf Wirtschaftsgüter handelt, die zum Betriebsvermögen zählen (vgl nur Quantschnigg - Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, 1993, § 4 Tz. 36.2). Keinesfalls ist erforderlich, daß aus dem Wirtschaftsgut, für das die Aufwendungen getätigt werden, unmittelbar selbst Erträge erzielt werden. Sonst wären beispielsweise Zinsaufwendungen und andere Aufwendungen, die der Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlage- oder Umlaufvermögens dienen, praktisch nie abzugsfähig. Denn aus diesen Wirtschaftsgütern fließen nur äußerst selten unmittelbar laufende Erträge. Meist können Erträge bloß mittelbar durch den weiteren betrieblichen Einsatz oder durch die Veräußerung dieser Wirtschaftsgüter (zB insbesondere im Umlaufvermögen) erzielt werden. Daß Zinsen und andere Aufwendungen letztlich aber praktisch nie abzugsfähig wären, würde wohl auch die belangte Behörde nicht behaupten. Die betriebliche Veranlassung reicht daher nach völlig unbestrittener Auffassung von Lehre und Rechtsprechung aus, um die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen zu gewährleisten. Da die Beteiligung selbst ohne jeden Zweifel zum Betriebsvermögen gehört - was sich auch und insbesondere dadurch zeigt, daß die Veräußerung der Beteiligung zu Recht als steuerpflichtig eingestuft wurde - sind daher Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung der Beteiligung stehen, jedenfalls dem Grunde nach Betriebsausgaben. Die Auffassung, daß die Betriebsausgabeneigenschaft davon abhänge, daß die Aufwendungen im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit laufenden Erträgen aus dem Wirtschaftgut selbst stehen, ist daher ohne jede Rechtsgrundlage. Eine derartige Auffassung wurde auch niemals in Lehre und Rechtsprechung vertreten. Sie kommt einer Gesetzlosigkeit gleich und ist demnach als denkunmöglich zu qualifizieren.

Der Hinweis der belangten Behörde, wonach nur Aufwendungen, die mit Einnahmen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, Werbungskostencharakter zukommen kann, ist im vorliegendem Zusammenhang völlig verfehlt. Werbungskosten können schon begrifflich lediglich im Rahmen der außerbetrieblichen Einkunftsarten vorliegen (vgl § 16 EStG). Der vorliegende Fall betrifft aber Einkünfte aus Gewerbebetrieb und somit betriebliche Einkunftsarten. Der wesentliche Unterschied zwischen betrieblichen und außerbetrieblichen Einkunftsarten besteht aber nun darin, daß die betrieblichen Einkunftsarten dem Prinzip der Reinvermögenszugangstheorie folgen, nach der jeder Vermögenszugang zu versteuern ist, während im Rahmen der außerbetrieblichen Einkunftsarten - von Ausnahmen abgesehen - nur die aus der Steuerquelle fließenden Einnahmen bei der Einkunftsermittlung berücksichtigt werden (Quellentheorie; vgl W. Doralt - Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts, Band I, 4. Aufl., 1989, 55). Dieser Dualismus der Ermittlung der Einkünfte erklärt auch, warum im Rahmen der betrieblichen Einkunftsarten der kausale Zusammenhang der Aufwendungen zum Betrieb genügt. Darüber hinaus sind die Ausführungen der belangten Behörde selbst für den - hier nicht relevanten - außerbetrieblichen Bereich verfehlt, da es nunmehr auch nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen kein Wesensmerkmal des Werbungskostenbegriffs ist, daß den Ausgaben ein Gegenwert gegenübersteht (Quantschnigg, RdW 1992, 386). Dementsprechend ist das BMF der Meinung, daß sich der Werbungskostenbegriff grundsätzlich mit dem Betriebsausgabenbegriff deckt (Quantschnigg, RdW 1992, 385). Das BMF folgt damit der im Schrifttum und der Rechtsprechung herrschend gewordenen Auffassung (vgl W. Doralt - Ruppe, Grundriß I 132).

Denkunmögliche Auslegung des § 12 Abs 2 KStG

Am Rande stützt sich die belangte Behörde auch auf das Abzugsverbot des § 12 Abs 2 KStG ... Soweit die belangte Behörde das Abzugsverbot des § 12 Abs 2 KStG dazu heranzieht, die Finanzierungsaufwendungen nicht als steuermindernd anzuerkennen, liegt eine denkunmögliche - weil gleichheitswidrige - Auslegung dieser Vorschrift vor:

Der VfGH hat nämlich in seinem Erkenntnis B1297/93 grundlegende Aussagen zur Abzugsfähigkeit von Finanzierungsaufwendungen getroffen, die auch im vorliegenden Zusammenhang Bedeutung haben. Zwar betraf das erwähnte Erkenntnis nicht den Bereich der betrieblichen, sondern den der außerbetrieblichen Einkunftsarten, doch ist dieser Unterschied für die hier erwähnten Aussagen des VfGH nicht maßgebend. In dem vom VfGH entschiedenen Fall war nämlich ein Veräußerungsgewinn - aufgrund des § 30 EStG - steuerpflichtig, die Zinsenbelastung, die im Zusammenhang mit der Finanzierung des veräußerten Wirtschaftsgutes stand, wurde von der belangten Behörde nicht als abzugsfähig, anerkannt. Diesbezüglich ist die hier gegebene Problemstellung völlig gleich. Der VfGH hielt im damaligen Zusammenhang fest:

'Unter diesen Umständen kann der VfGH keinen Grund erkennen, der es rechtfertigen könnte, die aus der Anschaffung des Wirtschaftsgutes entstandene Zinsenbelastung vom Veräußerungserlös nicht abzuziehen. Es ist durch nichts zu rechtfertigen, daß ein Veräußerer, der das Wirtschaftsgut mit Fremdkapital angeschafft hat, ungeachtet des größeren Aufwandes, der nötig war, den Veräußerungserlös zu erzielen, ebenso besteuert wird, wie ein Veräußerer, der dazu eigenes Vermögen verwenden konnte.'

Der VfGH hob im erwähnten Erkenntnis ... den Bescheid der belangten Behörde auf, da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden war.

