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Keine Umsatzsteuerbefreiung von Kongresszentren
Verträge sui generis mit zahlreichen Leistungsaktivitäten
Mieten Veranstalter Kongresssäle, stellt sich die Frage, ob diese „Saalmieten“ nach § 6 Abs. 1 Z 16 UStG befreit sind. Das ist zu verneinen.
1. Der Sachverhalt
Ein Veranstalter mietet in einem Kongresszentrum einen Saal für 300 Teilnehmer.
2. Die Frage
Greift die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Z 16 UStG? – Liegt eine unecht umsatzsteuerfreie Geschäftsraumvermietung (mit einer allfälligen Option zur Umsatzsteuerpflicht nach § 6 Abs. 2 UStG) vor?
3. Rz. 348 UStR 2000
Die Finanzverwaltung sieht eine „Seminar- und Konferenzraumvermietung“ in der Regel als eine „Grundstücksvermietung“ nach § 6 Abs. 1 Z 16 UStG.
Rz. 348 UStR 2000 führt dazu aus:
„Seminar- und Konferenzraumvermietung: Teil einer einheitlichen Leistung, die als Grundstücksvermietung angesehen wird, sind beispielsweise die Bereitstellung von
Strom,
Internet,
Endreinigung,
Bestuhlung,
Projektor oder Beamer,
wenn dies in einer Art und einem Ausmaß passiert, wie es für Seminar- bzw. Konferenzräume üblich ist.
Wenn es die sinnvolle Nutzung des Grundstücks erfordert (z. B. aufgrund der Größe des Raumes), kann auch die Bereitstellung einer üblichen Ton- oder Lichttechnik (gegebenenfalls samt notwendigem Personal) noch als Teil der einheitlichen Leistung gesehen werden.
Selbständige Leistungen bilden grundsätzlich die Bereitstellung von
besonderer Bühnentechn...