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Alleinerzieherabsetzbetrag
Der Alleinerzieherabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 steht nach dieser Bestimmung Steuerpflichtigen zu, die „mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner“ leben. Dabei kann von einer „Gemeinschaft“ nicht mehr die Rede sein, wenn Eheleute im Jahr der Scheidung zwar noch dieselbe Wohnung benützen, aber sie verschiedenen Zimmern gelebt haben. – (§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988), (Abweisung)
( 2010/13/0172)