Die Tatsache, daß der VfGH zu einer außerbetrieblichen Einkunftsart zu entscheiden hatte, der hier bekämpfte Bescheid der belangten Behörde aber betriebliche Einkünfte zum Gegenstand hat, stellt im hier relevanten Konnex keinen maßgebenden Unterschied dar. Entscheidend ist, daß der VfGH den unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Finanzierungsaufwendungen einer Beteiligung und dem (steuerpflichtigen) Veräußerungserlös dieser Beteiligung bejaht hat ... Ist es daher von Verfassungs wegen geboten, im Falle der Steuerpflicht eines Veräußerungsgewinnes auch die Abzugsfähigkeit der Zinsenaufwendungen anzuerkennen ..., muß dies auch hier gelten. Eine Auslegung des § 12 Abs 2 KStG, die diesem Ergebnis entgegenstehen würde, wäre daher verfassungswidrig und muß im Wege der verfassungskonformen Interpretation vermieden werden. Der Wortlaut des § 12 Abs 2 KStG läßt dieses Ergebnis jedenfalls zu, wenn er es nicht sogar zwingend gebietet: Die Finanzierungsaufwendungen stehen nämlich schon deshalb nicht 'in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang' mit 'nicht steuerpflichtigen Vermögensvermehrungen und Einnahmen', da - aufgrund des thesaurierenden Charakters der Gesellschaft - überhaupt keine 'nicht steuerpflichtigen Vermögensvermehrungen und Einnahmen' vorliegen.

Dieses von Verfassungs wegen gebotene Ergebnis steht auch im Einklang mit der Auffassung des Schrifttums: E. Lechner, (GesRZ 1983, 68), W. Doralt, (in: Bauer-FS 7 f), Beiser (Der Abzug von Schuldzinsen in der Einkommensteuer, 1990, 119 f) und Wundsam (SWK 1989 A I 338 ff) haben überzeugend nachgewiesen, daß § 12 Abs 2 KStG keine Handhabe bietet, die Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten von Beteiligungen im betrieblichen Bereich zu versagen.

Diesem von Verfassungs wegen gebotenen Ergebnis steht auch nicht der entgegen: Der VfGH hatte mit diesem Beschluß die Behandlung einer Beschwerde, mit der die Versagung der Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen gerügt wurde, nach Art 144 Abs 2 B-VG abgelehnt. Der VfGH hatte

die Ablehnung ... damit begründet, daß die Beteiligung 'im

Streitjahr ... nur steuerfreie Gewinne erbringen konnte'. Dies

setzt voraus, daß die Beteiligung während des gesamten Veranlagungszeitraums nicht veräußert wurde. In dem dem Beschluß vom , B2186/93, zugrundeliegenden Sachverhalt hätten daher im Veranlagungszeitraum bloß Dividenden bezogen werden können, die nach § 10 KStG steuerfrei gewesen wären.

In dem Sachverhalt, der unserer Beschwerde zugrunde liegt, ist im selben Veranlagungsjahr hingegen tatsächlich ein steuerpflichtiger Veräußerungserlös erzielt worden. Weder in dieser noch in irgend einer anderen Veranlagungsperiode sind steuerfreie Erträge aus der Beteiligung erzielt worden. Der tatsächliche Gesamtgewinn aus dem Kauf und dem Verkauf der Beteiligung abzüglich der zusammenhängenden Aufwendungen betrug im Veranlagungszeitraum (ebenso wie insgesamt) ca. S 87.000,00 (Veräußerungsgewinn ca. S 37.858.000,00 abzüglich Zinsaufwand von S 37.771.000,00). Die Körperschaftsteuerbelastung aus diesem Geschäft beträgt nach der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsauffassung letztlich aber ca. S 11.400.000,00. Dies wären ca. 13.100 % des tatsächlichen Gewinns! Dazu käme noch die Gewerbesteuerbelastung. Dies unterstreicht uE eindrucksvoll die gleichheitsrechtlichen Bedenken gegen die von der belangten Behörde vertretene Auffassung. Insoweit unterscheidet sich der Fall auch von dem Sachverhalt, der dem Beschluß vom , B2186/93 zugrundelag, da es in dem am entschiedenen Fall offenbar zu keiner auf die Beteiligung zurückzuführenden Körperschaftsteuerbelastung kann, da kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn erzielt wurde. Durch die Abzugsfähigkeit der Zinsen hätte im Falle des Beschlusses vom lediglich der sonstige körperschaftsteuerliche Gewinn vermindert werden (können).

Widerspruch des bekämpften Bescheides zur jüngeren

Rechtsprechung des VwGH

Der Umstand, daß Finanzierungskosten einer Beteiligung mit den (steuerpflichtigen) Veräußerungsgewinnen in Zusammenhang stehen und daher abzugsfähig sein müssen, wird in der Rechtsprechung der Höchstgerichte nicht nur vom VfGH anerkannt. Auch die jüngere Rechtsprechung des VwGH ist in Hinblick auf § 30 EStG zu diesem Ergebnis gekommen: In seinen Erkenntnissen vom 93/14/0124, 93/14/0125, hat der VwGH anerkannt, daß Finanzierungskosten einer Beteiligung mit den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen dieser Beteiligung in einem solchen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, der zur Abzugsfähigkeit dieser Finanzierungskosten berechtigt. Dies wurde insbesondere damit begründet, daß die Regelung des § 30 EStG seit der Steuerreform 1988 eine Annäherung der Ermittlung der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften an die Regelung im betrieblichen Bereich bezweckt. Wenn aber die Parallele zu den betrieblichen Einkünften das tragende Argument für die Abzugsfähigkeit der Finanzierungsaufwendungen ist, muß die Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen im betrieblichen Bereich erst recht außer Diskussion stehen.

Der VwGH konnte sich in den erwähnten Erkenntnissen vom , die materiell eine Änderung zur alten Rechtsprechung darstellten, auf Vorarbeiten des Schrifttums stützen. Insbesondere Beiser (ÖStZ 1992, 170) machte auf die jüngste Rechtsprechung des BFH (, BStBl 1991 II 916) aufmerksam, die zum selben Ergebnis kam. Beiser wies darauf hin, daß die Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten, die im Zusammenhang mit - nach § 30 EStG steuerpflichtigen - Veräußerungsgewinnen stehen, aus Gründen der verfassungskonformen Interpretation geboten ist, da sonst das Nettoprinzip und damit das Leistungsfähigkeitsprinzip grob verletzt wird. Die Tatsache, daß der VwGH den Überlegungen von Beiser im Ergebnis unter ausdrücklicher Berufung auf ihn folgte, läßt erkennen, daß auch der VwGH das Gebot der verfassungskonformen Interpretation sah (vgl auch Elsner, FJ 1994, 135).

Somit ist aus der jüngeren Rechtsprechung der beiden Höchstgerichte erkennbar, daß die Abzugsfähigkeit von Finanzierungkosten, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen stehen, ein verfassungsrechtliches Gebot ist.

Keine Anwendbarkeit der alten Rechtsprechung des VwGH zu den Finanzierungskosten steuerfreier Schachtelerträge auf den vorliegenden Fall.

