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OGH vom 23.01.2004, 8Ob126/03t

OGH vom 23.01.2004, 8Ob126/03t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden, widerbeklagten Partei und Gegners der gefährdeten Partei Erwin Josef S*****, ÖBB-Bediensteter, *****, vertreten durch Mag. Christian Schönhuber, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, wider die beklagte, widerklagende und gefährdete Partei Helga Roswitha S*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr. Franz Penninger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen Ehescheidung und Unterhalt, hier Bestimmung eines einstweiligen Unterhaltes, im Verfahren über den Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom , GZ 21 R 179/03b-18, mit dem infolge Rekurses der gefährdeten Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom , GZ 2 C 977/02z, 2 C 1160/02m-13 abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Streitteile sind seit 1982 verheiratet und haben zwei gemeinsame 1985 und 1987 geborene Kinder. In den letzten Jahre gab es bereits erhebliche Eheprobleme, die sich in gegenseitigen Beschimpfungen äußerten. Die den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung über einen einstweiligen Unterhalt stellende Ehegattin neigt wegen der mit den Streitigkeiten einhergehenden psychischen Belastung immer wieder zu hysterischen Anfällen. Nach einem Streit am erstattete die Antragstellerin bei der Gendarmerie eine Anzeige wegen des Verdachtes der gefährlichen Drohung. Sie wurde dann auch wegen massiver abdomineller Beschwerden stationär aufgenommen. Bei ihr wurde eine manische Episode diagnostiziert. Sie vermutete, dass sie von ihrem Ehegatten mit Rattengift vergiftet worden sei. Die Eheprobleme führten bei ihr zu einem manisch depressiven Krankheitsbild, das zeitweise auch mit psychotischen (paranoiden) Elementen verknüpft ist. Dass sie die Ehewohnung verlassen hat, steht damit im Zusammenhang und war die räumliche Trennung vom Ehegatten dem psychischen Konsolidierungsprozess förderlich und therapeutisch sinnvoll.

Der Ehegatte bezog von Oktober 2001 bis September 2002 eine durchschnittliches Nettoeinkommen, von ca 1.680 Euro. Seit dem Auszug der Antragstellerin aus der Ehewohnung leistet der Ehemann keinen Geldunterhalt an sie. Die Antragstellerin, die während aufrechter Wohngemeinschaft den Haushalt geführt und sich um die Pflege und Erziehung der Kinder gekümmert hat bezieht seit aufgrund eines Bescheides der Bezirkshauptmannschaft monatlich Euro 608 als soziale Hilfe (einschließlich 93,50 Euro Mietbeihilfe). Beide Ehegatten sind je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft, die jedoch mit (Höchstbetrags-)Pfandrechten im Ausmaß von ATS 833.400 belastet ist.

Beide Streitteile haben - bereits verbundene - Klagen bzw Widerklagen auf Scheidung aus dem Verschulden des jeweils anderen Ehegatten eingebracht.

Die gefährdete Partei hat die Bestimmung eines einstweiligen Unterhaltes in Höhe von Euro 600 monatlich und einen Prozesskostenvorschuss von 1.000 Euro beantragt.

Der Gegner der gefährdeten Partei hat in dem Verfahren über die Erlassung der einstweiligen Verfügung zur Bestimmung des vorläufigen Unterhaltes im Wesentlichen eingewendet, dass die Antragstellerin die Ehewohnung böswillig verlassen und ihn grundlos angezeigt habe. Auch habe er die Antragstellerin und seine Kinder stets ausreichend alimentiert. Die Antragstellerin verfüge neben der Kinderbeihilfe ja auch über die monatliche Sozialleistung. Hingegen habe der Antragsgegner für die monatliche Schuldtilgung für die gemeinsame Liegenschaft 600 Euro nebst anderen Belastungen zu begleichen.

Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung hinsichtlich des beantragten Prozesskostenvorschusses und erkannte einen vorläufigen Unterhalt in Höhe von 125 Euro zu. Das darüber hinausgehende Unterhaltsbegehren von Euro 475 wies es ab. Es begründet dies im Wesentlichen damit, dass die von der Antragstellerin bezogene Sozialleistung bei der Unterhaltsbemessung als Einkünfte der Antragstellerin zu berücksichtigen sei.

