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Umsatzsteuerliche Beurteilung von Photovoltaikanlagen
Privathaus (Volleinspeiser): Wird der erzeugte Strom einer Photovoltaikanlage zur Gänze (Volleinspeiser) regelmäßig in das allgemeine Stromnetz eingespeist, liegt auch bei sonst nicht unternehmerisch tätigen Personen eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 UStG vor. Ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung und Nutzung ist zulässig ( RV/5100437/2011).
Privathaus (Überschusseinspeiser): Wird der erzeugte Strom einer Photovoltaikanlage teilweise (Überschusseinspeiser) regelmäßig in das allgemeine Stromnetz eingespeist, so liegt auch bei sonst nicht unternehmerisch tätigen Personen eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 UStG vor. Ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung und Nutzung ist zur Gänze zulässig, wenn die Anlage zu mindestens 10 % unternehmerischen Zwecken dient, also zumindest 10 % der erzeugten Energie in das allgemeine Stromnetz eingespeist werden. Hinsichtlich der unmittelbaren privaten Nutzung ist ein Entnahmeeigenverbrauch zu versteuern. Als Bemessungsgrundlage ist ein vergleichbarer Einkaufspreis anzusetzen (anders als im , BMF-010219/0488-VI/4/2013, dargestellt). Die Selbstkosten wären nur dann zu berücksichtigen, wenn ein Ei...