Zu prüfen ist, ob für das Ergebnis der belangten Behörde die ältere Rechtsprechung des VwGH zu Finanzierungsaufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Schachtelerträgen ins Treffen geführt werden könnte. Dieser Rechtsprechung zufolge besteht zwischen den Kosten der Fremdfinanzierung und steuerfreien Erträgen aus einer Schachtelbeteiligung ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang, der zur Versagung der Abzugsfähigkeit der Fremdfinanzierungskosten führt (vgl ; , 87/13/0068; , 88/13/0072; , 89/14/0064). Diese ältere Judikatur des VwGH wurde im Schrifttum heftigst kritisiert. Der VwGH ignorierte nämlich, daß die Veräußerungserlöse einer Beteiligung, deren laufende Erträge steuerfrei gestellt sind, sehr wohl steuerpflichtig sind und die Finanzierungskosten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Veräußerungserlösen stehen (vgl E. Lechner, GesRZ 1983, 68; W.

Doralt, in: Bauer-FS 7; Beiser, Abzug 119; Wundsam, SWK 1989 A I 338 ff).

Zunächst muß darauf hingewiesen werden, daß höchst fraglich ist, ob die ältere Rechtsprechung des VwGH angesichts der erwähnten jüngeren Erkenntnisse von VwGH und VfGH aufrecht zu halten ist: Wenn es von Verfassungs wegen geboten ist, den Abzug von Finanzierungskosten zuzulassen, falls umgekehrt auch der Veräußerungserlös steuerpflichtig ist, wäre es wohl verfassungswidrig, würde das Abzugsverbot des § 12 Abs 2 KStG in diesem Fall greifen. Der VwGH hatte nach seiner Änderung der Rechtsprechung durch die Erkenntnisse vom , 93/14/0124, 93/14/0125 bisher noch keine Gelegenheit, auch seine vielfach kritisierte Rechtsprechung zu den internationalen Schachtelbeteiligungen zu überdenken. Insbesondere aufgrund der aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleiteten Überlegungen des VfGH in seinem Erkenntnis vom , B1297/93, wäre die Versagung der Abzugsfähigkeit wohl als verfassungswidrig zu werten.

Ungeachtet dieser Überlegungen ist darauf hinzuweisen, daß die Rechtsprechung des VwGH zum Schuldzinsenabzug bei fremdfinanzierten Schachtelbeteiligungen auf den vorliegenden Sachverhalt gar nicht anwendbar ist. Selbst dann, wenn der VwGH seine ältere Rechtsprechung auf diesem Gebiet aufrecht hielte, wäre dies für die rechtliche Beurteilung im hier vorliegenden Fall nicht von Bedeutung: Im hier vorliegenden Fall konnten nämlich gar keine steuerfreien Schachtelerträge ausgezahlt werden, da die Gesellschaft - wie dargelegt - sowohl von der Satzung als auch vom Prospekt her auf ausschließliche Thesaurierung hin angelegt war.

Daher konnte im vorliegenden Sachverhalt auch gar nicht überlegt werden, ob die Zinsaufwendungen eher mit steuerfreien Schachtelerträgen oder mit steuerpflichtigen Veräußerungserlösen im Zusammenhang stehen. Da keine steuerfreien Schachtelerträge existierten und existieren konnten, besteht ausschließlich der Zusammenhang zu den steuerpflichtigen Veräußerungserlösen. Dem steht auch nicht entgegen, daß der VwGH in seinem damaligen Erkenntnis vom , 87/14/0051 die Abzugsfähigkeit der Zinsaufwendungen auch dann versagte, wenn es im selben Veranlagungsjahr zu keinen steuerfreien Schachtelerträgen kam. Der VwGH hielt nämlich ausdrücklich fest, daß er auf diese Weise vermeiden will, daß Zinsaufwendungen in einer Veranlagungsperiode dann steuermindernd sind, wenn die steuerfreien Beteiligungserträge erst in der nächsten Veranlagungsperiode ausbezahlt werden. Darin sah der VwGH eine Umgehungsmöglichkeit (seiner Judikatur), die er mit dieser Rechtsprechung in den Griff bekommen wollte. Der vorliegende Fall ist aber völlig anders gelagert, da es auch nicht in der nächsten oder in Folgeperioden zur Auszahlung von steuerfreien Schachtelerträgen kommen konnte. Die Gesellschaft war - worauf bereits hingewiesen wurde - ausschließlich als Thesaurierungsgesellschaft angelegt. Es kam daher auch in den Folgeperioden zu keinen steuerfreien Dividendenerträgen, mit denen die Zinsaufwendungen im Zusammenhang stehen konnten. Diese Möglichkeit war schon vom Prospekt her ausgeschlossen.

Auch das Bundesministerium für Finanzen scheint die alte Judikatur des VwGH zum Schuldzinsenabzug von fremdfinanzierten Schachtelbeteiligungen () spätestens seit den Grundsatzerkenntnissen des , 93/14/0125) und des ) auf reine Thesaurierungsgesellschaften nicht mehr anzuwenden:

Herzog (RdW 1994,60) hat nämlich - für den Bereich des Privatvermögens - überlegt, ob Finanzierungskosten mit den Beteiligungserträgen oder mit Veräußerungsgewinnen im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Falls der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang zu den Ausschüttungen bejaht wird, wären die Finanzierungskosten seit der Einführung des neuen Abzugsverbotes des § 20 Abs 2 EStG 1988 durch das Endbesteuerungsgesetz nicht mehr abzugsfähig. Herzog (BMF) differenziert danach, ob der Erwerber einer bestimmten Beteiligung 'die Ausschüttung oder die Wertsteigerung im Auge hatte': Hatte der Erwerber der Beteiligung die Wertsteigerung im Auge, bejaht Herzog die Abzugsfähigkeit (RdW 1994, 60) und begründet dies mit der neuen Judikatur des VwGH (, 93/14/0124, 93/14/0125). Herzog sieht angesichts der Vergleichbarkeit keinen Grund, warum diese Judikatur zu § 30 EStG nicht auch auf § 31 EStG übertragen werden sollte. Ebenso besteht daher uE kein Grund, diese Gedanken nicht auch auf den betrieblichen Bereich zu übertragen, da die Problematik völlig vergleichbar ist: Ebenso wie im außerbetrieblichen Bereich - aufgrund der Endbesteuerungsregelungen - ein Abzugsverbot für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit (endbesteuerten) Gewinnausschüttungen stehen, existiert, ist im Bereich der betrieblichen Einkünfte ein Abzugsverbot von Aufwendungen gegeben, die im Zusammenhang mit (steuerfreien) Beteiligungserträgen stehen. Sowohl im außerbetrieblichen als auch im betrieblichen Bereich ist demgegenüber ein Veräußerungsgewinn steuerpflichtig. Dies ergibt sich im außerbetrieblichen Bereich nach Maßgabe der §§30 und 31 EStG, im betrieblichen Bereich aufgrund des Systems des Betriebsvermögensvergleiches. Hatte der Erwerber daher nicht die Ausschüttung, sondern - wie in unserem Fall ohne jeden Zweifel - ausschließlich die Wertsteigerung im Auge, können die Aufwendungen daher bloß mit den steuerpflichtigen Veräußerungserlösen im Zusammenhang stehen. Aus diesem Grund kann das Abzugsverbot des § 12 Abs 2 KStG keinesfalls greifen.

