Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 19, 1. Juli 2016, Seite 863

Ist die Einschränkung der Übertragung stiller Reserven auf natürliche Personen wirklich verfassungskonform?

Ein einheitlich linearer Tarif gebietet eine Gleichbehandlung von natürlichen Personen und Körperschaften

Thomas Kühbacher

Im Ertragsteuerrecht ist die Übertragung stiller Reserven nach § 12 EStG seit dem Steuerreformgesetz (StRefG) 2005 auf natürliche Personen beschränkt. Nach Ansicht des BFG war im Anlassfall eine unterschiedliche Behandlung natürlicher Personen und Körperschaften mit Blick auf die gleichzeitig erfolgte Absenkung des KöSt-Tarifs von 34 % auf 25 % verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit dem Budgetbegleitgesetz (BBG) 2011 bzw dem 1. Stabilitätsgesetz (StabG) 2012 hat der Gesetzgeber bei Kapitalvermögen und Grundstücken sowohl für natürliche Personen als auch Körperschaften einen einheitlichen linearen Steuersatz eingeführt. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Einschränkung dieser Begünstigung in Bezug auf die Übertragung diesbezüglicher stiller Reserven auf natürliche Personen sachlich nicht mehr gerechtfertigt.

1. Inhalt und Wirkungsweise von § 12 EStG

Werden bei einer Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens stille Reserven aufgedeckt, sind diese grundsätzlich in voller Höhe steuerpflichtig. Abweichend hiervon eröffnet § 12 EStG für natürliche Personen die Möglichkeit, aufgedeckte stille Reserven aus der Veräußerung gewisser Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens unter bestimmten Voraussetzun...

Daten werden geladen...