OGH 28.04.1993, 9ObA89/93
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | |
RS0035835 | Aus § 30 Abs 2 ZPO ergibt sich, dass dem Rechtsanwalt oder Notar grundsätzlich vertraut wird, wenn er ein Vollmachtsverhältnis behauptet. Dieses Vertrauen erstreckt sich im allgemeinen auch darauf, dass die Bevollmächtigung von einer hiezu befugten Person erteilt wurde. Im Regelfall genügt daher auch bei juristischen Personen der bloße Hinweis auf die erteilte Bevollmächtigung. |
Norm | |
RS0035833 | Der erleichterte Vollmachtsnachweis des § 30 Abs 2 ZPO befreit das Gericht zwar nicht von der Prüfung, ob tatsächlich Prozessvollmacht erteilt wurde, wenn sich aus der Aktenlage oder aus Gerichtsnotorietät Zweifel gegen eine solche Vollmachtserteilung ergeben. Es muss sich hier jedoch um konkrete Zweifel handeln. Bestehen solche nicht, dann hat eine Prüfung, ob tatsächlich Bevollmächtigung erteilt wurde, nicht zu erfolgen. |
Norm | |
RS0035830 | Wenn ein Rechtsanwalt oder Notar als Bevollmächtigter einschreitet, ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis (§ 30 Abs 2 ZPO), nicht jedoch die Erteilung einer Vollmacht. |
Norm | |
RS0035736 | Die Bestimmung des § 36 ZPO soll gerade verhindern, daß das Gericht Untersuchungen darüber anzustellen hat, wer nun eigentlich der bevollmächtigte Prozeßvertreter ist (Fasching II 289). Solange eine Neubestellung des Vertreters unter gleichzeitigem Nachweis seiner Vollmacht nicht erfolgt ist, ändert sich an der Vertretungsbefugnis des ausgewiesenen Vertreters nichts und es sind auch alle Zustellungen an den bisherigen Bevollmächtigten zu bewirken. |
Normen | |
RS0035627 | Den Mangel der Vollmacht hat das Gericht in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu berücksichtigen. Die damit vorgeschriebene Prüfung der Vollmacht hat sich allerdings auf den in § 30 ZPO enthaltenen Vollmachtsnachweis zu beschränken. Hiezu gehört auch die Beurteilung, ob die vorliegende Vollmacht nach Inhalt und Form den gesetzlichen Vorschriften entspricht (Neumann 4.Auflage, 516). |
Normen | |
RS0035634 | Auch die von Amts wegen erfolgenden Zustellungen müssen bei Endigung der Prozessvollmacht an den bisherigen Vertreter der Partei vorgenommen werden, bis die Partei dem Gericht die Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes angezeigt hat. RG vom , VIII 28; Veröff: DREvBl 1942/224 |
Norm | |
RS0035675 | Eine Auflösung des Vollmachtsverhältnisses kann dem Gegner gegenüber nur dann wirksam werden, wenn sowohl die Anzeige an den Gegner erstattet als auch die Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes mitgeteilt worden ist (EvBl 1939/120, EvBl 1942/224). |
Normen | |
RS0035607 | Prozeßvollmacht = Privaturkunde. Datierung zum Nachweis des Vollmachtsverhältnisses ist grundsätzlich nicht erforderlich; es kann aber Sonderfälle geben, in denen die Ermittlung des genauen Datums der Vollmachtserteilung prozessuale Bedeutung hat (zB Handlungsunfähigkeit). |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Mayer und Franz Niemitz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.Mehmet E*****, vertreten durch Dr.Marcella Zauner-Grois, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Stadt W*****, vertreten durch Dr.Peter Zöllner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 6.000), infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 34 Ra 80/92-20, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ 24 Cga 516/91-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Akt wird dem Arbeits- und Sozialgericht Wien zur Zustellung einer Ausfertigung der Revisionsschrift an die Revisionsgegnerin zurückgeleitet.
