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EU-Kartellbußen sind nicht abzugsfähig (§ 20 EStG)
Geldbußen der EU-Kommission wegen Verletzung von Wettbewerbsvorschriften sind auch für Zeiträume vor dem AbgÄG 2011 trotz fehlender ausdrücklicher gesetzlicher Normierung in § 12 KStG vom Betriebsausgabenabzug einer Körperschaft nicht umfasst. Durch einen Abzug vom Gewinn würde dem pönalen Charakter der Strafe nicht ausreichend Rechnung getragen und die general- und spezialpräventive Wirkung geschmälert werden. Zudem würde im Fall eines Abzugs die Strafe für das verpönte Verhalten auf die Allgemeinheit überwälzt, was nicht die Intention des Steuergesetzgebers sein kann ( RV/3498-W/11).