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GesRZ 5, Oktober 2019, Seite 361

Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Stiftungsvorstand

§ 879 Abs 2 Z 2, § 1016, 1036, 1037, 1052, § 1295 Abs 2, § 1431 und 1432 ABGB

§ 17 Abs 2, § 27 Abs 2 und § 28 Z 2 PSG

1. Die Willensbildung des Stiftungsvorstands vollzieht sich durch Beschlussfassung. Auch bei Fehlen ausdrücklicher gesetzlicher Vorschriften müssen im Interesse des Individual- und Minderheitenschutzes bestimmte Basisregeln hinsichtlich des Beschlussverfahrens eingehalten werden. Bei der Beschlussfassung haben alle Mitglieder mitzuwirken. Jedes Mitglied hat das Recht auf Einberufung einer Versammlung zur Besprechung und Entscheidung über grundlegende Angelegenheiten, ein Recht auf rechtzeitige Einladung und korrekte Information über die Beschlussgegenstände und ein Recht auf Teilnahme an und Meinungsäußerung in der entsprechenden Versammlung, selbst wenn das Mitglied ausnahmsweise von der Stimmabgabe ausgeschlossen ist.

2. Interessenkonflikte hat das Vorstandsmitglied offenzulegen. Es kann ein Stimmverbot, unter bestimmten gravierenden Umständen ein Teilnahmeverbot an den Vorstandssitzungen und schließlich sogar die Pflicht zum Rücktritt treffen.

3. Bei einschneidenden Maßnahmen wie (der Vorbereitung) einer Klagsführung gegen andere Vorstandsmitglieder ist die Einhaltung der im Inn...

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