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Bekannte sind keine nahen Angehörigen (§ 4 Abs. 4 EStG)
Im Zuge einer Betriebsprüfung wurden bei einer Steuerberaterin Dienstverhältnisse mit einem Bekannten und dessen Geschwister deshalb nicht anerkannt, weil das Finanzamt diese ohne weitere Ermittlungen als nahe Angehörige eingestuft hat. Weiters wurden Dienstverhältnisse mit den Kindern nicht anerkannt, weil ein Fremder nicht für eine tägliche Arbeitszeit von ein bis drei Stunden den Weg zur Arbeit aufnehmen würde. Der VwGH betont, dass eine bloße Bekanntschaft, auch wenn sie schon sehr lange besteht, nicht ausreicht, um eine solche Person einem „nahen Angehörigen“ gleichzuhalten. Was Freundschaften belangt, ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie so eng sind, dass dies zu Zweifeln an der betrieblichen Veranlassung geleisteter Zahlungen Anlass gibt. Hinsichtlich der Kinder ist davon auszugehen, dass diese auch in dem Haus wohnen, in dem die Kanzlei ist, und daher das Argument der täglichen Fahrtzeit nicht zutrifft ( 2011/13/0036).