Das Rekursgericht gab dem von der Antragstellerin erhobenen Rekurs Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichtes im Sinne der Zuerkennung eines monatlichen einstweiligen Unterhaltes von insgesamt 420Euro ab. Rechtlich ging es davon aus, dass bei einer einvernehmlich gestalteten “Hausfrauenehe” sich die Ehegattin nur tatsächliche Einkünfte anrechnen lassen müsse und auch nach Auflösung der Haushaltsgemeinschaft nicht verpflichtet sei, einer zur Deckung ihrer Bedürfnisse ausreichenden Beschäftigung nachzugehen. Ganz allgemein sei ein eigenes Einkommen, das ein Ehegatte nur aufgrund einer durch eine Unterhaltsverletzung des anderen Ehegatten entstandenen Not erwerbe, außer Betracht zu lassen. Dies habe auch für die Sozialhilfe zu gelten. Diese habe im Wesentlichen Vorschusscharakter und sei subsidiär. Sie habe aber nicht den Zweck, den Unterhaltspflichtigen zu entlasten. Nach § 2 Abs 5 OÖ SHG sei Sozialhilfe nur soweit zu leiten, als der Bedarf nicht durch tatsächliche Leistungen Dritter gedeckt sei. In erster Linie habe der Empfänger der Sozialhilfe selbst Ersatz zu leisten, wenn er zu hinreichendem Einkommen gelange, sodass die Antragstellerin eben die Sozialhilfe, soweit sie einen Anspruch auf Unterhalt durchsetzen könne, unter Umständen wieder zurückzuzahlen habe. Zu einem Übergang des Unterhaltsanspruches sei es nicht gekommen.

Den ordentlichen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof ließ das Rekursgericht zu, da die Anrechenbarkeit von Sozialhilfeleistungen in den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu 1 Ob 562/88, 1 Ob 108/01s und 6 Ob 561, 1568/94 bejaht worden.

Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs des Antragsgegners ist wegen der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruches des Rekursgerichtes mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Er releviert im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die bereits vom Rekursgericht dargestellten Entscheidungen ausschließlich, dass die Sozialhilfe als Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten zu einer Minderung des Unterhaltsanspruches führe, weil die Sozialhilfe nach dem OÖ Sozialhilfegesetz einen primären Versorgungscharakter habe.

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht aber der ständigen Judikatur, dass für die Sozialhilfe im Gegensatz zur Sozialversicherung der Grundsatz der Subsidiarität gilt (vgl RIS-Justiz RS0072870 mwN zuletzt 3 Ob 549/90).

Im Zusammenhang mit Unterhaltsansprüchen von Ehegatten wurde selbst bei dem nur nach Billigkeit zustehenden Unterhaltsanspruch nach § 68 EheG idF vor dem EheRÄG 1999 wiederholt ausgesprochen, dass ein Unterhaltsanspruch auch dann zuzubilligen ist, wenn Sozialhilfe bezogen wird (vgl RIS-Justiz RS0057544 mwN zum Kärntner SHG 3 Ob 603/86 = SZ 60/71; 8 Ob 621/90 zum Vorarlberger SHG unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Ersatzpflicht des Sozialhilfebeziehers; zum Tiroler SHG 8 Ob 550/89 = EvBl 1989/142; zuletzt allgemein etwa ). Dabei wird bei den sozialhilferechtlichen Regressvorschriften gegenüber “Angehörigen” offensichtlich regelmäßig auch der geschiedene unterhaltspflichtige Ehegatte miteinbezogen (vgl Zl 2001/11/0322).

