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Vorstand einer AG mit Mehrheitsbeteiligung (§ 22 Z 2 EStG)
Der an der AG beteiligte Vorstand bezog keine Einkünfte für seine Vorstandstätigkeit, sondern legte stets Rechnung aufgrund konkreter Arbeiten für die Gesellschaft. Zur Definition des Begriffs „sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses“ hat der VwGH in nunmehr ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass das EStG ein Dienstverhältnis mit den zwei Merkmalen der „organisatorischen Eingliederung“ und der „Weisungsgebundenheit“ definiert. Nur in Fällen, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, ist auf weitere Abgrenzungskriterien, wie insbesondere das Fehlen eines Unternehmerrisikos, Bedacht zu nehmen (vgl. etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates des , und ). Bereits im Erkenntnis des , hat der Gerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass der Umstand, dass der Alleingesellschafter nicht nur Aufgaben der (handelsrechtlichen) Geschäftsführung wahrgenommen, sondern auch Tätigkeiten im operativen Bereich der GmbH ausgeübt hat, die „fachlich einer Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers ...