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GesRZ 5, Oktober 2019, Seite 321

Rechtsfolgen der Verletzung von Stimmrechtsschranken in AG und GmbH

Rahim Rastegar

Der vorliegende Beitrag geht der Frage auf den Grund, wie sich rechtswidrige Stimmabgaben in der General- und Hauptversammlung auf den zu fällenden Beschluss auswirken und wie solche Mängel aufgegriffen werden können. Die hier vertretene Auffassung weicht dabei von der hA ab, was im Ergebnis vor allem in der von keinem Versammlungsleiter geführten Generalversammlung einen Unterschied macht.

I. Einleitung

Bei der Ausübung ihres Stimmrechts haben die Gesellschafter der AG und der GmbHG – abgesehen von etwaig vereinbarten Stimmbindungen – gleich mehrere Beschränkungen zu beachten. So sieht das Gesetz bei institutionell bedingten Interessenkonflikten Stimmverbote vor, die den Gesellschafter unabhängig von seiner im Einzelfall tatsächlich vorherrschenden Befangenheit von der Abstimmung ausschließen. Wegen dieser Losgelöstheit vom Einzelfall gehören Stimmverbote – wie etwa auch ein etwaiges Ruhen des Stimmrechts – zu den sog starren Stimmrechtsschranken. Der Gesellschafter darf in keine Richtung abstimmen. Aber auch in Ermangelung starrer Abstimmungsverbote ist die Stimmrechtsausübung nicht frei. Vielmehr werden inhaltliche Korrekturmaßstäbe an die Rechtmäßigkeit der Stimme angelegt, von denen ...

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