Anregung zum Gesetzesprüfungsverfahren

Aus den hier angestellten Überlegungen ergibt sich, daß von Verfassungs wegen ein Abzug von Finanzierungskosten geboten ist, wenn umgekehrt Veräußerungsgewinne des Wirtschaftsgutes steuerpflichtig sind. UE kann das gesetzliche Abzugsverbot des § 12 Abs 2 KStG in verfassungskonformer Weise so ausgelegt werden, daß der Abzug von Finanzierungsaufwendungen im vorliegenden Zusammenhang nicht versagt wird. Wie im Schrifttum und offenbar auch in der jüngeren Rechtsprechung nachgewiesen ist, besteht nämlich zwischen den Finanzierungsaufwendungen und (steuerfreien) Gewinnausschüttungen kein 'unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang'. Im vorliegenden Fall kommt noch dazu, daß aufgrund der Satzung und des Prospektes keinerlei Gewinnausschüttungen vorgesehen waren, sodaß mangels steuerfreier Ausschüttungen auch kein 'unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang' zwischen Aufwendungen und steuerfreien Ausschüttungen bestehen kann.

Sollte aber - entgegen unserer Auffassung - § 12 Abs 2 KStG keiner verfassungskonformen Auslegung in der dargestellten Weise zugänglich sein, liegt die Verfassungswidrigkeit in der Vorschrift des § 12 Abs 2 KStG selbst, da § 12 Abs 2 KStG nach dieser Interpretation offenbar das hier maßgebende Abzugsverbot beinhaltet. In diesem Fall regen wir die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich dieser Vorschrift an.

Abschließende verfassungsrechtliche Überlegungen

Der auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitssatz verbietet es, ohne sachliche Rechtfertigung Gleiches ungleich bzw. Ungleiches gleich zu behandeln.

Das durch den angefochtenen Bescheid bewirkte Ergebnis verstößt gegen den Gleichheitssatz auch aus nachstehenden Überlegungen:

Zum einen wird nicht dem Umstand Rechnung getragen, daß der Zinsenaufwand ausschließlich in dem Kalenderjahr angefallen ist (und sich ausschließlich auf das Kalenderjahr bezieht), in dem der Veräußerungsgewinn erzielt wurde. Selbst bei nicht ordnungsgemäßer Buchführung wäre für Ausgaben (Aufwendungen) die Abzugsfähigkeit gegeben, zumal - soweit die Verfassung dies überhaupt zuläßt - nur die Verlustvortragsfähigkeit wegen nicht gegebener Ordnungsmäßigkeit der Buchführung wegfiele. Derart anschaffungsnahe Aufwendungen in Form von Zinsen bedürfen daher jedenfalls einer Beurteilung, die ihre Abzugsfähigkeit bejaht. Zum anderen ist aus dem Wechselrecht, das grundsätzlich eine Zinsenklausel im Wechsel verbietet (Art5 Abs 1 Satz 2 WG), die Vorgangsweise bekannt, daß der Gläubiger die sich aus der Stundung (= Wahl eines langfristigen Verfalltages) ergebenden Zinsen der Wechselsumme hinzuschlägt.

Wir haben keinen Kredit zur Finanzierung der Transaktion (die zu einem steuerpflichtigen (!) Veräußerungsgewinn führte) bei einem Dritten aufgenommen, sondern mit dem Verkäufer selbst eine zu verzinsende Kaufpreisstundung ausgehandelt. Jedenfalls in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist der Ankauf der Aktien um rd S 464.700,00 samt 9,75 % Zinsen bis zum Zahlungstag einem Ankauf um die um die Zinsen erhöhte Kaufsumme gleichzusetzen, was jedenfalls dazu führt, daß der ... vom unverzinsten Kaufpreis ausgehend errechnete Veräußerungsgewinn um die Zinsenbelastung zu kürzen ist, weil eben die Anschaffungskosten um diese Summe höher sind.

Nur dies ist ein Ergebnis, das (gleichgültig auf welchem rechnerischen Weg der Addition bzw. Subtraktion es zustande kommt) vor dem Gleichheitssatz Bestand haben kann."

4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Darin wird die Abweisung der Beschwerde beantragt und begründend im wesentlichen folgendes ausgeführt:

"So wie die für den Erwerb einer Schachtelbeteiligung aufgewendeten Kreditzinsen nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ( Zl. 87/14/0051) nur der Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben zugänglich wären, wenn auch die aus der Beteiligung erzielten Erträge der Besteuerung unterlägen, weil der vom Gesetz geforderte unmittelbare wirtschaftliche und nach der Rechtsprechung nach objektiven Gesichtspunkten abzugrenzende Zusammenhang zwischen Gewinnanteilen aus der Schachtelbeteiligung und den für deren Erwerb aufgewendeten Zinsen besteht, sind nach der allgemeinen Vorschrift des § 16 Abs 1 Z 1 EStG Schuldzinsen als Werbungskosten abzugsfähig, soweit sie mit einer Einkunftsart im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen ( Zl. 93/14/0124).

In diesem Sinne wäre die Bestimmung des § 4 Abs 4 EStG (die nach § 7 KStG auch für Körperschaftsteuerzwecke anzuwenden ist) im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 12 Abs 2 KStG insoweit anwendbar, als aus der erworbenen Beteiligung Gewinne erzielt worden wären, da Zinsen mit keinen anderen Einnahmen in einem engeren Zusammenhang stehen als mit Beteiligungsgewinnen.

Im erstzitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wird ausdrücklich ausgeführt, daß Zinsen für den fremdfinanzierten Erwerb einer Schachtelbeteiligung weder bei einer Wertänderung noch bei einem 'Veräußerungsgewinn' irgendeine Rolle spielen und daher mit der Besteuerung des Wirtschaftsgutes selbst (aufgrund eines mit dem Wirtschaftsgut selbst realisierten Gewinnes) in keinerlei Zusammenhang gebracht werden können.

