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Masseforderungen: Prämien
Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 KO gehören zu den Masseforderungen öffentliche Abgaben, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht wird. Entsprechendes muss für die zeitliche Abgrenzung der Forderungen der Gemeinschuldnerin auf Prämien nach § 108c und § 108f EStG 1988 gelten. Die konkursrechtliche Einordnung der Prämienforderungen erfordert somit die Feststellung, ob der die Forderung auslösende Sachverhalt vor oder nach Konkurseröffnung verwirklicht wurde. – (§ 108c EStG 1988), (Abweisung)
( 2011/15/0188)