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SWK 20-21, 15. Juli 2014, Seite 960

Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen

(A. B.) – Nach den vorgelegten Unterlagen der Bank war auch nach dem Zeitpunkt der behaupteten Schenkung der Kapitalanlage an den Beschwerdeführer ausschließlich seine Ehegattin verfügungsberechtigt. Ein Notariatsakt wurde nicht errichtet. Der Beschwerdeführer war über die entsprechenden Konten unverändert nur zeichnungs- und nicht verfügungsberechtigt.

Die Verfügungsberechtigung umschreibt die Gesamtheit der Rechte des Inhabers über das Konto. Dem Zeichnungsberechtigten hingegen steht lediglich das Recht zur Disposition über die auf dem Konto befindlichen Werte und das Recht auf Auskunft über das Konto (nach Maßgabe des Innenverhältnisses) zu. Der Zeichnungsberechtigte ist ein vom Kontoinhaber Bevollmächtigter. Das Recht der Erteilung und der Löschung einer Zeichnungsberechtigung verbleibt beim Verfügungsberechtigten (dem wirtschaftlich Dispositionsberechtigten).

Die Vereinnahmung eines Betrags durch einen Bevollmächtigten führt zu einem Zufluss beim Machtgeber, nicht beim Bevollmächtigten (; dementsprechend wurde eine Erstattung der Kapitalertragsteuer im Vorjahr auch von der Ehegattin des Beschwerdeführers in Anspruch genommen). Die Einkünfte aus Kapital...

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