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SWK 19, 1. Juli 2014, Seite 890

Keine Umsatzsteuerbefreiung von Kongresszentren

Verträge sui generis mit zahlreichen Leistungsaktivitäten

Reinhold Beiser

Mieten Veranstalter Kongresssäle, stellt sich die Frage, ob diese „Saalmieten“ nach § 6 Abs. 1 Z 16 UStG befreit sind. Das ist zu verneinen.

1. Der Sachverhalt

Ein Veranstalter mietet in einem Kongresszentrum einen Saal für 300 Teilnehmer.

2. Die Frage

Greift die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Z 16 UStG? – Liegt eine unecht umsatzsteuerfreie Geschäftsraumvermietung (mit einer allfälligen Option zur Umsatzsteuerpflicht nach § 6 Abs. 2 UStG) vor?

3. Rz. 348 UStR 2000

Die Finanzverwaltung sieht eine „Seminar- und Konferenzraumvermietung“ in der Regel als eine „Grundstücksvermietung“ nach § 6 Abs. 1 Z 16 UStG.

Rz. 348 UStR 2000 führt dazu aus:

„Seminar- und Konferenzraumvermietung: Teil einer einheitlichen Leistung, die als Grundstücksvermietung angesehen wird, sind beispielsweise die Bereitstellung von

  • Strom,

  • Internet,

  • Endreinigung,

  • Bestuhlung,

  • Projektor oder Beamer,

wenn dies in einer Art und einem Ausmaß passiert, wie es für Seminar- bzw. Konferenzräume üblich ist.

Wenn es die sinnvolle Nutzung des Grundstücks erfordert (z. B. aufgrund der Größe des Raumes), kann auch die Bereitstellung einer üblichen Ton- oder Lichttechnik (gegebenenfalls samt notwendigem Personal) noch als Teil der einheitlichen Leistung gesehen werden.

Selbständige Leistungen bilden grundsätzlich die Bereitstellung von

  • besonderer Bühnentechn...

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