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SWK 19, 1. Juli 2014, Seite 983

Auswirkungen von Wiederaufnahmegründen

Verhältnismäßigkeitsüberlegungen im Fall der Geringfügigkeit der neuen Tatsachen

Markus Knechtl

Die Wiederaufnahme des Verfahrens hat ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis zum Ziel. Es soll zu einer rechtsrichtigen Besteuerung kommen. In diesem Zusammenhang stellen sich zuweilen die Fragen, ob eine Wiederaufnahme auch bei bloß geringfügigen Fehlern in der Besteuerung vorzunehmen ist und ob ein geringfügiger Wiederaufnahmegrund zu weitreichenden rechtlichen Beurteilungsänderungen hinsichtlich jener Sachverhalte führen darf, für die gar kein Wiederaufnahmegrund gegeben ist. Der VwGH hat sich im Erkenntnis vom , 2010/15/0159, damit auseinandergesetzt.

1. Rechtslage

Die Wiederaufnahme eines Verfahrens setzt ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren voraus und kann entweder auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen erfolgen (§ 303 Abs. 1 BAO), wenn ein Bescheid erschlichen worden ist, Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen oder über eine Vorfrage nachträglich in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis, als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebrac...

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