Im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im eingangs erwähnten Erkenntnis, nämlich, daß die in Rede stehenden Zinsen nicht auf die Anschaffungskosten, aber auch sonst nicht auf den Wert des Wirtschaftsgutes und in weiterer Folge auch nicht auf Wertänderungen oder einen durch Gegenüberstellung des Veräußerungserlöses mit den Anschaffungskosten zu ermittelnden Veräußerungsgewinn durchschlagen können und der erwähnte Zusammenhang nur mit den Erträgen der Schachtelbeteiligung besteht, kann von einer dem bekämpften Bescheid anhaftenden Gesetzlosigkeit bzw. Denkunmöglichkeit, wie sie die Beschwerdeführerin behauptet, nicht gesprochen werden.

Weiters führt die Entscheidung der Finanzlandesdirektion den in der Beschwerdeschrift selbst als legitim dargestellten Vergleich mit den im außerbetrieblichen Bereich anfallenden Werbungskosten lediglich zur Verdeutlichung des allein entscheidenden Zusammenhanges zwischen Aufwendungen und Kapitalerträgen an.

In diesem Sinne ist auch das von der Beschwerdeführerin angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Zl. B1297/93, bzw. die zu den Spekulationseinkünften ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes nur insoweit auf den gegenständlichen Fall zu beziehen, als es sich um den für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen erforderlichen Zusammenhang zwischen diesen und den aus dem angeschafften Wirtschaftsgut erzielten Erlösen handelt.

Bei den Tatbeständen der §§30 und 31 EStG, die nach der Bestimmung des § 29 Z 2 EStG 1988 steuerpflichtig sind, handelt es sich eben um aus dem Wirtschaftsgut selbst fließende Erträge, weshalb auch die damit im Zusammenhang stehenden Zinsen als abzugsfähig zu betrachten sind. Nur insoweit bejaht der VfGH also im o.a. Erkenntnis den Zusammenhang zwischen Finanzierungsaufwendungen für eine Beteiligung und dem steuerpflichtigen Veräußerungserlös aus dieser Beteiligung.

Daß im gegenständlichen Fall steuerfreie Beteiligungserträge nicht erzielt wurden, weil die Die Erste Immobilien AG laut Satzung und Prospekt auf ausschließliche Thesaurierung gerichtet ist, liegt in der der ... AG eigenen Konzeption und steht einer grundsätzlichen Anwendung der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Schuldzinsenabzug bei fremdfinanzierten Schachtelbeteiligungen nicht entgegen, da einerseits zum streitgegenständlichen Zeitpunkt eine allgemeine Beteiligungsertragsbefreiung bestand und zudem aus dem von der Beschwerdeführerin angeführten Zeichnungsprospekt hervorgeht, daß eine andere Gewinnverwendung als die der Thesaurierung, insbesondere eine Gewinnausschüttung von der Hauptversammlung beschlossen werden kann.

In diesem Zusammenhang ist auf das in der Berufungsentscheidung zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/14/0064 zu verweisen, in dem dieser Schuldzinsen, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung stehen, die Abzugsfähigkeit abspricht, weil hier ein ertragsbezogener Zusammenhang zwischen Schuldzinsen einerseits und steuerfreien Kapitalerträgen andererseits besteht, während er die Teilwertabschreibung als Wertminderung der Beteiligung nur deshalb steuerwirksam zuläßt, weil sie ebenso wie die Veräußerung einer Schachtelbeteiligung nicht mit der Ertrags- sondern mit der Vermögenskomponente der Beteiligung zusammenhängt.

Zum in der Beschwerdeschrift beanstandeten Widerspruch des bekämpften Bescheides zur jüngeren Rechtsprechung ist zu bemerken, daß auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/13/0109, die bisher zitierte Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes weiterverfolgt, indem es die Qualifizierung von Aufwendungen als Werbungskosten von ihrem unmittelbaren Zusammenhang mit Einnahmen (wohl aus diesem Wirtschaftsgut) abhängig macht.

In diesem Erkenntnis verwehrt der Verwaltungsgerichtshof die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen aus Ursachen, die in den persönlichen Lebensverhältnissen des Steuerpflichtigen lagen und setzte sich deshalb mit der für den gegenständlichen Fall ohnehin nicht relevanten Frage, ob die Zinsen aus einer Kaufpreisforderung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören, auch nicht auseinander.

Wie der Verwaltungsgerichtshof also festgestellt hat, besteht kein unmittelbarer objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Ertrag aus der Veräußerung und den angefallenen Zinsaufwendungen, weil die Zinsaufwendungen nicht mit dem Beteiligungserwerb an sich zusammenhängen, sondern in der Art der Finanzierung des Erwerbes begründet sind. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Verfassungswidrigkeit infolge denkunmöglicher bzw. gleichheitswidriger Auslegung des § 12 Abs 2 KStG i.V.m. § 4 Abs 4 EStG liegt nach Auffassung der belangten Behörde demnach nicht vor.

Zu der von der Bf. behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 12 Abs 2 KStG ist festzuhalten, daß der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , B92/76 keinen Anhaltspunkt für eine Verfassungswidrigkeit des § 17 KStG 1966, der durch die in Rede stehende Vorschrift des § 12 Abs 2 KStG 1988 ersetzt wurde, fand (vgl. dazu die Regierungsvorlage zum KStG 1988, 622 BlgNR XVII GP, S. 20, die besagt: '§12 Abs 2 entspricht nahezu wörtlich dem § 20 Abs 2 EStG 1988 und löst die bisherige Regelung des § 17 KStG 1966 ab. Eine inhaltliche Änderung des Geltungsumfanges - ausgenommen die Erweiterung der Abzugsfähigkeit der Ausgabekosten im § 11 Abs 1 Z. 1 - ist damit nicht verbunden. Es werden daher etwa Zinsen zum Erwerb einer Beteiligung im Sinne des § 10 weiterhin zur Gänze vom Abzugsverbot betroffen sein.')."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wird eine Abgabe vorgeschrieben; er greift somit in das Eigentumsrecht ein. Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10337/1985, 10362/1985, 11470/1987) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.

Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10413/1985, 11682/1988) dann vorliegen, wenn der angfochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

2. Zu der im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtslage ist auf folgendes hinzuweisen:

Gemäß § 7 Abs 2 KStG 1988 - in der hier maßgeblichen Fassung - ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs 3 EStG 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§8 Abs 4 KStG), der Sanierungsgewinne (§23 Z 1 KStG) sowie des Freibetrages für begünstigte Zwecke (§23 Z 2 KStG); wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem EStG 1988 und nach dem KStG.

