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SWK 22, 1. August 2014, Seite 977

Einkommensteuerpflicht eines berufsmäßigen Pokerspielers

Die Tätigkeit eines Berufsspielers erfüllt die Merkmale eines Gewerbebetriebs

Karl-Werner Fellner

In der Tageszeitung „Kurier“ wurde am in dem Beitrag „Wiener Pokermillionär spurlos verschwunden“ sinngemäß ausgeführt, Pokerspielen gelte in Deutschland als Beruf; deshalb müssten Steuern bezahlt werden. In Österreich gelte Poker als Glücksspiel, Gewinne seien steuerfrei. Deshalb wohnten zahlreiche europäische Top-Pokerspieler in Österreich.

1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Nach der Schanz’schen Reinvermögenstheorie ist Einkommen der Reinvermögenszugang eines bestimmten Zeitabschnitts inklusive der Nutzungen und geldwerten Leistungen Dritter. Entsprechend dem aus Art. 18 Abs. 1 B-VG abzuleitenden Bestimmtheitsgebot wird in Österreich – ebenso wie etwa in Deutschland – das der Einkommensteuer unterliegende Einkommen nach der Enumerationsmethode bestimmt.

Einkünfte, die nicht unter eine der sieben Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 fallen, unterliegen nicht der Einkommensteuer. So fallen unter die im Gesetz bestimmten Einkunftsarten nicht Spiel- und Lottogewinne, es sei denn, es handelt sich ausnahmsweise um gewerbliche Einkünfte. Nach den für die Praxis der Abgabenverwaltung bedeutsamen Einkommensteuerrichtlinien 2000 unterliegen Gewinne aus Glücksspielen und Wetten nicht der Einkommensteuer.

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