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Fruchtgenusseinräumung an Ehegattin (§ 2 EStG)
Die Ehegatten sind Hälfteeigentümer eines Mietgebäudes. Der Ehemann hat seiner Ehefrau für die Dauer von fünf Jahren das Fruchtgenussrecht an seinem Anteil um ein Entgelt, das um 50 Euro höher als die Abschreibung war, eingeräumt. Das Finanzamt anerkannte die Vereinbarung nicht, weil sie nicht mindestens auf zehn Jahre abgeschlossen war. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist es unbestritten, dass ein Fruchtnießer – auch bei einem Zuwendungsfruchtgenuss – (originäre) Einkünfte im Sinne des § 2 EStG bezieht, wenn die Einräumung des Fruchtgenusses als Übertragung einer Einkunftsquelle angesehen werden kann. Dabei ist es ohne Belang, wie und warum die Einkunftsquelle übertragen wird. Auch Einkünfte aus einer Einkunftsquelle, die in Erfüllung einer Unterhaltspflicht bzw. unentgeltlich übertragen wurde, sind dem Inhaber dieser Einkunftsquelle zuzurechnen (). Entscheidend ist die Dispositionsmöglichkeit des Fruchtgenussberechtigten hinsichtlich der Erbringung der Leistung: Er muss auf die Einkünfteerzielung Einfluss nehmen, indem er am Wirtschaftsleben teilnehmen und die Nutzungsmöglichkeit nach eigenen Intentionen gestalten kann. Dazu gehört auch, dass er die ...