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Fruchtgenussrecht an unterhaltsberechtigte Kinder (§ 2 EStG)
Ein Anwalt räumte seinen minderjährigen Kindern mit Unterhaltsvertrag das Fruchtgenussrecht an seinen Kanzleiräumlichkeiten ein. Bei einem Fruchtgenussrecht an Unterhaltsberechtigte greift nicht das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 4 EStG (, 0153). Auf den Beweggrund für die Einräumung des Fruchtgenussrechts ist damit nicht abzustellen. Wesentlich ist nur, dass der Fruchtgenussberechtigte über die Einkunftsquelle verfügen kann. Der Fruchtnießer muss daher ein Unternehmerrisiko tragen und auf die Einkunftserzielung Einfluss nehmen können. Wird aber beim Pflegschaftsgericht die Erklärung abgegeben, dass das Mietverhältnis von ihm wertgesichert aufrechterhalten wird und den Kindern nur zum Vorteil gereiche, so mangelt es an einer möglichen unternehmerischen Initiative. Deshalb erfolgte keine Übertragung der Einkunftsquelle ( 2011/15/0174).