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Nichtabzugsfähige Aufwendungen bei einem Rechtsanwalt und Berufsjäger (§ 20 Abs. 1 Z 2 EStG)
Aufwendungen der privaten Lebensführung können nur dann abgesetzt werden, wenn diese entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung nahezu ausschließlich die berufliche oder betriebliche Sphäre betreffen. Selbst bei einem Anwalt mit einer Spezialisierung auf Jagdrecht oder als Jagdsachverständiger ist nicht erkennbar, weshalb Aufwendungen für den Erwerb des Berufsjägers (in Höhe von jeweils 15.000 Euro in den Jahren 1997 bis 2000) bei den Einkünften als Anwalt Betriebsausgaben darstellen sollen ( 2011/13/0119).