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SWK 18, 20. Juni 2014, Seite 847

Elektronische Übermittlung im Grundbuchverkehr nicht per PDF

Die elektronische Übermittlung von Beilagen hat derart zu erfolgen, dass auf die Einstellung in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird. Nur diese Übermittlung ersetzt die Vorlage des Originals oder die hier erforderlich gewesene beglaubigte Abschrift; die Übermittlung mittels eines PDF-Anhangs genügt nicht ( 5 Ob 8/14h).

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