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SWK 20-21, 15. Juli 2014, Seite 947

Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig

Die Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung in Österreich sind verfassungswidrig. Die Verfassungsrichter monieren insbesondere, dass präzise gesetzliche Sicherheitsvorkehrungen fehlen, etwa was die genaue Ausgestaltung der Speicherverpflichtung, die Voraussetzungen für die Zugriffe auf diese Daten oder die Verpflichtung zur Löschung dieser Daten betrifft. Zudem übertrifft die „Streubreite“ der Vorratsdatenspeicherung die bisher in der Rechtsprechung des VfGH zu beurteilenden Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz, und zwar sowohl hinsichtlich des betroffenen Personenkreises – nahezu die gesamte Bevölkerung ist davon betroffen – als auch der Art der betroffenen Daten sowie der Modalität der Datenverwendung. Regelungen wie eine Vorratsdatenspeicherung können zwar zur Bekämpfung schwerer Kriminalität zulässig sein, aber nur, wenn sie im Einklang mit dem Datenschutz und der EMRK stehen. Die angefochtenen Bestimmungen bilden in ihrem Zusammenhang einen unverhältnismäßigen Eingriff und damit eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz. Eine Frist zur Reparatur wird nicht gewährt. Die Aufhebung tritt mit Kundmachung der Aufhebung, die unverzüglich durch den Bundeskanzler zu erfolgen hat,...

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