Nach § 4 Abs 4 erster Satz EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind.

Gemäß § 11 Abs 1 KStG 1988 gelten bei der Gewinnermittlung auch folgende Aufwendungen als Betriebsausgaben iS des EStG 1988:

"1. Bei unter § 7 Abs 3 fallenden Steuerpflichtigen die von ihnen zu tragenden Aufwendungen, soweit sie mit Einlagen und Beiträgen (§8 Abs 1) in unmittelbarem wirtschaftlichen Zuammenhang stehen.

2. Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Rückvergütungen nach § 13.

3. Bei Banken die Zuführung zur Haftrücklage nach § 14.

4. Bei Versicherungsunternehmen die Zuführungen zu versicherungstechnischen Rückstellungen und Rücklagen sowie die Gewährung von Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen) nach den §§15 bis 17."

Gemäß § 10 erster Satz KStG 1988 sind Beteiligungserträge von der Körperschaftsteuer befreit. Beteiligungserträge sind nach Z 1 leg.cit. u.a. Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an inländischen Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Form von Gesellschafts- und Genossenschaftsanteilen.

§ 12 Abs 2 KStG bestimmt schließlich, daß bei der Ermittlung der Einkünfte, Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Vermögensvermehrungen und Einnahmen im unmittelbaren wirtschaflichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden dürfen.

3. Auf das Wesentliche zusammengefaßt vertritt die belangte Behörde die Auffassung, daß die in Rede stehenden Finanzierungsaufwendungen für den Erwerb der Beteiligung nur mit (allfälligen) Kapitalerträgen (die ihrerseits körperschaftsteuerbefreit wären) in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht aber mit dem bei der Veräußerung der Beteiligung erzielten (körperschaftsteuerpflichtigen) Erlös. Der körperschaftsteuerlichen Berücksichtigung dieser Aufwendungen stehe daher das Abzugsverbot des § 12 Abs 2 KStG 1988, welche Bestimmung verfassungskonform sei, entgegen.

Demgegenüber steht die Beschwerdeführerin - gleichfalls im wesentlichen - auf dem Standpunkt, daß im hier vorliegenden Fall, in dem die Erwerberin der Beteiligung nicht die Gewinnausschüttung, sondern ausschließlich die Wertsteigerung der Beteiligung im Auge hatte und Kapitalerträge gar nicht anfallen konnten, die Finanzierungsaufwendungen des Beteiligungserwerbes nur mit dem (im selben Veranlagungsjahr angefallenen und auch körperschaftsteuerpflichtigen) Veräußerungserlös in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und daß daher das Abzugsverbot des § 12 Abs 2 KStG 1988 nicht greifen könne. In der Auslegung durch die belangte Behörde, die zum gegenteiligen Standpunkt führt, wäre die Regelung verfassungswidrig.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der hiedurch aufgeworfenen Rechtsfrage bereits mehrfach befaßt. Neuerdings ist dazu auf das Erkenntnis vom , 94/15/0187, hinzuweisen, in dem - unter ausführlicher Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung - im wesentlichen folgendes ausgeführt wird:

"Im Beschwerdefall ist nicht strittig, daß in den Streitjahren (1987 und 1988) die in § 10 KStG 1966 normierten Voraussetzungen für die Steuerfreiheit allfälliger Gewinnanteile der Beschwerdeführerin aus der in Rede stehenden Beteiligung vorlagen. Ebenso ist unstrittig, daß der Beschwerdeführerin in den Streitjahren keine Gewinnanteile aus dieser Beteiligung zukamen.

Nach § 17 KStG 1966 dürfen, wenn das Einkommen nur zu einem Teil steuerpflichtig ist, Aufwendungen nur insoweit abgezogen werden, als sie mit steuerpflichtigen Einkünften in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Mit der Frage, ob Zinsen eines Kredites, der zum Erwerb einer Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 KStG 1966 aufgenommen wurden, bei der Obergesellschaft als Betriebsausgaben abgezogen werden können, hat sich der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach beschäftigt.

Im Erkenntnis vom , Slg. 6291/F, legte der Gerichtshof u.a. dar, § 17 erster Satz KstG 1966 sei (wie § 20 Abs 2 EStG 1972) Ausdruck des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, wonach dem Fehlen der Steuerpflicht auf der einen das Abzugsverbot auf der anderen Seite gegenüberstehe; denn ebenso wie Aufwendungen ertragsteuerlich unbeachtlich blieben, die keiner Einkunftsart zuzuordnen seien, hätten bei der Ermittlung der Einkünfte auch Ausgaben außer Ansatz zu bleiben, die mit steuerfreien Einnahmen in einem klar abgrenzbaren objektiven Zusammenhang stünden. Ein solcher unmittelbarer wirtschaftlicher, nach objektiven Gesichtspunkten abzugrenzender Zusammenhang bestehe auch zwischen gemäß § 10 KStG 1966 steuerfreien Gewinnanteilen aus Schachtelbeteiligungen (Schachtelgewinnen) und den Zinsen, die für eine zum Erwerb der Schachtelbeteiligung eingegangene Schuld zu entrichten seien; stünden doch diese Zinsen, die den Bezug der Schachtelgewinne ermöglichten, mit keinen anderen Einnahmen in einem engeren Zusammenhang als mit den Schachtelgewinnen. Dieser objektive Zusammenhang zwischen Schachtelgewinnen und Zinsen, die auf Grund der Fremdfinanzierung des Schachtelbeteiligungserwerbes anfielen, gehe auch nicht verloren, wenn in einem Veranlagungszeitraum neben den Schuldzinsen keine Schachtelgewinne anfielen; es komme nicht auf einen unmittelbaren zeitlichen, sondern auf einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang an. Bei Zinsen eines Kredites, der zum Erwerb einer Schachtelbeteiligung aufgenommen wurde, handle es sich im Verhältnis zu den Schachtelgewinnen um Aufwendungen, die ihrer Art nach objektiv mit steuerfreien Einnahmen zusammenhingen; ihr Abzug sei nach der Zielsetzung des § 17 KStG 1966 schlechthin verwehrt. Des näheren - auch zur Auseinandersetzung mit der Auffassung des BFH (vgl. die Urteile vom , BStBl. 1967 III 92, vom , BStBl. II 694, vom , BStBl. II 508, und vom , BStBl. 1985 II 311) und von Hermann-Heuer-Raupach (Kommentar zum EStG und KStG, Anm. 32 zu § 3c EStG, E 31) - wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses verwiesen.

