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SWK 20-21, 15. Juli 2014, Seite 968

Vertreterpauschale

Vertreter sind Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Der Arbeitnehmer muss eine ausschließliche Vertretertätigkeit ausüben. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, ist keine Vertretertätigkeit (z. B. Kontroll- oder Inkassotätigkeit, beratende Tätigkeit). Wie der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, steht nur eine „völlig untergeordnete andere Tätigkeit“ der Inanspruchnahme des Vertreterpauschales nicht entgegen. – (§ 17 Abs. 6 EStG 1988), (Abweisung)

( 2009/13/0261)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. MARKUS ACHATZ (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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