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SWK 18, 20. Juni 2014, Seite 809

Freibetrag für nachhaltige Stromerzeugung

Ministerrat beschließt Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes

(SWK) – Der Ministerrat hat in seiner Sitzung am die Regierungsvorlage zu einem Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätsabgabegesetz geändert wird, beschlossen. Für elektrische Energie, die aus erneuerbaren Primärenergiequellen, wie z. B. Photovoltaik, Kleinwasserkraftwerken, Windenergieanlagen u. Ä., erzeugt wird, soll ein Freibetrag in Höhe von 25.000 kWh pro Jahr eingeführt werden. Die parlamentarische Beschlussfassung und Kundmachung im Bundesgesetzblatt sind noch vor der legistischen Sommerpause veranschlagt.

Mit der Novelle des Elektrizitätsabgabegesetzes wird eine grundlegende Neuausrichtung der Befreiungen für selbst erzeugte und selbst verbrauchte elektrische Energie angestrebt. In § 2 Z 1 lit. a leg. cit. wird eine für alle eingesetzten Primärenergieträger – insbesondere Photovoltaik, Kleinwasserkraftwerke, Biogas und Windenergie – geltende Freigrenze von 5.000 kWh/Jahr geregelt, die der bisherigen Freigrenze entspricht. Zur Forcierung der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen ist laut § 2 Z 1 lit. b leg. cit. ein höherer Freibetrag (25.000 kWh/Jahr) vorgesehen. Diese gegenüber der in § 2 Z 1 lit. a leg. cit. geregelten Grenze wesentlich höhere Menge elektrischer Energie soll zum verstärkten Einsatz der Stromerze...

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