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Arbeitszimmer bei einem Universitätsassistenten (§§ 4 Abs. 4, 20 Abs. 1 Z 2 EStG)
Der Beschwerdeführer machte die Kosten für eine Zweitwohnung in dem Haus, in dem er auch wohnte, als Betriebsausgaben geltend. Da seitens der Finanzverwaltung der Betriebsausgabenabzug nur damit abgelehnt wurde, dass die Tätigkeit auch auf der Universität ausgeübt werden könnte, wurde der Bescheid vom VwGH aufgehoben ( 2013/13/0103).