Die dargelegte Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom , Zl. 87/13/0068, vom , Zl. 88/13/0072, und vom , Zl. 89/14/0064, aufrechterhalten.

Die Beschwerde hält der oben zusammenfassend wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Hinweis auf (u.a.) Lechner, GesRZ 1983, 68, und Werner Doralt, FS Bauer 7, entgegen, der Verwaltungsgerichtshof übersehe insbesondere, daß die Veräußerungserlöse einer Beteiligung, deren laufende Erträge steuerfrei gestellt seien, sehr wohl steuerpflichtig seien und die Finanzierungskosten im unmittelbaren Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Veräußerungserlösen stünden. Vor allem aber könne die wiedergegebene Rechtsprechung - so die Auffassung der Beschwerde - angesichts der Darlegungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom , Slg. 13.724, und des Verwaltungsgerichtshofes in den Erkennntissen vom , Zl. 93/14/0124 und Zl. 93/14/0125, nicht mehr aufrechterhalten bzw. nicht auf jenen Fall angewendet werden, in dem ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn, aber keine steuerbefreiten Schachtelerträge erzielt worden seien. In der zuletzt erwähnten Rechtsprechung werde der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Finanzierungskosten für den Erwerb einer Beteiligung und dem steuerpflichtigen Veräußerungserlös dieser Beteiligung bejaht. In der Literatur (Herzog, RdW 1994, 60) werde die Abzugsfähigkeit (bezogen auf den Anwendungsbereich des § 31 EStG 1988) für den Fall bejaht, daß der Erwerber 'die Wertsteigerung im Auge hatte'.

In den soeben erwähnten Erkenntnissen vom hatte der Verwaltungsgerichtshof die Frage zu lösen, ob (im Anwendungsbereich des § 30 Abs 4 EStG 1988) Finanzierungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften Werbungskosten sind. Der Gerichtshof bejahte - im Gegensatz zu der zu § 30 Abs 4 EStG 1972 vertretenen Auffassung (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , Slg. 5307/F) - die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Zusammenhanges zwischen Finanzierungskosten und Spekulationseinkünften je nach Lage des Falles. Im Hinblick auf die Annäherung der Ermittlung der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften an die Regelung im betrieblichen Bereich durch die Neufassung des § 30 Abs 4 EStG 1988 sei für den Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht mehr von einem bloß engen Werbungskostenbegriff auszugehen; die allgemeine Vorschrift des § 16 Abs 1 Z. 1 EStG 1988, derzufolge Schuldzinsen als Werbungskosten abzugsfähig sind, soweit sie mit einer Einkunftsart im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, sei auch für Spekulationseinkünfte heranzuziehen (Zl. 93/14/0124). § 30 Abs 4 EStG 1988 zeige, daß für den Ansatz der Einkünfte mit Kosten verbundene Vorgänge von der Anschaffung des Spekulationsobjektes bis zu seiner Veräußerung insoweit Berücksichtigung zu finden hätten, als diese Vorgänge im ausschließlichen oder doch überwiegenden Zusammenhang mit dem Gesamtvorgang des Spekulationsgeschäftes stünden. Dieses Geschäft erschöpfe sich nämlich nicht im Verkauf, sondern setze die Anschaffung und Erhaltung des schließlich veräußerten Objektes voraus. Zu den Werbungskosten im Sinne des § 30 Abs 4 EStG 1988 zählten daher im Hinblick auf § 16 Abs 1 EStG 1988 nicht nur Ausgaben (Kosten) verursachende Vorgänge, die unmittelbar mit dem Veräußerungsgeschäft im Zusammenhang stünden, sondern auch solche, die aus der Anschaffung des Spekulationsobjektes und seiner Erhaltung bis zur Veräußerung erwüchsen, ohne die also - wie es in § 16 Abs 1 EStG 1988 heißt - die Einnahmen, die schließlich aus der Veräußerung fließen, nicht zu erwerben, zu sichern oder zu erhalten gewesen wären. Im Hinblick auf den Erwerb des Objektes 'zum ehesten Weiterverkauf' - diesem Vorhaben sei auch tatsächlich entsprochen worden; das Objekt habe also keiner anderen Einkunftsquelle oder abzugsschädlichen Zwecken gemäß § 20 Abs 1 EStG 1988 gedient - handle es sich bei den Schuldzinsen für das zur Anschaffung des Spekulationsobjektes aufgenommene Fremdgeld um Werbungskosten im Sinne des § 30 Abs 4 EStG 1988 (Zl. 93/14/0125).

Der Verfassungsgerichtshof vertrat im erwähnten Erkenntnis vom nach ausführlicher Wiedergabe des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 93/14/0124, die Auffassung, das dort gewonnene Ergebnis sei auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Grund der Besteuerung von Spekulationsgeschäften sei die durch den Gewinn aus solchen Geschäften bewirkte (und nicht durch Verlustgeschäfte verminderte) Leistungsfähigkeit. Unter diesen Umständen könne der Verfassungsgerichtshof keinen Grund erkennen, der es rechtfertigen könnte, die aus der Anschaffung des Wirtschaftsgutes entstandene Zinsenbelastung vom Veräußerungserlös nicht abzuziehen. Es sei durch nichts zu rechtfertigen, daß ein Veräußerer, der das Wirtschaftsgut mit Fremdkapital angeschafft hat, ungeachtet des größeren Aufwandes, der nötig war, den Veräußerungserlös zu erzielen, ebenso besteuert wird, wie ein Veräußerer, der dazu eigenes Vermögen verwenden konnte.

Der Beschwerde können die Hinweise auf die zuletzt referierte Rechtsprechung nicht zum Erfolg verhelfen. Dabei kann auf sich beruhen, ob für die Auslegung des Begriffes 'unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften' im Sinne des § 17 KStG 1966 Überlegungen von Bedeutung sind, die sich am Werbungskostenbegriff des EStG 1988 orientieren. Auch wenn man der Auffassung der Beschwerde folgte, die zu § 30 Abs 4 EStG 1988 entwickelten Grundsätze seien auch im Anwendungsbereich des § 17 KStG 1966 zu beachten, wäre für den Standpunkt der Beschwerde im Ergebnis nichts gewonnen. Die oben wiedergegebene Rechtsprechung zu § 30 Abs 4 EStG 1988 stellt auf eine periodenübergreifende Erfassung des Gesamtergebnisses eines Veräußerungsvorganges ab; dies führt zum Ergebnis, daß bei der Erfassung der Einkünfte aus der Veräußerung die mit Kosten verbundenen Vorgänge von der Anschaffung des Objektes an bis zu dessen Veräußerung zu berücksichtigen sind. Daraus folgt - in Durchbrechung des Abflußprinzipes des § 19 Abs 2 EStG 1988 - die Bedachtnahme auch auf jene Finanzierungskosten, die in den Vorjahren (vor der Veräußerung) angefallen sind. Diese Überlegungen betreffen jedoch ausschließlich die Bemessung der Steuer für das Jahr der Veräußerung. Dieses (1989) ist aber im Beschwerdefall nicht strittig; in den Streitjahren (1987 und 1988) war kein Veräußerungsvorgang zu beurteilen. Daß ein und dieselben Aufwendungen (die in den Jahren vor der Veräußerung aufgewendeten Kreditzinsen) mehrfach, nämlich sowohl im Jahr des Anfalles als auch im Jahre der Veräußerung, als Abzugsposten behandelt werden sollten, behauptet aber auch die Beschwerde nicht.

