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Arbeitszimmer bei einem Universitätsprofessor und Komponisten (§ 20 Abs. 1 Z 2 EStG)
Das häusliche Arbeitszimmer wurde im Ausmaß von 40 m2 (eingerichtet mit Orgel und Flügel) grundsätzlich steuerlich anerkannt, allerdings wurden die Ausgaben nur in Relation der Einnahmen als Komponist zu den Gesamteinnahmen anerkannt. Der VwGH betont, dass Aufwendungen, die durch mehrere Einkunftsquellen veranlasst sind, auf diese Quellen aufzuteilen sind. Bei einem Zusammentreffen von Einkunftsquellen, bei denen der Mittelpunkt der Tätigkeit außerhalb des Arbeitszimmers liegt (wie als Universitätsprofessor), mit einer solchen, bei der dies nicht zutrifft (wie die Tätigkeit als Komponist), kommt die Berücksichtigung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer nur bei der Tätigkeit in Betracht, für die berufsbezogen der Mittelpunkt jedenfalls im Arbeitszimmer liegt. Damit sind die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht aufzuteilen und zur Gänze abzugsfähig. Dies gilt selbst dann, wenn das Arbeitszimmer für die Tätigkeit als Universitätsprofessor mitgenutzt wird ( 2010/15/0124).