Wesentlich war dabei, dass die Sozialhilfe ja nur subsidiär - quasi als Vorschuss- zu gewähren ist und der Sozialhilfeempfänger nach den einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen ohnehin zum Ersatz der Sozialhilfe verpflichtet ist, sobald er über ein ausreichendes Einkommen verfügt, bzw der Unterhaltsanspruch nach einer entsprechenden Anzeige an den Unterhaltsverpflichteten - soweit dieser noch offen ist (“im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht”vgl § 47 OÖ SHG) - nach Verständigung auch rückwirkend (vgl OGH 6 Ob 569/91) auf den Sozialhilfeträger - ”aufgeschobene” Legalzession - übergeht (vgl 8 Ob 621/90). Grundsätzlich richtig ist, dass keine Doppelversorgung eintreten soll. Es soll der Unterhaltsverpflichtete durch die Gewährung der Sozialhilfe aber auch nicht entlastet werden. Letzteres kann rechtstechnisch aber durch verschiedene - allenfalls auch alternative - Gestaltungen erreicht werden. Neben einer Legalzession des Unterhaltsanspruches, die naturgemäß dessen aufrechtes Bestehen voraussetzt, - von Bedeutung ist bei der “aufgeschobenen” Legalzession eben auch die Kenntnis des Unterhaltsverpflichteten - wird eben auch ein eigener “sozialhilferechtlicher” Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Unterhaltspflichtigen gewählt, der regelmäßig wieder an der Unterhaltspflicht anknüpft. Ob aus diesem Ersatzanspruch aber auch schon zu schließen ist, dass die Sozialhilfe auf den Unterhaltsanspruch angerechnet werden muss und sich dieser insoweit mindert, hängt aber auch davon ab, ob der Landesgesetzgeber nicht daneben noch die Option auf eine Legalzession eines Unterhaltsanspruches bzw die Ersatzpflicht des Sozialhilfebeziehers vorsieht. Die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten einerseits aufgrund der “sozialhilferechtlichen” Ersatzansprüche, die hier im Verwaltungsweg durchzusetzen sind (vgl § 52 OÖ SHG) und andererseits aufgrund eines gerichtlichen Unterhaltsexekutionstitels - der allenfalls im Rahmen der Legalzession übergegangen ist - besteht insoweit nicht als der “sozialhilferechtliche” Ersatzanspruch nur im Rahmen der Unterhaltspflicht ausgesprochen werden kann (vgl im übrigen dazu, dass auch durch die Ersatzleistung an den Sozialhilfeträger Unterhalt erbracht wird RIS-Justiz RS0047375 mwN zuletzt OGH 10 ObS 2203/96k). Der Gefahr für den Sozialhilfeträger, auf einen Rückersatzanspruch gegen den Sozialhilfeempfänger verwiesen zu sein, der allenfalls nicht durchsetzbar wäre, kann er durch Inanspruchnahme der Legalzession (Anzeige an den Unterhaltsverpflichteten) begegnen.

Bei sozialhilferechtlichen Regelungen, die neben einem Ersatzanspruch und einer Rückforderungsmöglichkeit auch eine wenngleich “aufgeschobene” - von Verständigung abhängige - Legalzession auch für Unterhaltsansprüche vorsehen, wurde das aufrechte Bestehen dieser Unterhaltsansprüche zugrunde gelegt (vgl OGH 4 Ob 560/87 = EvBl 1988/16 unter ‘Bezugnahme auf die bereits in § 21a der FürsorgepflegeV gewählte Formulierung “Rechtsansprüche gegen einen Dritten auf Leistung zur Deckung des Lebensbedarfs”; nunmehr zum NÖ SHG allerdings zum Ersatzanspruch gegen einen geschiedenen Ehegatten; vgl allgemein auch Schwimann in Schwimann ABGB2 § 94 Rz 54).

Von dieser Rechtsprechung weichen auch jene Entscheidungen nicht ab, die zwar vom aufrechten Bestehen des Unterhaltsanspruches, aber auch davon ausgehen, dass der Unterhaltsberechtigte nur einen Anspruch auf Feststellung, aber keinen Leistungsanspruch hat (vgl RIS-Justiz RS0047347 mwN). Ging es doch in der grundlegenden Entscheidung 6 Ob 569/91 darum, dass die einschlägige Regelung des Salzburger Sozialhilfegesetzes vorsah, dass ein Rückersatz von der minderjährigen Sozialhilfeempfängerin nicht begehrt werden konnte.

Das hier maßgebliche OÖ SHG legt in § 46 Abs 1 die Ersatzpflicht des Sozialhilfeempfängers ua für den Fall fest, dass er zu hinreichendem Einkommen gelangt. Es stellt in § 47 über die Ersatzpflicht unterhaltspflichtiger Angehöriger ausdrücklich auf den “Rahmen ihrer Unterhaltspflicht” ab. Diese Ersatzpflicht ist letztlich im Verwaltungswege durchzusetzen (vgl § 52 Abs 5 OÖ SHG). Unter der Überschrift “Übergang von Rechtsansprüchen” wird in § 49 bestimmt, dass “ vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Ansprüche “ des Sozialhilfeempfängers “gegen einen Dritten, die der Deckung jenes Bedarfs dienen, der die Leistung sozialer Hilfe erforderlich gemacht hat,” für den Zeitraum, für den Sozialhilfe geleistet wurde, nach einer entsprechenden Anzeige übergehen. Es wird also genau auf die sachliche und zeitliche Kongruenz und einen bereits festgestellten Anspruch abgestellt, während § 47 OÖ SHG nur allgemein auf die Unterhaltspflicht Bezug nimmt. Die sachliche und zeitliche Kongruenz ist aber auch bei den Unterhaltsansprüchen zu bejahen. Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der Landesgesetzgeber die Möglichkeit der Legalzession nicht auch auf diese erstrecken, damit aber auch deren Entstehen ermöglichen wollte. Durch die Inanspruchnahme der Legalzession kann der Sozialhilfeträger also bereits auf einen bestehenden Unterhaltstitel zurückgreifen, während er dies sonst erst in einem eigenen Verwaltungsverfahren zu klären hat.