Es kann auch nicht gesagt werden, daß die im Zusammenhang mit § 30 Abs 4 EStG 1988 angestellten Erwägungen geeignet wären, bei der hier maßgeblichen Auslegung des Begriffes 'unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften' im Sinne des § 17 KStG herangezogen zu werden. Insbesondere liegt darin kein Anlaß, von der Auffassung abzugehen, daß § 17 KStG 1966 den Abzug solcher Aufwendungen schlechthin verwehrt, die ihrer Art nach objektiv mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen. Dies trifft auf Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit der Finanzierung des Erwerbes einer Schachtelbeteiligung aufgewendet wurden, jedenfalls zu. Die Heranziehung eines objektiven Maßstabes bringt es mit sich, daß es auf die allfällige 'Absicht' der Obergesellschaft, die Beteiligung unter Vermeidung von Schachtelgewinnen zu veräußern, nicht ankommt. Ebensowenig war im Beschwerdefall die Frage zu beantworten, ob auch im Anwendungsbereich des § 17 KStG 1966 im Falle einer Veräußerung nach objektiven Grundsätzen ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn bejaht werden kann."

5. Im Anschluß an seinen (vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zitierten) Beschluß vom , B2186/93, womit die Behandlung der damals vorliegenden Beschwerde unter Hinweis darauf abgelehnt wurde, daß im Streitjahr die Beteiligung nur steuerfreie Gewinne erbringen konnte, vertritt der Verfassungsgerichtshof folgende Auffassung:

Jedenfalls dann, wenn - so wie im vorliegenden Fall - der wirtschaftliche Vorteil, der aus dem Erwerb einer Beteiligung gezogen werden kann, ausschließlich in einem (körperschaftsteuerpflichtigen) Veräußerungsgewinn und nicht in einem (körperschaftsteuerfreien) Beteiligungsertrag im Sinne des § 10 KStG 1988 bestehen kann, ist es aus der Sicht des Gleichheitssatzes geboten, § 12 Abs 2 KStG 1988 so zu verstehen, daß zwischen den Aufwendungen zur (Fremd)Finanzierung dieses Beteiligungserwerbes und dem Veräußerungserlös ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Unter solchen Umständen kann der Verfassungsgerichtshof nämlich keinen Grund erkennen, der es rechtfertigen würde, die aus dem Erwerb der Beteiligung entstandene Zinsenbelastung vom Veräußerungserlös nicht abzuziehen. Vielmehr wäre es - ähnlich wie in dem VfSlg. 13724/1994 entschiedenen Fall - durch nichts zu rechtfertigen, daß ein Veräußerer, der das Wirtschaftsgut mit Fremdkapital angeschafft hat, ungeachtet des größeren Aufwandes, der nötig war, einen Veräußerungserlös zu erzielen, ebenso besteuert wird, wie ein Veräußerer, der dazu eigenes Vermögen verwenden konnte.

Übertragen auf den hier vorliegenden Fall ergibt sich somit folgendes: Im Streitjahr, in dem sowohl die Finanzierungsaufwendungen für den Beteiligungserwerb als auch der Erlös aus der Veräußerung der Beteiligung angefallen sind, sind keine Beteiligungserträge erzielt worden und konnte dies wegen der besonderen Konstruktion der Aktiengesellschaft, an der die Beteiligung bestand, offenkundig auch nicht geschehen. Die belangte Behörde hat nun die Abzugsfähigkeit der Finanzierungsaufwendungen für den Beteiligungserwerb im wesentlichen mit dem Argument verweigert, daß diese Kosten ausschließlich mit allfälligen Beteiligungserträgen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Solche Erträge kommen aber im vorliegenden Fall von vornherein nicht in Betracht. Damit hat die belangte Behörde ihrer Entscheidung eine Rechtsauffassung zugrundegelegt, derzufolge § 12 Abs 2 KStG denkunmöglich angewendet und der Bestimmung zu dem ein dem Gleichheitssatz widersprechender, also verfassungswidriger Inhalt unterstellt wird. Hiedurch hat sie die Beschwerdeführerin in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetzt verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Der Verfassungsgerichtshof sieht sich mit dieser Entscheidung auch keineswegs im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie sie sich vor allem aus den Erkenntnissen VwSlg. 6291 F/1988 und , ergibt. Der Verfassungsgerichtshof geht vielmehr davon aus, daß die hier zu entscheidende Frage durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht beantwortet wurde. Hiezu wird nochmals auf das oben wiedergegebene Erkenntnis , verwiesen, in dem es u.a. heißt:

"Diese Überlegungen (nämlich zur Bedachtnahme auf die Finanzierungskosten des Beteiligungserwerbes) betreffen jedoch ausschließlich die Bemessung der Steuer für das Jahr der Veräußerung. Dieses (1989) ist aber im Beschwerdefall nicht strittig; in den Streitjahren (1987 und 1988) war kein Veräußerungsvorgang zu beurteilen. Daß ein und dieselben Aufwendungen (die in den Jahren vor der Veräußerung aufgewendeten Kreditzinsen) mehrfach, nämlich sowohl im Jahr des Anfalles als auch im Jahre der Veräußerung, als Abzugsposten behandelt werden sollten, behauptet aber auch die Beschwerde nicht.

...

Ebensowenig war im Beschwerdefall die Frage zu beantworten, ob auch im Anwendungsbereich des § 12 KStG 1988) im Falle einer Veräußerung nach objektiven Grundsätzen ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn bejaht werden kann."

6. Von einer mündlichen Verhandlung hat der Gerichtshof abgesehen, weil von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war (§19 Abs 4 VerfGG).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag sind ATS 3.000,-- an Umsatzsteuer enthalten.