Text
Begründung:
Die Klagevertreterin gab nach Erhebung der Berufung () mit Schriftsatz vom bekannt, daß das Vollmachtsverhältnis mit dem Kläger seit aufgelöst sei. Nach Zustellung des Urteiles des Berufungsgerichtes am erhob sie unter Berufung auf § 30 Abs 2 ZPO rechtzeitig Revision. Das Erstgericht hatte wegen der vorausgegangenen Bekanntgabe der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses Bedenken gegen das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses und erteilte daher der Klagevertreterin am den Verbesserungsauftrag, eine Vollmacht vorzulegen. Diesem Auftrag kam die Klagevertreterin fristgerecht nach. Sie legte eine mit datierte Vollmacht vor. Hierauf legten die Vorinstanzen die Revision dem Obersten Gerichtshof vor, ohne vorher eine Gleichschrift an den Revisionsgegner gemäß § 507 Abs 1 ZPO zuzustellen.
Rechtliche Beurteilung
Die von der Klagevertreterin im Berufungsverfahren bekannt gegebene Auflösung des Vollmachtsverhältnisses war mangels Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes wirkungslos (§ 36 Abs 1 ZPO). Die Zustellung des Berufungsurteiles hatte daher an die bisherige Klagevertreterin zu erfolgen (EFSlg 49.299 ua).
Gemäß § 30 Abs 1 ZPO haben die im Prozeß einschreitenden Bevollmächtigten den Nachweis der Bevollmächtigung durch eine Urkunde (Vollmacht) darzutun. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht, der Nichtigkeit nach sich zieht, (§ 477 Abs 1 Z 5 ZPO) in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 37 ZPO). Wenn ein Rechtsanwalt oder Notar als Bevollmächtigter einschreitet, ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis (§ 30 Abs 2 ZPO), nicht jedoch die Erteilung einer Vollmacht (OBDK AnwBl 1989/3156). Diesen Personen wird grundsätzlich vertraut (AB 1337 BlgNR 15.GP 8), wenn sie ein Vollmachtsverhältnis behaupten;
das Gericht hat daher die Richtigkeit der Berufung auf eine erteilte Vollmacht nur bei konkreten Zweifeln, die sich aus der Aktenlage ergeben, zu prüfen (Fasching, ZPR2 Rz 428; Petrasch, ÖJZ 1985, 258;
SZ 57/131 = AnwBl 1984/2015 [Eder]; 8 Ob 1/88; 2 Ob 510/90).
Die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses im Mai 1992 schloß die spätere neuerliche Erteilung einer Innen- und Außenvollmacht nicht aus. Daher bestanden gegen die neuerliche Berufung der Klagevertreterin in der Revisionsschrift auf eine erteilte Vollmacht keine Bedenken. Hatte das Erstgericht dennoch Bedenken, so wurden diese jedenfalls durch Vorlage einer neuen Vollmacht beseitigt. Die Prozeßvollmacht als Privaturkunde muß - abgesehen von Sonderfällen, die hier nicht interessieren - , nicht datiert sein (EvBl 1967/183; AnwBl 1984/2085 [Eder], Pfersmann zu SZ 57/131 in ÖJZ 1987, 110). Das Datum auf der Vollmachtsurkunde ließ den Zeitpunkt ihrer Ausstellung erkennen, gab aber über das Datum der Erteilung der zugrundeliegenden Innenvollmacht keine Auskunft (Koziol-Welser9 I, 168). Durch die nachträgliche Vollmachtsvorlage war daher dem Verbesserungsauftrag voll entsprochen und der nach der Prozeßordnung geforderte Vollmachtsnachweis erbracht.
Das Prozeßgericht erster Instanz ist gemäß § 507 Abs 1 ZPO verpflichtet, verspätete oder aus einem anderen Grund als nach § 502 Abs 1 ZPO unzulässige Revisionen zurückzuweisen. Findet es keinen Anlaß zur Zurückweisung, so hat es die Zustellung einer Ausfertigung der Revisionsschrift an den Gegner des Revisionswerbers zu verfügen. Da die Vorinstanzen keinen Anlaß zur Zurückweisung der Revision fanden, sondern diese, ohne ihrer Verpflichtung zur Zustellung der Revisionsschrift an den Revisionsgegner zu entsprechen, dem Obersten Gerichtshof vorlegten, war dem Erstgericht die Zustellung der Revisionsschrift an die Revisionsgegnerin aufzutragen.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1993:009OBA00089.93.0428.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAE-11763