Sämtliche vom Rekursgericht und dem Rechtsmittelwerber herangezogenen “gegenteiligen” Entscheidungen ergingen aber zum steiermärkischen Sozialhilfegesetz (SHG). Dieses kennt in § 28 Z 4 des steiermärkischen SHG eine solche Präzisierung nicht, sondern stellt nur allgemein auf Rechtsansprüche oder Forderungen gegen Dritte ab. Es ist also nach der Textierung dieser landesgesetzlichen Regelung weder entscheidend, ob bereits eine Bestimmung der Ansprüche erfolgt ist, noch ob diese der Deckung jenes Bedarfs (Unterhaltsbedarfs) dienen, der durch die Sozialhilfe abgedeckt wurde. Es kann sich also nach dem Gesetzestext um ganz andere Ansprüche handeln. Der Oberste Gerichtshof ging bei dieser Bestimmung davon aus, dass keine Legalzession der Unterhaltsansprüche vorgesehen ist und die Sozialhilfe wirtschaftlich als reine Vorschussleistung an den bedürftigen Ehegatten unter gleichzeitiger Rückzahlungspflicht durch den anderen Ehegatten gewährt wird (vgl OGH 6 Ob 561/94 [6 Ob 1568/94]; 1 Ob 562/88 - ausgehend davon, dass die Sozialhilfe nicht wegfällt) bzw wurde diese Frage überhaupt nicht behandelt (vgl 1 Ob 108/01s). Schon in der ebenfalls eine Einrechnung der Sozialhilfe in das Einkommen des Unterhaltsberechtigten grundsätzlich vornehmenden Entscheidung OGH 7 Ob 642/88 (= RZ 1990/24, 71 - ihr folgend RIS-Justiz RS0047378, wonach durch die Sozialhilfe der Unterhaltsanspruch zwar nicht erlischt, aber kein Bedürfnis nach Unterhalt besteht, die Sozialhilfe also einzurechnen ist) wurde ausdrücklich festgehalten, dass dies für jene Fälle anders zu sehen ist, in denen den Sozialhilfeempfänger eine Rückzahlungsverpflichtung trifft (vgl in diesem Sinne auch OGH 8 Ob 621/90), was aber in dem damals entschiedenen Fall sowie regelmäßig jenen in denen es um “Sozialhilfe” im Rahmen der Jugendwohlfahrt geht (vgl dazu etwa OGH 8 Ob 591/91), nicht der Fall war. Der Entscheidungen des OGH zu 8 Ob 548/82 (= SZ 55/129) lag das Fehlen einer Ersatzpflicht zugrunde (vgl dazu auch schon SZ 60/71). Die Entscheidung zu 1 Ob 570/95 betraf überhaupt eine Wohnbeihilfe, auf die der Rechtsmittelwerber nicht Bezug nimmt.

Schon im Hinblick auf diese Unterschiede in den landesgesetzlichen Regelungen kann also nicht davon ausgegangen werden, dass mit dem Hinweis auf die genannten Entscheidungen eine uneinheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und damit eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO durch den Rechtsmittelwerber dargestellt wird. Entscheidungen, bei denen davon ausgegangen wurde, dass trotz der Möglichkeit, den Sozialhilfeempfänger zum Rückersatz zu verpflichten und einer - wenngleich “aufgeschobenen” - Legalzession sowie (alternativ) einer Ersatzpflicht des unterhaltsverpflichteten “Angehörigen” eine Anrechnung der Sozialhilfe auf den Unterhaltsanspruch vorgenommen wurde, vermag der Rechtsmittelwerber nicht aufzuzeigen.

Es war daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen.