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Investitionszuwachsprämie
Für den Investitionszuwachs prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter konnte in den Streitjahren (2002 und 2003) gemäß § 108e Abs. 1 EStG 1988 eine befristete Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend gemacht werden. Nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählten u. a. Gebäude (§ 108e Abs. 2 EStG 1988). Die Beurteilung, ob ein Gebäude vorliegt, erfolgt nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass nach der Verkehrsauffassung unter einem Gebäude jedes Bauwerk zu verstehen ist, das durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist. Dabei hat allerdings die Zweckbestimmung des Bauwerks unberücksichtigt zu bleiben, weil ansonsten die räumliche Umschließung von Betriebsanlagen stets als wirtschaftlicher Teil der Betriebsvorrichtung anzusehen wäre. – (§ 108e Abs. 1 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2009/13/0164, 0165)