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Telefonische Anbringen sind unwirksam, telefonische Bescheide ebenso
(A. B.) – Über telefonisches Ersuchen des Beschwerdeführers wurde die Frist zur Behebung der Mängel seiner Beschwerde vom Finanzamt telefonisch verlängert. Die Mängel wurden binnen der verlängerten Frist behoben. Die Beschwerde wurde vom BFG dennoch für zurückgenommen erklärt ( RV/3100297/2014; Revision nicht zulässig):
Die in einem Mängelbehebungsauftrag bestimmte Frist ist zwar als behördliche Frist auf Antrag verlängerbar. Der Antrag auf Verlängerung einer solchen Frist stellt aber ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO dar. Diese Bestimmung sieht telefonische Anbringen nicht vor, sodass telefonische Anträge des Abgabepflichtigen keine wirksamen „mündlichen“ Anbringen im Sinne des § 85 BAO darstellen.
Ein normativer Abspruch des Inhalts, dass die in einem Mängelbehebungsauftrag gesetzte Frist verlängert wird, ändert die den Steuerpflichtigen treffenden Verpflichtungen. Er stellt einen Bescheid im Sinne des § 92 Abs. 1 lit. a BAO dar. Eine Erledigung wird allerdings erst dann als Bescheid wirksam, wenn sie dem Steuerpflichtigen nach den Vorschriften des § 97 BAO bekannt gegeben wird. § 97 BAO sieht eine telefonische Bekanntgabe aber nicht vor. Telefonische Mitteilungen der Abgabenbehörde ste...